Recht
Vertiefende FAQ zu den Etiketten zu Garantie und Gewährleistung
- Was gilt bei Fernabsatzgeschäften mit begrenztem Platz, z. B. Katalogen?
- Gelten die neuen Informationspflichten auch für gebrauchte Waren?
- Wie ist die Garantiedauer anzugeben, wenn sie nicht exakt in Jahren festgelegt ist?
- Welche Garantien fallen unter die Kennzeichnungspflicht – und welche nicht?
- Was sollten Händler jetzt tun?
Was gilt bei Fernabsatzgeschäften mit begrenztem Platz, z. B. Katalogen?
Bei Fernabsatzformen wie Katalogen oder Prospekten ist bislang ungeklärt, wie die vorgeschriebene Gewährleistungs-Mitteilung im A4-Format umgesetzt werden soll, wenn dafür kein Platz vorhanden ist. Die EU-Durchführungsverordnung enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Vermutlich kann auf Art. 246a § 3 EGBGB zurückgegriffen werden:
Bietet das Fernkommunikationsmittel nicht ausreichend Platz oder Zeit für die Information, kann auf diese zunächst verzichtet werden. Bei Printmedien ist das nach der Rechtsprechung der Fall, wenn für die zu erteilenden Informationen mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.
Allerdings müssen Händler die Pflichtinformationen dem Verbraucher spätestens nach Vertragsschluss nachreichen, wenn die Pflichtinformationen vor Vertragsschluss nicht auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden. Ob hierfür Papier notwendig ist oder eine E-Mail ausreicht, geht aus der Durchführungs-VO nicht hervor.
Gelten die neuen Informationspflichten auch für gebrauchte Waren?
Ja, die Pflichten gelten auch beim Verkauf gebrauchter Waren an Verbraucher. Eine zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (z. B. auf ein Jahr) ändert nichts daran, dass über das Bestehen der Gewährleistungsrechte informiert werden muss.
Wie ist die Garantiedauer anzugeben, wenn sie nicht exakt in Jahren festgelegt ist?
Die EU-Vorgaben sehen eine Angabe der Haltbarkeitsgarantie in vollen Jahren vor. Dafür sind die „XX“ entsprechend zu ersetzen. Es gibt bislang weder eine Erklärung, ob ein Komma eingefügt werden darf bei einer Dauer, die kein volles Jahr ergibt, noch eine Erläuterung, ob eine einstellige Dauer der Garantie beispielsweise als „03“ oder „3“ anzugeben ist.
Welche Garantien fallen unter die Kennzeichnungspflicht – und welche nicht?
Die Etikettenpflicht besteht nur, wenn der Hersteller eine
- Haltbarkeitsgarantie
- von über zwei Jahren
- ohne zusätzliche Kosten
übernimmt.
Hersteller ist, wer die Ware produziert oder Importeur der Ware in die EU ist oder wer sich durch Anbringung von Name oder Marke als Hersteller bezeichnet.
Eine Haltbarkeitsgarantie ist ein „Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält“ (RiLi/Gesetzesbegründung). Nicht betroffen sind also sonstige Garantien, wie etwa eine Beschaffenheitsgarantie, Zufriedenheitsgarantie, Geld-Zurück-Garantie…
Betroffen ist nur eine Garantie auf das gesamte Produkt, nicht eine Garantie für einzelne Teile.
Bei einer Garantie, deren Dauer weniger als oder genau zwei Jahre beträgt, besteht ebenfalls keine Etikettenpflicht.
Was sollten Händler jetzt tun?
Unternehmer sollten sich frühzeitig auf die neuen Informationspflichten vorbereiten, auch wenn einzelne Detailfragen noch ungeklärt sind.
Kurzfristig:
• Prüfen, welche Produkte mit Garantien angeboten werden und welche Bedingungen diese haben, ggf. Rücksprache mit dem Hersteller
• Garantiedaten je Produkt strukturiert erfassen (Dauer, Bedingungen, Garantiegeber)
• Festlegen, an welchen Stellen die EU-Label im Online-Shop und ggf. im stationären Handel eingebunden werden
• Ggf. Abstimmung mit Shop-Agentur oder technischem Dienstleister zur Umsetzung der Vorgaben
• Überprüfung, ob die Darstellung der Label im Checkout-Prozess barrierefrei erfolgt
Zum 27. September 2026:
• Anzeige der verpflichtenden EU-Gewährleistungs- und ggf. Garantie-Label sicherstellen
• Kontrolle der korrekten und vollständigen Darstellung auf Produktdetailseiten und im Warenkorb
• Ggf. Aktualisierung der Rechtstexte, insbesondere zu Garantien und Garantiebedingungen