Infektionsschutzrecht
Corona: Urteil zur Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Quarantäne von Beschäftigten
Bei 14 Tagen Quarantäne kann Arbeitgeber ohne Erstattungsanspruch zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sein.
Beschäftigte, die wegen des Verdachts einer Coronainfektion in Quarantäne mussten, können gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterbezahlung ihres Arbeitsentgelts haben. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Weiterbezahlung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, wenn Beschäftigte durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dies im Frühjahr 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu vollen 14 Tagen der Fall gewesen sei (Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen 3 C 8/23). Ist der Arbeitgeber danach zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, besteht kein Verdienstausfall und damit auch kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, den sich der Arbeitgeber wiederum vom Staat erstatten lassen könnte.
In einem parallel beurteilten Sachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer fünfwöchigen Quarantäne den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, da die Annahme, eine bis zu sechs Wochen dauernde Absonderung sei bei einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit eine nicht erhebliche Zeit, nicht mit dem Bundesrecht vereinbar sei (Aktenzeichen 3 C 7/23).
Praxistipp: § 616 BGB ist abdingbar, es empfiehlt sich hierzu eine Regelung im Arbeitsvertrag zu treffen.