Recht
Handreichung zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung von Gutachten
Ausgangslage
Anwendungen der Künstlichen Intelligenz (KI) gewinnen auch im Sachverständigenwesen zunehmend an Bedeutung. Sie können Arbeitsprozesse unterstützen und die Erstellung von Gutachten in einzelnen Bereichen erleichtern. Gleichzeitig sind mit ihrem Einsatz rechtliche, fachliche und datenschutzrechtliche Anforderungen verbunden.
Mit dieser Handreichung informiert die IHK Köln über wesentliche Aspekte, die bei der Nutzung von KI im Rahmen der Sachverständigentätigkeit zu berücksichtigen sind. Die Hinweise orientieren sich am aktuellen Stand der Rechtsprechung und an den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Aufgrund der dynamischen technischen und rechtlichen Entwicklung erhebt die Handreichung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundsatz
Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind Sie nach §§ 9 und 10 SVO verpflichtet, Gutachten persönlich, unabhängig und gewissenhaft zu erstellen. § 407a Abs. 3 ZPO untersagt zudem die Übertragung des Gutachtenauftrags auf Dritte.
Die Verantwortung für Inhalt, fachliche Bewertung und Ergebnis verbleibt uneingeschränkt bei Ihnen. Darüber hinaus sind die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 16 SVO sowie datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Rechtlicher Rahmen für den Einsatz von KI
Der Einsatz von KI im Sachverständigenwesen erfolgt nicht im rechtsfreien Raum. Neben den berufsrechtlichen Anforderungen sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (AI Act), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Sachverständigenordnung (SVO) zu beachten.
Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Ob ein KI-System besonderen regulatorischen Anforderungen unterliegt, richtet sich nicht allein nach der eingesetzten Anwendung, sondern nach deren konkretem Verwendungszweck. Werden KI-Systeme beispielsweise zur sprachlichen Optimierung von Texten, zur Strukturierung von Unterlagen oder zur Plausibilitätsprüfung von Berechnungen eingesetzt, handelt es sich regelmäßig um unterstützende Anwendungen. Die fachliche Bewertung und die abschließende Beurteilung verbleiben jedoch stets bei den Sachverständigen.
Anders kann die rechtliche Einordnung ausfallen, wenn KI-Systeme eigenständig entscheidungsrelevante Bewertungen vornehmen oder wesentliche Teile der gutachterlichen Beurteilung automatisiert erstellen. In solchen Fällen steigen insbesondere die Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Gutachtens bleibt unabhängig vom eingesetzten Hilfsmittel bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Daneben sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt einzuhalten. Dies gilt insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener oder besonders schutzwürdiger Daten, beispielsweise Gesundheitsdaten in medizinischen Gutachten, vertraulichen Unternehmensinformationen oder Inhalten aus Gerichtsakten. Werden cloudbasierte KI-Anwendungen eingesetzt, sollte vorab geprüft werden, ob ein datenschutzkonformer Einsatz gewährleistet ist. Hierzu gehören insbesondere ein geeigneter Auftragsverarbeitungsvertrag, die Prüfung des Speicher- und Serverstandorts, angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie eine wirksame Beschränkung der Zugriffsrechte.
Unabhängig von den technischen Möglichkeiten bleiben die berufsrechtlichen Pflichten der Sachverständigen unverändert bestehen. Die persönliche Gutachtenerstellung, die Unabhängigkeit, Neutralität und Verschwiegenheit sowie die Verantwortung für Inhalt und Ergebnis des Gutachtens können nicht auf ein KI-System übertragen werden.
Hinweise zum Einsatz von KI
Die fachliche Bewertung eines Gutachtens muss stets eigenständig durch Sie erfolgen. KI-Anwendungen dürfen ausschließlich unterstützend für untergeordnete Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Sämtliche durch KI erzeugten Inhalte sind kritisch zu prüfen, da inhaltliche Fehler oder unzutreffende Schlussfolgerungen nicht ausgeschlossen werden können.
Verwenden Sie ausschließlich KI-Systeme, deren Funktionsweise, Einsatzbereich und Risiken Sie beurteilen können. Vor jeder Nutzung sollte geprüft werden, ob das jeweilige System für den konkreten Anwendungsfall geeignet ist.
Je nach Auftrag kann es sinnvoll oder erforderlich sein, den geplanten Einsatz von KI vorab mit den privaten Auftraggebern oder dem Gericht abzustimmen. Eine schriftliche Dokumentation entsprechender Vereinbarungen wird empfohlen.
Personenbezogene oder sonstige vertrauliche Daten sollten grundsätzlich nicht in frei zugängliche KI-Anwendungen eingegeben werden. Dies gilt ebenso für Fotos und sonstige sensible Informationen. Eine Nutzung kommt nur in Betracht, wenn eine datenschutzkonforme und geschützte Umgebung gewährleistet ist.
Für einen sachgerechten Einsatz von KI empfiehlt es sich, Eingaben präzise zu formulieren, schrittweise vorzugehen, Quellen kritisch zu überprüfen, Ergebnisse fachlich zu verifizieren und die Einhaltung urheberrechtlicher Vorgaben sicherzustellen.
Bei der Nutzung von KI sollte transparent dokumentiert werden, welches System verwendet wurde, einschließlich URL oder Versionsstand, Nutzungsdatum, verwendeter Prompts, übermittelter Sachinformationen, Ergebnisse der KI sowie der eigenen fachlichen Prüfung und Bewertung. Die Dokumentation kann beispielsweise im Anhang oder Quellenverzeichnis des Gutachtens erfolgen.
Ein nicht offengelegter oder unsachgemäßer Einsatz von KI kann vergütungs-, haftungs- oder verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Quellen
• Praxisleitfaden Sachverständigenleistungen und KI von EuroExpert, veröffentlicht in IfS-Informationen 3/2025
• Kontusch: Künstliche Intelligenz im Gerichtsgutachten, DS 2026, S. 15 ff.
• Kontusch: Künstliche Intelligenz im Gerichtsgutachten, DS 2026, S. 15 ff.
Ausgewählte Rechtsprechung
• LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16 (nicht rechtskräftig), DS 2026, S. 38 ff.
• LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24, NJW 2025, 3174.
• AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25, BeckRS 2025, 15539.
• LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2025 – 2-13 S 56/24, NJW 2025, 3174.
• AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25, BeckRS 2025, 15539.
Beachten Sie auch unser Merkblatt und die Checkliste zum Thema „Datenschutzinformationen für (Gerichts-)Sachverständige“. Zudem möchten wir Sie auf den Qualitätszirkel Sachverständigenwesen hinweisen, der verschiedene Hilfsmittel für das Sachverständigenwesen zur Verfügung stellt, insbesondere zur Unterstützung der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten.