Recht für WLAN-Anbietende
Unternehmen möchten ihren Kunden gerne freies WLAN anbieten, ohne damit rechtliche Risiken einzugehen. Gleichzeitig sollen die Rechte von Urhebern geistigen Eigentums geschützt werden. Regelungen hierzu finden sich im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Verschlüsselung oder Überprüfung der Nutzerinnen und Nutzer bei öffentlichem WLAN nicht nötig
WLAN Anbietende sollen keine Gefahr laufen, kostenpflichtigen Abmahnungen ausgesetzt zu sein, falls Dritte illegale Inhalte auf dem Internet abrufen. Es ist weder eine Verschlüsselung des WLAN noch eine Überprüfung der Nutzenden erforderlich. Auch dürfen WLAN Betreibende nicht durch eine Behörde verpflichtet werden, eine Registrierung oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen. Entsprechende gerichtliche Vorgaben sind jedoch möglich.
Sperrung kann bei Verletzung geistigen Eigentums erfolgen
Wird über das angebotene WLAN geistiges Eigentum verletzt, kann durch Berechtigte verlangt werden, dass Anbietende die Nutzung dieser Informationen sperren. Auf welchem Weg dies geschieht, ist jeweils im Einzelfall zu klären. Die Sperrung darf jedoch nur das letzte Mittel sein. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen WLAN- Anbietenden nicht auferlegt werden.
Bei einem Rechtsstreit über einen Sperranspruch kann es allerdings dazu kommen, dass Anbietende bei Unterliegen die Gerichtskosten tragen muss, falls sie einen berechtigten Sperranspruch nicht erfüllt haben.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.