Arbeitsrecht

Mitbestimmung in Krisenzeiten

Es gibt kein „Krisenarbeitsrecht“. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann das Arbeitssicherstellungsgesetz greifen, es ist jedoch nicht anwendbar vor förmlicher staatlicher Feststellung. Rasches Handeln kann aber auch im Vorfeld oder bei anderen Krisenlagen erforderlich sein.
Zwar können Unternehmen bei unvorhersehbaren Notfallsituationen, in denen der Betriebsrat nicht erreichbar oder nicht beschlussfähig ist, der Arbeitgeber aber sofort handeln muss, zunächst tätig werden und den Betriebsrat im Nachhinein unterrichten oder beteiligen.
Liegt aber noch kein Notfall vor oder dauert eine Krise länger an, ist das Mitbestimmungsrecht zu beachten. Das kann wertvolle Zeit kosten. Hierauf sollten Unternehmen sich bereits frühzeitig vorbereiten.
Dies kann zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung für diese Situationen geschehen.
Dabei darf keine allgemeine Zustimmung für „Krisenmaßnahmen“ erteilt werden, vielmehr sind ausdrückliche Regelungen erforderlich. Es ist zu definieren, welche konkreten Maßnahmen das Unternehmen in welchen Situationen ergreifen darf, um den Betrieb aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen, und inwieweit der Betriebsrat einzubeziehen ist oder schon vorab zustimmt. Ein allgemeiner Verzicht auf Mitbestimmung ist nicht möglich. Es sollte zudem überlegt werden, in welcher Form vereinfachte oder beschleunigte Abstimmungsverfahren in Betracht kommen (verkürzte Fristen, vereinfachte Informationswege …).
Der Begriff der „Krise“ ist gesetzlich nicht definiert. Um handlungsfähig zu sein, sollte genau überlegt werden, welche Situation Folgen auslösen soll (z.B. Hochfahren von Arbeitsleistung, Änderung von Arbeitszeiten, Urlaubssperren, Regelungen zu Freistellungen, Versetzungen, Regelungen und Sicherungsmaßnahmen für IT-Systemen…) und wie hier eine Mitbestimmung erfolgen soll.
Neben personellen Maßnahmen sollte auch an Kommunikationsregeln („Unterausschuss“, Treffen/Austauschformate…), Geheimhaltungsvereinbarungen und Schlichtungsmechanismen gedacht werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass in bestimmten Krisensituationen (z.B. bei IT- oder Stromausfällen), gewohnte Kommunikationsmittel eingeschränkt sein können. Entsprechend ist hier an alternative Kommunikationswege zu denken.
Ergänzend kann es hilfreich sein, feste Ansprechpersonen auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite zu benennen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Fristen für Rückmeldungen oder Entscheidungen vorzusehen.
Auch der Umgang mit unterschiedlichen Auffassungen kann im Vorfeld bedacht werden. Abstimmungsprozesse lassen sich besser strukturieren, wenn bereits vorab festgelegt ist, wie bei Meinungsverschiedenheiten vorzugehen ist.
Die Verantwortung für eine angemessene Krisenvorsorge liegt in erster Linie bei der Unternehmensleitung. Dazu gehört es, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Stabilisierung des Betriebs zu prüfen und vorzubereiten.
Krisensituationen lassen sich nicht immer verhindern. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit möglichen Risiken und die Planung bestimmter Abläufe, kann jedoch dazu beitragen, Handlungsfähigkeit zu sichern und die betrieblichen Auswirkungen zu begrenzen.