Verjährung zum Jahresende 2025

Gewerbetreibende sollten ihre offenen Forderungen sorgfältig auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen, um zu vermeiden, dass diese nicht mehr durchsetzbar sind.
Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger, bzw. die Gläubigerin, Kenntnis vom Anspruch und der schuldenden Person erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das bedeutet, dass die Forderungen aus dem Jahr 2022 grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren.
Eine wichtige Ausnahme von der Verjährung zum Jahresende gilt für den Bereich der Gewährleistung im Kaufrecht. Ansprüche verjähren hier grundsätzlich in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Jahresablauf, sondern mit Übergabe der Sache und endet dementsprechend.
Im Werkvertragsrecht gibt es unterschiedlich lange Verjährungsfristen – je nachdem, um welche Art von Werk es sich handelt.
In dreißig Jahren verjähren unter anderem Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
Die Verjährung kann gehemmt werden. Der Zeitraum, in dem die Hemmung besteht, wird nicht in die Frist eingerechnet. Eine Möglichkeit ist es, den Anspruch vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung genügt nicht!
Ein Neubeginn der Verjährung kann dann eintreten, wenn die schuldende Person den Anspruch anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Verjährung.
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