Steuern
Die eRechnung kommt: BMF veröffentlicht erste Hinweise
Mit dem am 22. März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die stufenweise Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) im B2B- Bereich. Nunmehr hat das BMF in einem Entwurfsschreiben Anhaltspunkte dazu vergeben, welche Rechtsauffassung es im Hinblick auf die eRechnung vertreten wird.
Hintergrund
Nach aktueller Rechtslage können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit nur für öffentliche Aufträge. Im Rahmen der sog. ViDA-Initiative der EU-Kommission ist ab 2028 (oder später) die Einführung einer transaktionsbasierten elektronischen Meldung von B2B-Umsätzen (Meldesystem) geplant. Voraussetzung hierfür ist die ab 1. Januar 2025 obligatorische eRechnungspflicht, die nunmehr mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Eine digitales Meldesystem ist dagegen noch nicht Teil des Gesetzes.
Die Neuregelungen im Überblick
Die obligatorische Ausstellung von eRechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E. Als ansässig gelten Unternehmer, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhalten (die am Umsatz beteiligt ist).
Veranstaltungshinweis
Die IHK Köln bietet am 11. September 2024 eine kostenlose Informationsveranstaltung zur eRechnung an.
Wann?: 11. September 2024, 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Wo?: Online
Ihre Anmeldung können Sie bereits hier durchführen.
Anpassung der Definition der eRechnung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E:
Als eRechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht. Daneben können Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte eRechnungsformat schließen (das genutzte Format muss aber die Extraktion der erforderlichen Angaben gem. Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen).
Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als eRechnung, sondern als sonstige Rechnung.
BMF: Entwurfsschreiben zur eRechnung
Da die neuen Vorgaben komplex sind und für sehr viele Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben werden, hat die Finanzverwaltung, nachdem sie schon im Oktober 2023 Stellung genommen hatte, ein BMF-Schreiben in Entwurfsfassung veröffentlicht, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen eRechnung dargestellt werden.
U.a. stellt die Finanzverwaltung heraus, dass bei einer Verpflichtung zur Ausstellung einer eRechnung nicht mehr die Zustimmung des Empfängers notwendig ist. Sie setzt ferner voraus, dass der Leistungsempfänger die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer eRechnung schafft. Darüber hinaus stellt sie klar, dass sich die Verpflichtung zur Abrechnung mit einer eRechnung auch auf die folgenden Sachverhalte erstreckt:
- Abrechnungen im Wege einer Gutschrift;
- für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG - Reverse-Charge-Verfahren);
- für Rechnungen, die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden;
- für Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) unterliegen;
- bei Reiseleistungen (§ 25 UStG);
- bei Umsätzen, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.
Dies gilt gem. Finanzverwaltung auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Kleinunternehmer ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze - unabhängig von einem Vorsteuerabzugsrecht - ausführt.
Ist der Leistungsempfänger hingegen kein Unternehmer oder sind nicht beide Beteiligten in Deutschland ansässig, dann besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung mit einer eRechnung.
Das endgültige BMF-Schreiben soll voraussichtlich zu Beginn des 4. Quartals 2024 veröffentlicht werden.
Die DIHK hat am 11. Juli 2024 in Abstimmung mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Anwendungsschreibens abgegeben. Im Anschreiben wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einführung mit weiteren Maßnahmen flankiert werden muss. Dazu zählen ein staatliches Tool sowie die aktive Unterstützung der Unternehmen durch die Finanzverwaltung.
Übergangsregelungen
Alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können. Aufgrund des Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller folgende Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben:
- In den Jahren 2025 und 2026 sind neben eRechnungen auch Papierrechnungen und - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - sonstige elektronische Rechnungen zulässig; dies gilt in 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (iSd. § 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 Euro.
- In 2027 dürfen auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden.
- Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die eRechnung und ihre Übermittlung dann zwingend umzusetzen.
2025
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2026
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2027
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2028
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Sonstige Rechnungen (Papier, PDF, JPG) mit Zustimmung des Empfängers
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Sonstige Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers und Vorjahresumsatz < 800.000 Euro
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Rechnungen im EDI Formant mit Zustimmung des Empfängers
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eRechnung (konform zu EN 16931)
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Hinweis für Rechnungsempfänger: Die Übergangsregelungen gelten nur für Rechnungsaussteller. Alle inländischen Unternehmer sind ab 2025 zum Empfang von eRechnungen verpflichtet, soweit sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmen erhalten. Wenn ein Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Empfänger ab 2025 also in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und verarbeiten zu können.
Ausnahmen
Nicht unter die eRechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Fazit
Betroffen sind alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer unabhängig von ihrer Größe. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 sollten sich alle Unternehmen mit dem Thema eRechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig eRechnungssysteme und Software gegebenenfalls aufzurüsten bzw. umzustellen. Soweit bekannt möchte die Finanzverwaltung die Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zum Erstellen und zur Visualisierung von eRechnungen unterstützen. Hier bleiben die weiteren Umsetzungsarbeiten abzuwarten.