Recht
Bedeutung von höherer Gewalt (Klauseln) im Umgang mit Krisen
Kriegsausbrüche, Naturkatastrophen und andere Krisen stellen Unternehmen vor unvorhergesehene Herausforderungen. Für Unternehmen stellt sich dann die Frage, inwiefern sie ihren vertraglichen Pflichten noch nachkommen müssen und welche Folgen es hat, falls sie dies nicht können.
Begriff der höheren Gewalt
Krisen können als Fall höherer Gewalt einzustufen sein.
Unter höherer Gewalt versteht der Bundesgerichtshof ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch bei äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis; es liegt nicht in der betrieblichen oder persönlichen Sphäre einer Vertragspartei.
Eine Krise ist nicht automatisch höhere Gewalt! Entscheidend ist, ob gerade diese Krise die konkrete Vertragserfüllung unmöglich macht oder erheblich behindert und ob die betroffene Partei die Folgen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden konnte.
Bestehen vertraglicher Vereinbarungen
Viele Verträge enthalten Höhere‑Gewalt‑/Force‑Majeure‑Klauseln. Wenn Ihr Unternehmen wegen höherer Gewalt nicht (mehr) erfüllen kann oder dies droht – oder sich Ihr Vertragspartner darauf beruft –, prüfen Sie umgehend:
- Erfasst der Wortlaut den konkreten Krisenfall (z.B. militärische Angriffe, Flut, Pandemie) oder schließt er ihn aus?
- Besteht ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der konkreten Leistungsstörung? Beispiel: Hat die Flut tatsächlich die Produktion verhindert oder gab es andere Ursachen für die Lieferverzögerung?
- Welche Rechtsfolgen sieht die Klausel vor (z.B. Suspendierung, Kündigungsrechte, Laufzeiten) und welche Fristen/Mitteilungspflichten sind einzuhalten?
Achtung: Häufig sind hier Fristen einzuhalten, zum Beispiel für die Meldung beim Vertragspartner!
Fehlen konkreter vertraglicher Vereinbarungen
Fehlt eine vertragliche Klausel, ist zu prüfen, ob es gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt gibt, ob diese nach ihrem Inhalt den konkreten Fall erfassen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Dazu ist – insbesondere bei internationalen Verträgen - zunächst zu klären, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist.
Fragen zu internationalen Verträgen beantwortet Ihnen gerne Frau Milena Schwigon. Lesen Sie auch gerne unseren Internetartikel zu höherer Gewalt bei internationalen Verträgen.
Richtet sich der (auch internationale) Vertrag nach BGB/HGB, gibt es keine gesetzliche Definition bzw. keine einheitliche Vorschrift. Vielmehr wurde der Begriff der höheren Gewalt durch die Rechtsprechung entwickelt (siehe oben, BGH). Je nach Fall sind insbesondere § 275 BGB, § 326 BGB, §§ 280, 283 BGB und § 313 BGB zu prüfen. Ist die Leistung unmöglich, kann die Leistungspflicht nach § 275 BGB entfallen. Entfällt die Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit, ist zusätzlich zu prüfen, was mit der Gegenleistung geschieht. Bei gegenseitigen Verträgen entfällt nach § 326 BGB grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung; bereits gezahlte Beträge können zurückzugewähren sein. Außerdem können Rücktrittsrechte entstehen. Ist die Leistung zwar noch möglich, aber die vertragliche Grundlage schwerwiegend gestört, kann eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Betracht kommen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können sich die Parteien auch auf Vertragsklauseln oder Regeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), wie etwa in Liefer- und Einkaufsbedingungen einigen, die den Begriff der höheren Gewalt sowie die rechtlichen Konsequenzen definieren.
Typische Rechtsfolgen (je nach Klausel oder Gesetz)
- Aussetzung von Pflichten für eine bestimmte Zeit; anschließend Wiederaufnahme
- Kündigungsrechte nach Ablauf bestimmter Zeiträume
- Je nach Vertrag oder Gesetz: Rücktritt, Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags. Eine Vertragsbeendigung tritt aber nicht automatisch ein!
- Ist die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen und hat die betroffene Partei die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, bestehen regelmäßig keine Schadensersatzansprüche wegen der ausgebliebenen/verspäteten Leistung. Ansprüche können aber in Betracht kommen, wenn zusätzliche Pflichten verletzt werden, etwa Anzeige-, Informations- oder Schadensminderungspflichten.
Achtung: Da höhere Gewalt „Unvorhersehbarkeit“ voraussetzt, müssen für „absehbare“/wahrscheinliche Krisen oder Störfälle ggf. andere/eigene Klauseln vereinbart werden!
Zu beachten ist, dass sowohl gesetzliche als auch vertragliche Regelungen zu höherer Gewalt eine Anzeigepflicht beinhalten können.
To-Dos für Unternehmen
Es sollte intern überprüft werden, auf welche Verträge sich die Krise in welchem Umfang auswirkt. Dabei sollten darauf geachtet werden, ob sich spezielle Hinweispflichten und Fristen ergeben sowohl gegenüber den Vertragspartnern selbst als auch gegenüber weiteren Parteien wie Kredit- und Versicherungsgebern.
Die Auswirkungen der Krise und das Ergreifen von Maßnahmen zur Verminderung von Schäden sollten dokumentiert werden und es sollten entsprechende Nachweise gesammelt werden, um im Fall der Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen handeln zu können.
Im Fall von länger anhaltenden Krisen, empfehlen wir, sich mit seinen Vertragspartnern bereits frühzeitig in Verbindung zu setzen und einvernehmliche Lösungen für absehbare Herausforderungen und Probleme zu finden. Dies gilt insbesondere, wenn die Krise langfristigere Störungen für die Vertragsbeziehungen mit sich zu bringen verspricht.
Dabei sollten Sie die rechtlichen Anhaltspunkte zu höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage heranziehen, um zu einer für beide Vertragsparteien tragbaren Lösung zu kommen.
Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur höheren Gewalt, die spezifiziert, wann diese vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.