Arbeitsrecht

Minijobs - geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung kann in der Form der sog. Zeitgeringfügigkeit („kurzfristige Beschäftigung", § 8 Abs. 1 SGB IV) oder in der Form der sog. Entgeltgeringfügigkeit („geringfügig entlohnte Beschäftigung", Mini-Job) vorkommen. Für diese Beschäftigungsformen gelten die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise die Regelungen zum Urlaub, zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und zum Kündigungsschutz. Geringfügige Beschäftigungen unterliegen jedoch besonderen Regelungen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht und des Steuerrechts.  

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job)

Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, monatlich 538,00 Euro bzw. jährlich 6.456,00 Euro nicht übersteigt.

Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung

Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an.

Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538,00 Euro (sog. Grundzone). darf nur gelegentlich bzw. unvorhersehbar und nur bis zu einer bestimmten Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der maßgebende Jahreszeitraum für die Prüfung des gelegentlichen Überschreitens ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr (zwölf Monate) zurückgerechnet wird. Der Hinzuverdienst darf zudem jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Ein „unvorhersehbares" Überschreiten der Minijobgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. sein konnte. Klassische Ereignisse wären hier z. B. der erhöhte Arbeitseinsatz geringfügig Beschäftigter aufgrund der Erkrankung anderer Beschäftigter. Urlaubsvertretungen sind hingegen nicht unvorhersehbar. Sie sind planbar und bereits im Prognosezeitraum zu berücksichtigen.

Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht bei „geringfügig entlohnter Beschäftigung" (Mini-Job)

Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden jedoch nicht in voller Höhe erhoben. Der Beschäftigte unterliegt seit 1. Januar 2013 grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung und ist von den übrigen Sozialabgaben und Steuern befreit.
Der Arbeitgeber muss (in der Regel) die folgenden pauschalen Beiträge in Höhe von insgesamt 30 Prozent entrichten:
  • Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent, (wobei der Arbeitnehmer den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstocken kann, um die vollen Leistungen der Rentenversicherungen beanspruchen zu können),
  • Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent sowie
  • Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent, die sowohl lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.
Hinzu treten ggf. die U-1-Umlage, die U-2-Umlage sowie eine Insolvenzgeldumlage und ein Beitrag an den Träger der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung. Der einheitliche Pauschalsteuersatz ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Der Arbeitnehmer muss für die Rentenversicherung einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 % beitragen. Möchte er dies nicht, kann er sich durch schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Der Arbeitgeber hat die Minijobzentrale innerhalb von sechs Wochen darüber zu informieren.
Ist der Arbeitgeber zur Zahlung dieser pauschalen Abgaben verpflichtet, braucht er von einem geringfügig Beschäftigten keine Lohnsteuermerkmale über die ElStAM-Datenbank abzurufen. Die steuerliche Seite ist rein durch die Entrichtung der Pauschsteuer erledigt. Die Pauschalabgaben inklusive der Pauschsteuer in Höhe von insgesamt 30 Prozent sind vollständig an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen (s. dazu sogleich beim Übergangsbereich).
Statt der Entrichtung der Pauschsteuer besteht zudem wahlweise die Möglichkeit einer Individualversteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) durch den Arbeitnehmer.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die oben dargelegten pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung ausnahmsweise nicht entrichten, sondern muss die allgemeinen Beiträge zur Rentenversicherung abführen, etwa, weil der Beschäftigte neben dem Minijob einen weiteren Minijob und einen Hauptberuf ausübt (zum Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen siehe unten).
In diesen Fällen besteht neben der immer möglichen Individualversteuerung die Möglichkeit, die Lohnsteuer für diesen Minijob mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal zu erheben(§ 40 a Absatz 2 a EStG). Anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer sind bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a Absatz 2 a EStG allerdings Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht enthalten. Die pauschale Lohnsteuer ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Detaillierte Infos zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht erhalten Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Zur Ermittlung der Höhe der Pauschalbeiträge und Pauschsteuer kann der Minijob-Rechner genutzt werden.

Einzugsstelle

Pauschalbeiträge und Pauschsteuer werden zur Vermeidung aller Bürokratie an die Minijob-Zentrale gezahlt:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
T: 03 55 - 29 02-707 99
F: 02 01 - 384-97 97 97
minijob@minijob-zentrale.de
www.minijob-zentrale.de

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie zeitlich - durch Vertrag oder nach ihrer Eigenart - auf drei Monate oder insgesamt maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Nicht darunter fallen jedoch Beschäftigungen, die berufsmäßig ausgeübt werden und deren Entgelt die geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vgl. § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV). Es muss sich hierbei um von vornherein befristete Tätigkeiten handeln, die nicht regelmäßig sein dürfen (z.B. Saisonarbeit, Urlaubsvertretung, Inventurhilfe).
Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde.

Sozialversicherungspflicht bei kurzfristiger Beschäftigung

Die „kurzfristige Beschäftigung" ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Steuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der elektronischen Lohnsteuermerkmale. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach§ 40a Absatz 1 EStG die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt,
  • der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage),
  • der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 19 Euro,
  • der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften) und
  • die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich.
Beachte Sie: Die Lohnsteuer kann weder mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent noch mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben werden. Diese Möglichkeit besteht nur bei den "geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen".
Sofern der Beschäftigte insgesamt nur in geringem Umfang Einkommen erzielt, wird er allerdings ohnehin wegen der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums keine Lohnsteuer zahlen. Außerdem kann der Arbeitnehmer Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen. Unabhängig davon, ob das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis individuell oder pauschal versteuert wird, ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Übergangsbereich von über 538 Euro bis 2.000 Euro (Midi-Job)

Beschäftigungsverhältnisse zwischen über 538 Euro und bis 2.000 Euro bilden den sogenannten Übergangsbereich.
Liegt das Entgelt aus einem oder (wegen Zusammenrechnung) mehreren Beschäftigungsverhältnissen in diesem Übergangsbereich (“Midi-Job”), besteht in der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Durch den Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 SGB IV) wird verhindert, dass mit Überschreiten des Schwellenwertes von 538 Euro die Versicherungsbeiträge für Beschäftigte plötzlich ansteigen.
Die von Beschäftigten zu zahlenden Sozialabgaben steigen daher zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro linear an, bis bei einem Entgelt von 2.000 Euro der volle Arbeitnehmeranteil in Höhe von ca. 21 Prozent erreicht wird (siehe dazu Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung).
Der Arbeitgeber hat mit ca. 21 Prozent stets den vollen Arbeitgeberbeitrag zu zahlen.
Beim Zusammentreffen einer Nebenbeschäftigung im Übergangsbereich mit der
sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 2.000 Euro gilt diese Regelung nicht. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge von beiden Seiten zu zahlen.
Die Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgt nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuermerkmale. Soweit bei mehreren Arbeitgebern der einzelne Arbeitslohn 538,00 Euro monatlich nicht übersteigt, ist eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag möglich.
Als Einzugsstelle wird die Krankenkasse der Beschäftigten tätig; die Steuern sind vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen

Mehrere Beschäftigungen werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zusammengefasst. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Fragerecht; sinnvoll ist es, sich von geringfügig Beschäftigten ihre Angaben zu etwaigen weiteren Beschäftigungen schriftlich bestätigen zu lassen, z.B. in einem Personalfragebogen oder im Arbeitsvertrag.

Mini-Job und Hauptberuf

Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Mini-Job im Umfang von bis zu 538 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbeitrag gezahlt werden.
  • Dies gilt jedoch nur, wenn der Mini-Job nicht bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird wie der Hauptberuf. Sonst wird bereits der erste Mini-Job mit dem Hauptberuf zusammengerechnet.
  • Wird aufgrund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Grenze von 538 Euro überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. Im ersten Mini-Job ist nur der Pauschalbeitrag zu zahlen. In den anderen Beschäftigungen entsteht auch dann Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigungen für sich betrachtet unter der Grenze bleiben.
  • Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Für die geringfügigen Beschäftigungen müssen Beiträge abgeführt werden, die abhängig von der Höhe der zusammengerechneten Entgelte pauschal (Entgelt bis 538 Euro) oder in normaler Beitragshöhe (Entgelt mehr als 538 Euro) gezahlt werden.
  • Treffen Mini-Job und hauptberufliche selbständige Tätigkeit oder Beamtentätigkeit zusammen, ist der pauschale Rentenversicherungsbeitrag und zwei Prozent Steuer zu zahlen. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn die Person Mitglied einer Krankenkasse ist.

Mehrere Mini-Jobs

Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die
Grenze von 538,00 Euro nicht überschreitet, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.
  • Wenn diese Summe zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt, sind die Beiträge nach den Maßgaben für den Übergangsbereich zu berechnen.
  • Liegt die Summe über 2.000 Euro, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
  • Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft, werden die Beschäftigungen ausdrücklich nicht zusammengerechnet.
  • Wird ein Mini-Job im Privathaushalt ausgeübt und ein anderer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, werden diese Beschäftigungen addiert. Beläuft sich die Summe der Entgelte auf höchstens 538,00 Euro, sind für beide Beschäftigungsverhältnisse Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen – für den Minijob im Privathaushalt 10 Prozent, für den Minijob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 28 Prozent.

Studenten, Praktikanten und Auszubildende

Beschäftigung von (Werk-)Studenten

Der Pauschalbeitrag für „geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) muss nur gezahlt werden, wenn der Beschäftigte geringfügig entlohnt wird. Ist die Beschäftigung aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei (§ 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V, sog. „Werkstudentenprivileg"), entfällt der Pauschalbeitrag.

Beschäftigte gelten als Werkstudenten, wenn sie

  • als ordentlich Studierender einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert sind und
  • daneben eine Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich mit einem regelmäßigen
  • monatlichen Verdienst von mehr als 538 Euro und länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr ausüben.

Beschäftigte sind ordentliche Studierende, wenn sie

  • nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten und
  • die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nur durch befristete Mehrarbeit in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien überschreiten.
Wenn Beschäftigte die 20-Stunden-Grenze unbefristet überschreiten, sind sie keine ordentlich Studierende. Übersteigt die Entlohnung die 538-Euro-Grenze, entsteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht.

Auszubildende

Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für „ geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für Auszubildende nicht.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende entsprechen denen für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Arbeitgeber melden den Auszubildenden bei der jeweiligen Krankenkasse, die auch die Sozialversicherungsbeiträge einzieht. Die Minijob-Zentrale ist nicht zuständig.

Praktikanten

Für Praktika, die während des Studiums oder der Schule ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung bzw. Schulordnung vorgeschrieben sind ("freiwillige Praktika"), sind die Regelungen zu geringfügig entlohnter Beschäftigung, kurzfristigen Beschäftigungen und Werkstudenten zu beachten.
Auf Praktika, die während des Studiums bzw. der Schule vorgeschrieben sind, sind die Regelungen hingegen nicht anwendbar. Hier besteht jedoch grundsätzlich keine Versicherungspflicht, da es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der (Hoch-)Schule in den Betrieb.
Bei vorgeschriebenen Praktika, die jedoch vor oder nach dem Studium absolviert werden (z.B. als Zugangsvoraussetzung, also vor Immatrikulation), besteht hingegen grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Ein solches Praktikum gilt als eine betriebliche Berufsbildung. Die Regelungen zu geringfügig entlohnter Beschäftigung, kurzfristigen Beschäftigung und Werkstudenten greifen hier nicht.
Was bei Praktikanten als Mini-Jobber zu beachten ist, finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

Bußgeldbewehrte Meldepflichten

Der Arbeitgeber hat - wie bisher auch - sowohl geringfügig Entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der zuständigen Einzugsstelle an- und innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss er zusätzlich der Einzugsstelle jede Änderung des Arbeitsentgelts mitteilen, sofern die Änderung zu einer Über- oder Unterschreitung der 538,00-Euro-Grenze führt. Außerdem hat er für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Jahresmeldung zu erstatten.
Die Meldungen werden auf dem Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" vorgenommen. Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belangt werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Kommt es infolge der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, informiert die Bundesknappschaft die Arbeitgeber darüber. Diese sind verpflichtet, notwendige An- und Abmeldungen bei Bundesknappschaft und Krankenkassen vorzunehmen.

Nachweisgesetz beachten!

Das Nachweisgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber Beschäftigte über die wesentlichen Vertragsinformationen schriftlich informieren muss.
Die Regelungen des NachwG gelten auch für die geringfügige Beschäftigung. Nähere Informationen zu dem neuen NachwG finden Sie in unserem Artikel Checkliste: Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. August 2022.

Auswirkungen von Mindestlohnerhöhungen

Das Gesetz sieht eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze vor. Diese orientiert sich immer an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Wird der Mindestlohn erhöht, erhöht sich automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig Beschäftigte. Sie berechnet sich nach der Formel: Mindestlohn in Euro pro Stunde x 130 : 3 = Geringfügigkeitsgrenze (Beispielsrechnung für die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze: 12, 41 € x 130 : 3 = 538,00 €).
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Januar 2024
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