Digitalisierung
Neues Plattformrecht für digitale Dienste
Der Digital Services Act (DSA) schafft EU-einheitliche Regelungen für digitale Plattformen, Soziale Netzwerke und Online-Suchmaschinen.
- Haftungsregelungen
- Pflichten für alle Vermittlungsdienste
- Zusätzliche Pflichten für Hostingdienste einschließlich Onlineplattformen
- Zusätzliche Pflichten für Onlineplattformen
- Zusätzliche Pflichten für Onlinemarktplätze
- Zusätzliche Pflichten für sehr große Plattformen
- Aufsicht und mögliche Sanktionen
Ziele des DSA sind, das Plattformrecht europaweit zu harmonisieren, illegale Inhalte zu bekämpfen, Grund- und Verbraucherrechte zu gewährleisten sowie größere Transparenz auf Plattformen zu schaffen.
Der DSA gilt in Deutschland unmittelbar. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt das europäische Recht und bestimmt unter anderem die zuständigen Behörden. Zudem übernimmt das DDG die bisherigen Regelungen aus dem Telemediengesetz (TMG) und in wesentlichen Teilen aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dies ist insbesondere für die Anbieterkennzeichnung („Impressum“) wichtig, die bislang in § 5 TMG geregelt war und nun in § 5 DDG steht.
Die Pflichten aus dem DSA treffen grundsätzlich alle Plattformen, die ihre Dienste Nutzenden in der EU anbieten. Welche Pflichten eine Plattform einhalten muss, richtet sich nach Art und Größe. Es können auch verschiedene Anwendungsbereiche zutreffen.
Haftungsregelungen
Unter bestimmten Bedingungen haften die Dienste nicht selbst, wenn die Nutzenden auf den Plattformen illegale Inhalte einstellen. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es nicht. Access-Provider dürfen aber beispielsweise die Übermittlung nicht selbst veranlasst haben oder den Adressaten des Inhalts auswählen oder die übermittelten Informationen nicht auswählen oder verändern. Caching-Dienste treffen zum Beispiel bestimmte Sperr- bzw. Entfernungspflichten. Hosting-Provider müssen bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten tätig werden. Sie können sich zudem nicht auf die Haftungserleichterung berufen, wenn die Plattform bei einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen so gestaltet ist, dass aus Sicht eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin der Eindruck entsteht, die angebotene Leistung stamme von der Plattform selbst oder werde von ihr verantwortet. Gerichtliche oder behördliche Anordnungen bleiben allerdings nach wie vor möglich.
Die Regelungen zur Haftung bei WLAN-Angeboten wurden aus dem TMG in das Digitale-Dienste-Gesetz übernommen und auf alle Accessprovider erweitert unter der Voraussetzung, dass
diese über entsprechende technische Sperrungsmöglichkeiten verfügen. Informationen hierzu finden Sie in diesem IHK-Artikel.
diese über entsprechende technische Sperrungsmöglichkeiten verfügen. Informationen hierzu finden Sie in diesem IHK-Artikel.
Pflichten für alle Vermittlungsdienste
Vermittlungsdienste haben folgende Pflichten:
- eine Kontaktstelle für die Kommunikation sowohl mit Nutzenden als auch mit Behörden benennen und veröffentlichen
- Vermittlungsdienste ohne Niederlassung in der europäischen Union: einen gesetzlichen Vertreter benennen und bevollmächtigen
- allgemeine Geschäftsbedingungen zum Umgang mit Inhalten auf der Plattform anpassen
- jährlich Bericht über die vorgenommenen Moderationen erstatten
Zusätzliche Pflichten für Hostingdienste einschließlich Onlineplattformen
Hostingdienste einschließlich Onlineplattformen haben zusätzlich folgende Pflichten:
- Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte einrichten („notice and action“)
- Beschränkungen von Inhalten oder Konten begründen
- Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen, den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden melden
Zusätzliche Pflichten für Onlineplattformen
Onlineplattformen treffen zusätzliche Pflichten. Ausgenommen hiervon sind so genannte Klein- und Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und weniger als zehn Millionen Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme niedriger als zehn Millionen Euro, soweit es sich nicht um sehr große Plattformen im Sinne des DSA (s. unten) handelt. Folgende Pflichten müssen Onlineplattformen erfüllen:
- ein internes Beschwerdesystem einrichten
- sich grundsätzlich an einer außergerichtlichen Streiterledigung zu beteiligen
- weitergehende Berichtspflichten erfüllen
Für Onlineplattformen gelten außerdem bestimmte Anforderungen an die Gestaltung von Werbung sowie Transparenz bei Empfehlungssystemen und Rankings. Hierzu gehören insbesondere Kennzeichnungspflichten sowie Regelungen zu Targeting und Profiling. Werbung auf Grundlage sensibler Persönlichkeitsdaten ist nicht mehr zulässig, hierunter können beispielsweise Gesundheitsdaten fallen. Wie hier die genaue Abgrenzung erfolgt, werden Gerichte entscheiden müssen. Bei Minderjährigen darf kein Profiling stattfinden. Unzulässig sind auch sogenannte „dark patterns“. Hierunter versteht man manipulative Designpraktiken wie beispielsweise irreführende Benutzeroberflächen. Nutzende müssen zudem erkennen können, warum sie welche Werbung erhalten und für wen sie geschaltet ist.
Zusätzliche Pflichten für Onlinemarktplätze
Onlinemarktplätze haben ebenfalls zusätzliche Pflichten. Auch hier sind Klein- und Kleinstunternehmen (s. oben) ausgenommen, soweit es sich nicht um sehr große Plattformen im Sinne des DSA handelt.
Marktplätze müssen sicherstellen, dass sie von Unternehmen, die auf der Plattform Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, bestimmt Informationen erhalten, um diese nachverfolgen zu können („Know your business customer“). Dazu gehören, soweit diese Angaben auf das Unternehmen zutreffen:
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- Kopie eines Identitätsdokuments,
- Angaben zum Zahlungskonto,
- Registerangaben,
- Selbstbescheinigung zur Konformität des Produkts oder der Dienstleistung mit dem Unionsrecht).
Das Plattformunternehmen soll sich dann nach besten Kräften bemühen zu prüfen, ob die Informationen verlässlich und vollständig sind. Bei bestehenden Unternehmenskunden sollen sie sich bemühen, diese Informationen bis zum 17. Februar 2025 zu erhalten. Wenn sie die Informationen bis zu diesem Zeitpunkt nicht haben, setzen sie ihre Dienstleistung für diese Unternehmen aus, bis die Informationen vorliegen. Die Informationen müssen auf der Produktseite veröffentlicht werden.
Außerdem haben Onlinemarktplätze folgende weitere Pflichten:
- Plattform so gestalten, dass Unternehmen auf den Plattformen ihren Informationspflichten nachkommen können („Compliance by design“),
- Prüf- und Überwachungspflichten sowie
- Informationspflicht bei rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen
Zusätzliche Pflichten für sehr große Plattformen
Sehr große Plattformen im Sinne des DSA sind Plattformen mit durchschnittlich monatlich mehr als 45 Millionen aktiven Nutzenden in der EU. Sie treffen folgende erweiterte Anforderungen:
- Risikoanalyse und -bewertung
- Maßnahmen zur Risikominimierung treffen
- Unabhängige Prüfung zur Feststellung der Einhaltung der Pflichten aus dem DSA
Aufsicht und mögliche Sanktionen
Zuständige nationale Behörde zur Durchsetzung des DSA ist hauptsächlich die Bundesnetzagentur als Koordinierungsstelle für digitale Dienste: Bundesnetzagentur – Digital Services Coordinator.
Bei Verstößen gegen den DSA drohen je nach Art und Schwere Bußgelder in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Weitere Informationen zum Digital Services Act gibt es auf der Seite der Europäischen Kommission.