Recht

Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen

1. Allgemeines

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmen, aber auch zwischen Unternehmen untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und andere.
Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen, wie z. B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche ist zeitlich eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner / die Schuldnerin sich auf die Verjährung der Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruches verweigern kann. In diesem Fall kann der Gläubiger / die Gläubigerin den Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt und man mit ihm z.B. unter bestimmten Voraussetzungen aufrechnen kann.

2. Verjährungsfristen

Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (regelmäßige Verjährung).
Davon abweichend verjähren Forderungen aus Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten.
Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche bei beweglichen Sachen sowie werk- und reisevertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren.
Für Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln (gleichgültig, ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen wurde) und mangelhaft eingebauten Baumaterialien (Baustoffe und -teile) ist die Verjährung auf fünf Jahre ausgedehnt.
Dreißig Jahre beträgt die Verjährungsfrist u.a. für Herausgabeansprüche aus sog. dinglichen Rechten, wie Eigentum oder einem Pfandrecht, Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt sind, sowie bestimmten weiteren Fällen, wie vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden.

3. Beginn der Verjährungsfristen

Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt.
  • Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger / die Gläubigerin von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners / der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat (Jahresendverjährung). Der Kenntnis wird die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgesetzt.
  • In Mietsachen beginnt die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache bzw. mit Beendigung des Mietverhältnisses (keine Jahresendverjährung).
  • Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche sowie werk- und reisevertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe der Sache/Abnahme/vertraglich vereinbartem Reiseende (keine Jahresendverjährung)
Abweichend von der gesetzlichen Regelung können vertraglich auch andere Verjährungsfristen und ein anderer Verjährungsbeginn vereinbart werden. Ausgenommen sind jedoch besondere, zwingende Verjährungsfristen, wie sie insbesondere für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gelten.

4. Besonderheiten bei Schadensersatzansprüchen

  • Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit ohne Rücksicht auf Entstehung des Anspruchs, Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des schadensauslösenden Ereignisses und der Person des Schuldners / der Schuldnerin 30 Jahre nach Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis
  • andere Schadensersatzansprüche (z.B. wegen eines Vermögensschadens oder einer Eigentumsverletzung) kenntnisunabhängig entweder in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an; maßgeblich ist hier die jeweils kürzere Frist.

5. Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt sein oder neu beginnen.
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht einberechnet. Insbesondere schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen die Verjährung. Bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist so lange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Weitere wichtige Hemmungstatbestände nennt § 204 BGB (Hemmung durch Rechtsverfolgung), u.a.:
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.
In diesen Fällen endet die Hemmung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens oder, bei Stillstand, weil das Verfahren nicht weiter betrieben wird, sechs Monate nach Ende der letzten Verfahrenshandlung. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine Partei das Verfahren weiter betreibt.
Der Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB, bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Der Neubeginn der Verjährung erfolgt, wenn
  • der Schuldner den Anspruch anerkennt, z.B. durch Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung
oder
  • gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später wieder aufgehoben oder dem Vollstreckungsantrag wird nicht stattgegeben oder dieser wird zurückgenommen.

6. Besonderheiten bei kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen

Wenngleich kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche grundsätzlich in zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache verjähren, ist bei Verbrauchsgüterkäufen eine längere Frist möglich:
Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Verbraucher seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Sonderregelungen bestehen zudem, wenn es um Waren mit digitalen Elementen oder die Bereitstellung digitaler Inhalte geht. Hier verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche erst nach 12 Monaten nach dem Ende der Bereitstellung bzw. der Aktualisierungspflicht.
Nähere Informationen zu den kaufrechtlichen Neuerungen finden Sie in unserem Artikel Neues Kaufrecht seit 1. Januar 2022.

7. Verjährungshöchstfristen

Zur Erzielung von Rechtssicherheit bestimmt das Gesetz für die regelmäßige Verjährung Verjährungshöchstfristen, sog. Maximalfristen, nach denen Ansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob-fahrlässige Unkenntnis verjähren. Die allgemeine Maximalfrist beträgt zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an. Die Verjährungshöchstfristen begründen keine Jahresendverjährung, sodass der Verjährungsbeginn auf den Tag genau zu bestimmen ist.
Diese Information soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: März 2024
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