Beschleunigtes Verfahren

Neben dem Standardverfahren gibt es das sogenannte beschleunigte Verfahren. Es ist anwendbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin ein Visum beantragt, das zur Berufsausbildung (§ 16a), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung (§ 16d) oder als Fachkraft bzw. besonders hoch qualifizierte Fachkraft (§§ 18a, b, c Abs. III, g) zu erteilen ist.
Das Verfahren kann auch für qualifizierte Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 12b AufenthG) und bei Berufskraftfahrern oder Berufskraftfahrerinnen nach § 24a BeschV, und bei der Beantragung einer Chancenkarte angewendet werden.
Das Unternehmen, das eine Ausländerin oder einen Ausländer einstellen möchte beantragt die Aufenthaltserlaubnis nach Bevollmächtigung durch die Ausländerin bzw. den Ausländer für diese bzw. diesen. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird dabei eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem Mitwirkungspflichten und verbindliche Erledigungsfristen für die einzelnen Verfahrensschritte festgehalten werden.
Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens verpflichtet, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu beraten und die Zusammenarbeit mit der Auslandsvertretung, der Bundesagentur für Arbeit und der für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zuständigen Stelle zu koordinieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Visumserteilung erteilt die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung unverzüglich.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll (§ 31 IV AufenthVO). Für ganz NRW ist dies die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung in Bonn.
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Frist von einer Woche für die Zustimmung. Wenn sie die Frist nicht einhält, gilt die Zustimmung als erteilt.
Nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist die Auslandsvertretung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Visumantragsstellung zu vergeben und innerhalb von weiteren drei Wochen nach Antragstellung über diesen zu entscheiden.
Da die Wartezeit bei den Auslandsvertretungen ansonsten bis zu anderthalb Jahre betragen kann, könnten sich hieraus erhebliche Vorteile gegenüber dem regulären Verfahren ergeben. Prüfen Sie jedoch, wie lang die Wartezeit bei der zuständigen Ausländerbehörde ist!
Das Verfahren kostet 411 Euro, die vom Unternehmen zu tragen sind.
Auch bei Nutzung des beschleunigten Verfahrens kann das Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll sein. Siehe dazu bereits oben bei den Erläuterungen zum Standardverfahren.

Ablauf des Verfahrens

  1. Ausländer / Ausländerin erteilt dem Unternehmen Vollmacht (Vorlagen hält die Zentralstelle NRW bereit)
  2. Unternehmen schließt Vereinbarung mit zuständiger Ausländerbehörde für den Ort seiner Betriebsstätte (NRW: Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung) und zahlt die 411 Euro.
  3. Ausländerbehörde prüft und leitet ggf. Anerkennungsverfahren ein, holt ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
  4. Unverzügliche Vorabzustimmung für Visumserteilung
  5. Ausländer / Ausländerin legt die Vorabzustimmung bei Auslandsvertretung vor → Termin binnen drei Wochen
  6. Auslandsvertretung entscheidet binnen drei Wochen nach Termin