Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist von großer Bedeutung. Wir geben praktische Hinweise.
Überblick
Spezielle Produktionsverfahren, eigens entwickelte Rezepturen, Kundenkontakte – die Liste möglicher Geschäftsgeheimnisse ist lang. Nicht nur registrierte Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designrechte sind für Unternehmen von hoher Relevanz. Auch andere besondere Kenntnisse wie Produktionsverfahren, besondere Techniken, Rezepturen, Kalkulationsunterlagen, Kunden-, Lieferantenkontakte, Datenmaterialien etc. können als Geschäftsgeheimnisse schützenswert sein.
Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, welche Elemente ihres Geschäftsbetriebs für sie von immenser Bedeutung und daher als Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Doch die Voraussetzungen, die Unternehmen für einen optimalen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse erfüllen müssen, sind strenger geworden. Wir bieten Unternehmen eine praktische Hilfestellung.
Seit 2019 gilt in Deutschland das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Es dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Wirtschaftsspionage und Geheimnisverrat durch Wettbewerber sollen durch die neuen Regelungen verhindert bzw. bestraft werden.
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Es reicht nicht, einfach zu behaupten, es werde ein Geschäftsgeheimnis verletzt. Nach der gesetzlichen Definition (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) sind Geschäftsgeheimnisse Informationen, die weder insgesamt noch in ihrer genauen Anordnung und Zusammensetzung den Personen, die üblicherweise mit Informationen dieser Art umgehen, "allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind". Mit allgemeiner Zugänglichkeit sind z.B. Fachliteratur, Internet oder übliche Branchenkenntnis gemeint. Darüber hinaus muss die Information gerade deshalb einen wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim ist. Zudem muss der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend machen können.
Nicht zuletzt genießt eine Information nur dann den Schutz des GeschGehG, wenn das Unternehmen die Information durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ schützt. Die Schutzmaßnahmen können organisatorischer, technischer oder rechtlicher Natur sein. Welche Maßnahmen im konkreten Fall angemessen und daher vom Unternehmen zu ergreifen sind, richtet sich nach dem Einzelfall.
Geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Einrichtung von Zugangssperren zu geheimnisschutzrelevanten Räumlichkeiten im Betrieb, Einschränkung der Netzwerknutzung durch Passwörter und Authentifizierungsverfahren,
- regelmäßige Mitarbeiterschulungen, Verbot der Nutzung bestimmter Medien zur betrieblichen Kommunikation, arbeitsvertragliche Regelungen zum Geheimnisschutz im Kündigungsfall,
- Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen („Non-Disclosure-Agreements“) mit Geschäftspartnern. Eine Mustervereinbarung in deutscher und englischer Sprache finden Sie unter Besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen (DIHK).
Was ist nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz verboten?
Es ist verboten, ein Geschäftsgeheimnis in unbefugter Weise zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen, wenn also die Handlung ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses erfolgt (§ 4 GeschGehG).
Gleichzeitig enthält das GeschGehG einige Ausnahmen. So stellt das sog. Reverse Engineering, d. h. das Erlangen von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testung eines öffentlich verfügbar gemachten oder sich anderweitig rechtmäßig im Besitz des Handelnden befindenden Produkts oder Gegenstands eine ausdrücklich erlaubte Handlung dar.
Darüber hinaus genießen Hinweisgeber (Whistleblower) einen besonderen Schutz. Die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist ausnahmsweise nicht verboten, wenn sie der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens dient und das allgemeine öffentliche Interesse schützen.
Daraus folgt, dass nicht jede Aufdeckung eines Fehlverhaltens bei gleichzeitiger Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt ist. Weitere Informationen haben wir in einem Überblick zum Hinweisgeberschutzgesetz zusammengestellt.
Welche Sanktionen sieht das Gesetz bei einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vor?
Ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung nicht (ausnahmsweise) erlaubt, kann dies straf- als auch zivilrechtliche Folgen haben.
Verstöße gegen § 4 GeschGehG können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Daneben kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer zivilrechtlich auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsverletzung zwar noch nicht erfolgt ist, jedoch zeitlich unmittelbar bevorsteht. Zudem kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Rückruf des Produkts, das mithilfe der unzulässig erlangten Geschäftsgeheimnisse hergestellt wurde, sowie auf Unterlassung des Vertriebs in Anspruch nehmen.