Recht

Haftung bei Insolvenz der GmbH

Gerät eine GmbH in die wirtschaftliche Krise, rückt die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung in den Mittelpunkt. Das Insolvenzrecht verpflichtet Geschäftsführer, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft fortlaufend zu überwachen und bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich zu handeln. Verstöße können erhebliche zivilrechtliche, steuerliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der folgende Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die zentralen Pflichten und Haftungsrisiken nach geltendem Recht.

Insolvenzantragspflicht: „Ohne schuldhaftes Zögern“ handeln

Sobald bei einer GmbH ein Insolvenzgrund vorliegt, muss die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von sechs Wochen bei Überschuldung einzureichen.
ACHTUNG: Diese Fristen sind keine Warte- oder Verhandlungsfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in diesem Zeitraum ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen geprüft oder vorbereitet werden. Fehlt eine realistische Sanierungsperspektive, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Maßgeblich ist eine Liquiditätsprüfung. Kann eine erhebliche Liquiditätslücke nicht kurzfristig – regelmäßig innerhalb von drei Wochen – geschlossen werden, besteht Insolvenzreife.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. Entscheidend ist daher zunächst eine tragfähige Fortführungsprognose. Fällt diese negativ aus, ist ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten zu erstellen.
Für Geschäftsführer bedeutet dies: Die wirtschaftliche Lage muss fortlaufend überwacht werden. Unkenntnis schützt nicht, wenn sie auf mangelnder Kontrolle beruht. Wer Krisenanzeichen nicht rechtzeitig prüft, riskiert persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung.

Zahlungsverbot nach Insolvenzreife: § 15b InsO als zentrales Haftungsregime

Mit Eintritt der Insolvenzreife greift das gesetzliche Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Danach dürfen Organmitglieder grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Ziel ist es, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergesamtheit zu sichern und eine bevorzugte Einzelbefriedigung zu verhindern.
Der Begriff der „Zahlung“ ist weit zu verstehen. Er umfasst jede masseschmälernde Vermögensverfügung, etwa Überweisungen, Lastschriften, Aufrechnungen oder Abtretungen. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft ein Vermögenswert entzogen wird. Ausnahmen bestehen für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Während der Antragsfrist sind Zahlungen nur zulässig, solange ernsthafte Sanierungs- oder Vorbereitungshandlungen betrieben werden. Typischerweise privilegiert sind betriebsnotwendige Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, etwa für Energie, Miete oder Löhne, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Ist die Antragsfrist abgelaufen und wurde kein Insolvenzantrag gestellt, sind weitere Zahlungen regelmäßig unzulässig. Verstößt der Geschäftsführer gegen das Zahlungsverbot, ist er der Gesellschaft zum Ersatz der verbotswidrig geleisteten Zahlungen verpflichtet (§ 15b Abs. 4 InsO). Diese sogenannte Massesicherungshaftung besteht neben einer möglichen Insolvenzverschleppungshaftung.

Außenhaftung wegen Insolvenzverschleppung

Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Verletzt der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht schuldhaft, haftet er persönlich gegenüber Gesellschaftsgläubigern.
Dabei wird unterschieden zwischen:
  • Altgläubigern, deren Forderungen bereits vor Eintritt der Insolvenzreife bestanden. Sie können den sogenannten Quotenschaden verlangen, also den Betrag, um den sich ihre Insolvenzquote durch die verspätete Antragstellung verringert hat.
  • Neugläubigern, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife Verträge mit der Gesellschaft schließen. Sie können regelmäßig den Vertrauensschaden ersetzt verlangen und sind so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025 die Reichweite dieser Außenhaftung weiter präzisiert. Mit Urteil vom 27. Februar 2024 (II ZR 206/22) stellte der BGH klar, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft treten, wenn die durch seine Pflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung fortbesteht. Diese Linie bestätigte der BGH mit Urteil vom 8. Juli 2025 (II ZR 165/23).
Zugleich betonte der BGH mit Urteil vom 2. Dezember 2025 (II ZR 114/24), dass diese Zurechnung auf den allgemeinen Grundsätzen der Kausalität beruht und keine neue Zurechnungsdogmatik begründet. Die mögliche Haftung eines nachfolgenden Geschäftsführers schließt die Haftung des früheren Organs nicht aus; entscheidend ist der konkrete Ursachenzusammenhang.
Damit verdeutlicht die Rechtsprechung, dass die Haftung nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet, wenn die pflichtwidrig geschaffene Gefahrenlage fortwirkt.

Organisations-, Beobachtungs- und Beratungspflichten in der Krise

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine mögliche Entlastung ist die ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft. Geschäftsführer sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage fortlaufend zu überwachen und sich jederzeit einen Überblick über Liquidität und Vermögenslage zu verschaffen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. September 2024 (12 U 57/23) hervorgehoben, dass bei Krisenanzeichen unverzüglich ein Vermögensstatus zu erstellen und – sofern erforderlich – unabhängiger, fachlich qualifizierter Rat einzuholen ist.
Der Geschäftsführer darf sich nicht auf die bloße Beauftragung eines Beraters beschränken. Er muss auf eine zeitnahe Vorlage der Ergebnisse hinwirken und diese eigenständig auf Plausibilität prüfen. Anforderungen bestehen insbesondere hinsichtlich Unabhängigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Stellungnahme.
Unterlässt der Geschäftsführer eine solche strukturierte Krisenprüfung, kann er sich regelmäßig nicht auf fehlende Kenntnis der Insolvenzreife berufen.
ACHTUNG: Geschäftsführer sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der GmbH kontinuierlich zu beobachten. Bei Krisenanzeichen müssen sie unverzüglich eine eingehende Prüfung vornehmen, etwa durch Erstellung eines Vermögensstatus oder einer Liquiditätsplanung.

D&O-Versicherung: Keine automatische Leistungsfreiheit

In der Praxis stellt sich häufig die Frage nach dem Versicherungsschutz durch eine D&O-Versicherung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) klargestellt, dass ein Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung voraussetzt, dass sich die Wissentlichkeit auf die konkret in Rede stehende Pflichtverletzung bezieht.
Aus der vorsätzlichen Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann daher nicht ohne Weiteres auf eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbotstatbestands geschlossen werden. Jede einzelne Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife ist eigenständig darauf zu prüfen, ob sie verboten war. Diese Differenzierung entspricht bereits der früheren Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F. und gilt systematisch fort für § 15b InsO.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftung

Neben den insolvenzrechtlichen Haftungsrisiken bestehen auch in der Krise weiterhin steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten. Geschäftsführer können hierfür persönlich in Anspruch genommen werden.
Zwar enthält § 15b Abs. 8 InsO eine gewisse Entlastung: Zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der gerichtlichen Entscheidung über den Insolvenzantrag liegt grundsätzlich keine steuerrechtliche Pflichtverletzung vor, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird. Diese Schutzwirkung greift jedoch nur bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Antragstellung. Wird der Antrag verspätet gestellt, ist die Privilegierung deutlich eingeschränkt oder entfällt.
Unabhängig davon gelten die allgemeinen Haftungsregeln der Abgabenordnung fort. Nach § 34 AO ist der Geschäftsführer verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er persönlich.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt (BFH, Urteil vom 14. Juni 2016 – VII R 20/14):

Bestehen im Zeitpunkt der Fälligkeit keine liquiden Mittel, scheidet eine Haftung aus. Sind jedoch noch Teilmittel vorhanden, müssen diese grundsätzlich gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt werden. Das Finanzamt darf also nicht schlechter gestellt werden als andere Gläubiger.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Lohnsteuer. Hier gilt der Grundsatz der anteiligen Gläubigerbefriedigung regelmäßig nicht. Nach aktueller Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2025 – 9 V 9084/24) kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers häufig schon dann in Betracht, wenn Löhne ausgezahlt wurden, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer abzuführen.
Zusätzlich ist § 266a StGB zu beachten. Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist strafbar. In diesem Bereich bestehen besonders strenge Anforderungen, die auch in der Unternehmenskrise fortgelten.

Strafrechtliche Verantwortung

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Die Strafbarkeit betrifft nicht nur formell bestellte Geschäftsführer, sondern auch faktische Geschäftsführer und – im Fall der Führungslosigkeit – antragspflichtige Gesellschafter.

Frühzeitige Krisenerkennung als Haftungsschutz

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise ist vielschichtig und zuletzt durch aktuelle Rechtsprechung weiter geschärft worden. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO mit den klar definierten Drei- und Sechs-Wochen-Fristen, das weitreichende Zahlungsverbot nach § 15b InsO sowie die deliktische Außenhaftung gegenüber Alt- und Neugläubigern bilden ein engmaschiges Schutzsystem zugunsten der Gläubiger.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass Pflichtverletzungen auch über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus nachwirken können. Eine sorgfältige Organisation, fortlaufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage und frühzeitige, qualifizierte Beratung sind daher die zentralen Instrumente zur Haftungsvermeidung. Für Geschäftsführer bedeutet dies: Je früher Krisenanzeichen erkannt und dokumentiert bearbeitet werden, desto größer sind die Handlungsspielräume – und desto geringer ist das persönliche Haftungsrisiko.
Dieser Artikel soll einen ersten Überblick über die besonderen Haftungsrisiken eines Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH geben. Es kann fachkundigen Rat im Einzelfall nicht ersetzen. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet.