Recht

Preissteigerungen

Steigende Materialpreise und Rohstoffknappheit: Sind Unternehmen trotz Preissteigerungen an laufende Verträge gebunden?

Verträge bei steigenden Materialpreisen und Rohstoffknappheit

In vielen Branchen sind die Preise deutlich angestiegen, zum Beispiel aufgrund von Rohstoffknappheit.
Unternehmen stellen sich die Frage, inwiefern sie trotz Preissteigerungen an laufende Verträge gebunden sind oder wie diese gegebenenfalls angepasst werden können.
Ebenso stellt sich die Frage nach Klauseln für künftige Verträge.
In der Praxis ist es oftmals nicht leicht, bei einem bestehenden Vertrag die Preise entsprechend an die Steigerungen anzupassen. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Vertragsschluss Mechanismen wie z.B. Preisgleitklauseln zu vereinbaren. Lassen Sie sich bei der Formulierung anwaltlich beraten. Erste Informationen, worauf zu achten ist, finden Sie in diesem Artikel.

Vereinbarter Preis gilt

Der im Vertrag festgelegte Festpreis ist gültig. Dieser kann nicht allein aufgrund Preissteigerungen einfach angepasst werden.

Angebote mit kurzen Bindungsfristen und freibleibende Angebote

Es besteht die Möglichkeit, ein Angebot mit einer kurzen Bindungsfrist zu erstellen, sodass die Gegenseite nur für kurze Zeit die Möglichkeit hat, das Angebot zu den darin enthaltenen Bedingungen anzunehmen. Es empfiehlt sich, hierbei auf die konkreten Umstände hinzuweisen, die zu dieser kurzen Bindungsfrist führen. Zwingend muss erläutert werden, dass man sich nur bis zu einer bestimmten Zeit an die Preise im Angebot gebunden fühlt.
Nimmt die Gegenseite das Angebot innerhalb der Frist an, kommt der Vertrag mit dem vereinbarten Preis zustande.
Ebenso besteht die Möglichkeit ein sogenanntes freibleibendes Angebot zu erstellen. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes Kosten, auf Grund derer die Kalkulation erfolgt, noch nicht absehbar sind. Auch hier empfiehlt es sich zu erläutern, warum das Angebot freibleibend ist. Es ist zwingend zu beachten, dass dann auf eingehende Antworten zum Angebot eingegangen werden muss. Es besteht insoweit eine Reaktionspflicht. Andernfalls kommt der Vertrag über die Konditionen des Angebots zustande.

Preisanpassung im laufenden Vertrag

Eine weitere Sicherheit gegen Preissteigerungen bieten Wertsicherungsklauseln (auch Preisgleitklauseln genannt). Hierdurch werden Zahlungsverbindlichkeiten an die Preissteigerungen angepasst. Diese können vertraglich vereinbart werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel Wertsicherungsklauseln. Lassen Sie sich bei der Gestaltung solcher Klauseln unbedingt rechtsanwaltlich beraten.

Wegfall/Störung der Geschäftsgrundlage

Sollte im Vorhinein keine Preisgleitklausel oder sonstige Anpassungsmöglichkeit vereinbart worden sein, könnte in Einzelfällen eine Anpassung über § 313 BGB, „Störung der Geschäftsgrundlage“, möglich sein.
Hierbei muss es zu einem unvorhersehbaren, plötzlichen Ereignis kommen, welches so gravierend ist, dass das Festhalten am Vertrag in der vorhandenen Form nicht mehr zumutbar ist. Hierbei ist eine Preisanpassung sowie in besonders gravierenden Fällen auch das Auflösen des Vertrages möglich.
Möglicherweise kann jedoch eingewandt werden, dass Preissteigerungen in der heutigen Zeit nicht mehr unvorhersehbar sind.
Auch an das Kriterium der Unzumutbarkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Die Gerichte entscheiden einzelfallbezogen.

Preisanpassungen bei Verträgen auf Grund öffentlicher Vergabeverfahren

Grundsätzlich sind auch im Rahmen von Vergabeverfahren abgeschlossene Verträge wie vereinbart durchzuführen. Dennoch können auf Grund der Kriegsereignisse und dadurch entstehende Rohstoffknappheit und Preissteigerungen auch im Vergaberecht Vertragsanpassungen möglich sein. Wichtigster Fall ist auch hier die „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB). Auftraggeber und Auftragnehmer sind bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass sich die Materialien beschaffen lassen und die Preise nur allgemein üblichen Schwankungen unterliegen. Hätten sie die Kriegsereignisse vorausgesehen, hätten sie Verträge nicht mit diesem Inhalt geschlossen.
Inwieweit der ursprünglich vereinbarte Preis noch zumutbar ist oder ob und in welchem Umfang eine Anpassung verlangt werden kann, ist dabei Frage des Einzelfalls. Bei der Einzelfallprüfung ist nicht auf die einzelne Position, sondern auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrages abzustellen. Neben der Vereinbarung eines höheren Preises oder Preisgleitklauseln ist auch eine Verlängerung von Lieferzeiten denkbar. Auch unterhalb einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ sind haushaltsrechtlich Vertragsänderungen möglich. Möchte ein Unternehmen eine Preisanpassung beantragen, können von ihm Nachweise wie beispielsweise Urkalkulation/Preisblätter oder tatsächliche Einkaufskosten und deren Marktüblichkeit verlangt werden. Das Unternehmen ist für die Darlegung der Voraussetzungen einer Preisanpassung vollständig in der Pflicht.
Eine Neuausschreibung ist nach § 132 Absatz 1 GWB nur erforderlich, wenn eine „wesentliche Vertragsänderung“ gegeben ist. Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GWB kommen auch eine Vertragsänderung, -verlängerung und/oder Ausweitung in Betracht, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (beispielsweise weil statt einer Lieferung nun eine Dienstleistung beschafft würde) und der Preis nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht wird.
Weitere Informationen sowie Erlasse finden Sie auf dem Vergabemarktplatz NRW sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Verträge nach ausländischem Recht oder UN-Kaufrecht

Bei Verträgen nach ausländischem Recht gelten andere Regeln. Bei Fragen zum UN-Kaufrecht wenden Sie sich bitte an Frau Gudrun Grosse, Länder und Märkte, Tel. 0221 1640-1561, E-Mail: gudrun.grosse@koeln.ihk.de