Recht
Zwangsvollstreckung
- I. Allgemeines
- II. Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsorgane
- III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- IV. Grenzen der Pfändbarkeit
- V. Vermögensauskunft
- VI. Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
- VII. Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte
I. Allgemeines
Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Befriedigung titulierter Ansprüche eines Gläubigers zu verstehen. Denn ein Gläubiger darf nicht selbst Zwang anwenden, um seinen titulierten Anspruch durchzusetzen. Vielmehr muss er sich zu diesem Zweck staatlicher Hilfe bedienen und das in der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff. ZPO) und dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelte Vollstreckungsverfahren betreiben.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt aus Leistungsurteilen oder anderen Titeln, in denen ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung festgestellt ist. Ein Leistungsurteil ist ein Urteil, das zum Beispiel auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf Lieferung einer Ware gerichtet ist.
Aus Feststellungsurteilen (zum Beispiel Feststellung, nicht zum Schnitt der Gartenhecke verpflichtet zu sein) und Gestaltungsurteilen (zum Beispiel Scheidungsurteil) findet mit Ausnahme der Vollstreckung wegen der Kosten keine Zwangsvollstreckung statt.
Ein Leistungsurteil, das den Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt (zum Beispiel Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung), bedarf keiner Zwangsvollstreckung. Die Willenserklärung gilt mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 ZPO). Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig, tritt die Wirkung erst ein, wenn nach §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
II. Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsorgane
Es wird unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung wegen:
a) Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 883, 884 ZPO)
b) Herausgabe unbeweglicher Sachen (Räumung) (§ 885 ZPO)
c) Geldforderungen in bewegliches Vermögen (Pfändung) (§§ 803 ff. ZPO)
d) Geldforderungen in Forderungen und Rechte (§§ 828 ff. ZPO)
e) Geldforderungen in unbewegliches Vermögen (§§ 864 ff. ZPO)
f) Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 887, 888, 890 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig für die Herausgabevollstreckung [a) und b)] sowie der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen [c)].
Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte und in unbewegliches Vermögen (in Form von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig.
Das Grundbuchamt ist für die Eintragung einer Sicherungshypothek, als Unterfall der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, das zuständige Zwangsvollstreckungsorgan.
Für die Zwangsvollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassen ist das Prozessgericht der ersten Instanz zuständig.
III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Vor Beginn einer Vollstreckungshandlung müssen die Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung und Vollstreckungsantrag) vorliegen.
1. Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in der ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner in der vom Gesetz vorgesehenen Form festgestellt ist.
Gemäß § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteilen statt.
Gemäß § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteilen statt.
Ein Endurteil ist ein Urteil, das den Prozess für die Instanz endgültig entscheidet, so dass in dieser Instanz kein weiteres Urteil über denselben Anspruch mehr denkbar ist.
Rechtskräftig ist ein Urteil, wenn kein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) mehr möglich ist oder die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden. Ein solches Urteil dient der schnelleren Befriedigung des Gläubigers und soll verhindern, dass Rechtsmittel nur eingelegt werden, um den Beginn der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils zu verzögern.
Weitere Vollstreckungstitel sind in § 794 ZPO aufgeführt:
- Prozessvergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide
- notarielle Urkunden mit Unterwerfungsklausel
Darüber hinaus ist die Zwangsvollstreckung auch aus ausländischen Urteilen zulässig, sofern ein inländisches Gericht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch ein Vollstreckungsurteil festgestellt hat.
2. Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel dient dazu, den vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels festzustellen und den Schuldner und den Gläubiger zu bezeichnen.
Außerdem soll die Klausel eine mehrmalige Vollstreckung des titulierten Anspruchs verhindern.
Jedoch bedürfen Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für und/oder gegen andere Personen als die im Titel genannten stattfinden soll.
Andere Titel sind vor Beginn der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Für Urteile regelt § 724 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges; für gerichtliche und notarielle Urkunden bestehen Sonderregeln in § 797 ZPO.
3. Zustellung
Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn dem Schuldner das Urteil und je nach Situation die Vollstreckungsklausel vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt wird (§ 750 ZPO).
Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen mit vollstreckungsfähigem Inhalt erfolgt von Amts wegen, das heißt, sie wird vom Gericht veranlasst. Bei Vollstreckungsbescheiden kann die Zustellung auf Antrag von Amts wegen erfolgen.
Jedoch muss die Zustellung von Amts wegen nicht abgewartet werden. Nach § 750 ZPO genügt für den Beginn der Zwangsvollstreckung die Zustellung des Urteils im Parteibetrieb. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Zustellung an den Schuldner selbst vornimmt.
4. Vollstreckungsauftrag
Das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan (vgl. II) benötigt einen Vollstreckungsauftrag.
Im Falle der Herausgabevollstreckung sowie der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen wird der Gerichtsvollzieher über die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht beauftragt. Der Behördenleiter des Amtsgerichts weist jedem Gerichtsvollzieher einen bestimmten Bezirk zu, in dem er Vollstreckungen vornimmt. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
An zulässige, das heißt nicht gesetzeswidrige, Weisungen des Gläubigers ist der Gerichtsvollzieher gebunden. So kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher anweisen, nur wegen eines Teils der Forderungen zu vollstrecken oder mit der Vollstreckung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen oder bestimmte Sachen von der Vollstreckung auszunehmen.
Überwiegend wird es auch als zulässig angesehen, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, nur bestimmte Sachen zu pfänden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn berechtigte Interessen des Schuldners nicht verletzt werden und keine unnötigen Kosten oder zusätzliche Vollstreckungskosten verursacht werden.
5. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher, Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind die hierfür durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu verwenden. Diese sind online abrufbar.
Elektronische Vollstreckungsaufträge und Vollstreckungsanträge sind bereits möglich. Zum 1. Oktober 2026 werden die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung von Vollstreckungsunterlagen jedoch erheblich erweitert:
Wird ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung elektronisch erteilt, können ab dem 1. Oktober 2026 insbesondere die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels, die Vollstreckungsklausel und weitere Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen in elektronische Dokumente übertragen und elektronisch übermittelt werden. Der Auftraggeber muss dabei in Textform versichern, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. Bestehen Zweifel, kann der Gerichtsvollzieher weitere Unterlagen anfordern. Änderungen der übermittelten Unterlagen sind ihm unverzüglich mitzuteilen (§ 754a ZPO n. F.).
Entsprechende Regelungen gelten ab dem 1. Oktober 2026 auch für elektronische Anträge auf Pfändung und Überweisung von Geldforderungen (§ 829a ZPO n. F.). Ab dem 1. Januar 2027 können die hierfür vorgeschriebenen Formulare bei elektronischer Einreichung als PDF oder als strukturierter XML-Datensatz übermittelt werden.
Der Gerichtsvollzieher darf Rechtsanwälten, Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bestimmten weiteren professionell am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen elektronische Dokumente übermitteln. Gegenüber anderen Personen ist grundsätzlich deren Zustimmung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren erforderlich. Die Zustimmung gilt auch durch die eigene elektronische Übermittlung eines Dokuments im jeweiligen Verfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können allgemein zustimmen (§ 753 Abs. 7 ZPO n. F.).
IV. Grenzen der Pfändbarkeit
1. Überpfändung
Da die Vollstreckung nicht weiter gehen darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich (§ 803 Abs. 1 ZPO), ist eine Überpfändung rechtswidrig.
2. Unterpfändung
Nach § 803 Abs. 2 ZPO dürfen Gegenstände nicht gepfändet werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Verwertung keinen Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung ergeben wird.
3. Kahlpfändung
Von einer Kahlpfändung spricht man, wenn dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung alle beweglichen Sachen entzogen werden, so dass dieser in „kahlen“ Wänden zurückbliebe. Dies ist unzulässig.
4. Unpfändbare Sachen
§ 811 Abs. 1 ZPO zählt die unpfändbaren Sachen des Schuldners, seiner Familie oder der Personen, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, auf. Dies sind beispielsweise die notwendigen Einrichtungsgegenstände (z.B. Fernseher, Waschmaschine) und Kleidung sowie Sachen, die der Schuldner bzw. in dessen Haushalt lebende Personen zur Berufsausübung benötigen (z.B. PKW, PC).
V. Vermögensauskunft
Am 01.01.2013 ist die Vermögensauskunft an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung getreten. Für den Gläubiger vorteilhaft ist dabei, dass sie schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden kann und nicht wie früher einen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraussetzt.
Außerdem kann der Gerichtsvollzieher, falls die Vermögensauskunft unergiebig bleibt, Auskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen.
Weitere Informationen zur Vermögensauskunft und dem Verfahren erhalten Sie in unserem Artikel Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
VI. Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
Bevor der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beginnt, teilt er dem Schuldner den Zweck seines Erscheinens mit und fordert ihn zur Zahlung auf.
Damit der Gerichtsvollzieher pfändbare Sachen des Schuldners ermitteln kann, muss er die Wohnung des Schuldners betreten, die Wohnung und Behältnisse durchsuchen und/oder gegebenenfalls Gewalt anwenden (§ 758 ZPO). Eine Durchsuchung der Wohnung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Schuldner ihm Zutritt zur Wohnung und die Durchsuchung der Wohnung gestattet hat. Verweigert der Schuldner den Zutritt und die Durchsuchung, muss seine Zustimmung durch eine Durchsuchungsanordnung des Gerichts (§ 758 a ZPO) ersetzt werden.
Der Gerichtsvollzieher kann alle körperlichen Sachen pfänden, die sich im unmittelbaren Besitz, d.h. im Gewahrsam des Schuldners befinden. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher auch solche Sachen pfänden kann, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, obwohl der Schuldner nicht Eigentümer dieser Sachen ist.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu prüfen. Wenn jedoch offensichtlich ist, dass ein Dritter Eigentümer der Sache ist, kann der Gerichtsvollzieher von der Pfändung absehen.
1. Pfändung und Beschlagnahme
Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten werden vom Gerichtsvollzieher mitgenommen. Die übrigen zu pfändenden körperlichen Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher durch Anbringen des Pfandsiegels („Kuckuck“) in Besitz. Die gepfändeten Gegenstände belässt er zunächst im Gewahrsam des Schuldners, sofern dadurch nicht die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird (§ 808 Abs. 2 ZPO).
Durch die Pfändung werden die körperlichen Sachen des Schuldners beschlagnahmt. Das bedeutet, dass der Schuldner die in seinem Gewahrsam belassenen Sachen zwar benutzen, nicht aber darüber verfügen darf. Er darf sie also nicht veräußern oder anderweitig belasten.
Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können bei Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht einlegen.
2. Beschlagnahme bei Gewahrsam Dritter
Der Gerichtsvollzieher kann auch Sachen pfänden, die sich im alleinigen Gewahrsam eines Dritten oder im gemeinschaftlichen Gewahrsam des Schuldners und eines Dritten befinden. Eine solche Pfändung ist nach § 809 ZPO nur möglich, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist.
Eine wichtige Vorschrift für die Pfändung von beweglichen Sachen, die im gemeinschaftlichen Gewahrsam von Eheleuten stehen, ist die Regelung des § 739 ZPO. Danach gilt der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber auch der Sachen, die sich im Gewahrsam des anderen Ehegatten oder beider Ehegatten befinden.
Das hat zur Folge, dass die Sache auch gepfändet werden kann, wenn der andere Ehegatte nicht zur Herausgabe bereit ist. Die Regelung des § 739 ZPO ist jedoch nicht auf die Sachen anzuwenden, die offensichtlich im Eigentum und Gewahrsam des anderen Ehegatten stehen: Beispielsweise geschlechtsspezifischer Schmuck oder geschlechtstypische Kleidungsstücke.
3. Verwertung der gepfändeten Sachen
Zur Befriedigung des Gläubigers müssen die gepfändeten Gegenstände verwertet werden. In der Regel erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung. Damit dem Schuldner die Möglichkeit bleibt, die Versteigerung durch Begleichung der Vollstreckungsforderung abzuwenden, darf eine Versteigerung erst eine Woche nach der Pfändung erfolgen (§ 816 Abs. 1 ZPO).
Die Versteigerung erfolgt nach § 816 Abs. 2 ZPO in dem Bezirk des Vollstreckungsgerichts, in dem die Pfändung vorgenommen wurde. Nach durchgeführter Versteigerung wird der Versteigerungserlös unter Abzug der Kosten des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger ausgezahlt.
VII. Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte
Unter Forderungen sind die Ansprüche des Schuldners auf Geldzahlung gegen einen Dritten zu verstehen. Dabei kann es sich um Ansprüche des Schuldners gegen den Dritten auf Mietzins, Kaufpreis, Werklohn, Darlehensrückzahlung oder auf Arbeitseinkommen handeln. Diese Forderung des Schuldners kann der Gläubiger pfänden. Die Pfändung erfolgt mittels eines so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfüb).
Mit dem Pfändungsbeschluss wird dem Dritten (Drittschuldner) verboten, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner wird geboten, die Einziehung der Forderung oder andere Verfügungen über die Forderung zu unterlassen (§ 829 ZPO). Der Schuldner wird vor Erlass des Pfübs nicht gehört (§ 834 ZPO). Die Verwertung der Forderung erfolgt in der Regel durch Überweisung zur Einziehung.
Zuständig für den Erlass eines Pfübs ist das Amtsgericht, als Vollstreckungsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 ZPO).
1. Drittschuldnererklärung und Drittschuldnerklage
Nach § 840 ZPO kann der Gläubiger vom Drittschuldner unter anderem darüber Auskunft verlangen, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zu zahlen bereit ist, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen; ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Die so genannte Drittschuldnererklärung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfübs durch den Drittschuldner abzugeben. Sie kann aber nicht durch den Gläubiger eingeklagt werden. Wenn der Drittschuldner weder zahlt, noch eine Drittschuldnererklärung abgibt, kann der Gläubiger die Forderung einklagen. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 ZPO).
2. Pfändungsgrenzen
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Wie Arbeitseinkommen behandelt werden die nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anstelle des Arbeitseinkommens gezahlten fortlaufenden Einkünfte, wie zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens bestimmt sich insbesondere nach § 850c ZPO und hängt unter anderem von der Höhe des Einkommens sowie bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ab. Die jeweils geltenden pfändbaren Beträge werden in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.