Handelsabkommen

EU-Mercosur-Abkommen – Zölle und Zollpräferenzen

Der Mercosur (kurz für „Mercado Común del Sur”, also Gemeinsamer Markt Südamerikas) besteht aus vier Mitgliedern: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt von mehr als zwei Billionen Euro bildet er die fünftgrößte Wirtschaftsregion der Welt und ist damit ein wichtiger Handelspartner für die EU. Nach der mehrheitlichen Zustimmung der EU-Mitgliedsstaaten hat das Europaparlament am 21. Januar 2026 das Abkommen zur juristischen Prüfung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Davon wird der Handelsteil des Abkommens bereits zum 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft gesetzt. Profiteure des Zollabbaus sind exportseitig vor allem Waren in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie, Textil, KFZ sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. In diesen Branchen sind die Zölle besonders hoch. Die präferenzrechtlichen Grundlagen für die Zollersparnis stellen wir Ihnen hier vor.

1. Inkrafttreten des Handelsabkommens EU-Mercosur

Zum 1. Mai 2026 wird der Handelsteil des Mercosur-Abkommens vorläufig anwendbar. Dieses Interimsabkommen bleibt bis zum Inkrafttreten des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens in Kraft.

2. Wortlaut des Handelsabkommens EU-Mercosur

Das Interimsabkommen wurde im Amtsblatt L 2026/184 vom 27.02.2026 veröffentlicht. Wegen der Größe der Datei ist keine direkte Ansicht möglich, wählen Sie Ihre Sprache und folgen Sie den Anweisungen.
In der EU-Datenbank Access2Markets ist das Abkommen bereits gut abgebildet. Auch in der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online sind die Inhalte angelegt.

3. Zollabbau

Mit dem Abkommen werden schrittweise rund 90 Prozent aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut. Die übrigen Waren folgen schrittweise. Die generellen Abbaustufen sind in Anhang 2-A des Interimshandelsabkommens enthalten.

3.1 Abbaustufen Mercosur

Die vorgesehenen Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind in Anhang 2-A-1 im Interimshandelsabkommen aufgenommen.

3.2 Abbaustufen EU

Die vorgesehenen Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur sind in Anhang 2-A-2 im Interimshandelsabkommen aufgenommen.

3.3 Interpretationshilfe der Tabellen

In der Abbaustufe wird jeweils der Zollabbau in Jahren abgebildet, wobei das Jahr des Inkrafttretens (2026) als Jahr Null dazugezählt wird. Zum 1. Januar 2027 tritt dann die zweite Stufe in Kraft.
Beispiel: Eine “10” in der Spalte Abbaustufe bedeutet bei einem Inkrafttreten im Mai 2026 einen Zollabbau über 10 Jahre und sieben Monate.
Der angegebene Basiszollsatz muss nicht den aktuell erhobenen Zollsätzen entsprechen. Diese finden Sie in der Access2Markets-Datenbank. Falls der aktuelle Zoll niedriger ist als der Basiszollsatz, beginnt der tatsächliche Zollabbau erst, wenn der Basiszollsatz abzüglich der einzelnen Zollabbaustufen den aktuellen Zoll erreicht.
Beispiel: Basiszollsatz 18 %, Abbaustufe 10 (+1), tatsächlicher Zoll 16,3 %: Der effektive Zollabbau beginnt im zweiten Jahr, also Januar 2027.

4. Ursprungsregeln

Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einer der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware. Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt oder entsprechend der im Anhang gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln be- bzw. verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen.
Ursprungsregeln nach Kapiteln:
Ursprungsregel
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1-24) hauptsächlich in der EU hergestellt, Positions (Vierstellerebene)- oder Unterpositionswechsel (Sechsstellerebene)
Chemie, Pharmazeutika (Kapitel 25-38) hauptsächlich Positions- oder Unterpositionswechsel, chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kapitel 39-49) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works oder Kombination
Textil, Bekleidung (Kapitel 50-67) produktspezifische Regeln
Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kapitel 68-83) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Maschinen, Elektronik (Kapitel 84-85) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works
Beförderungsmittel (Kapitel 86-89) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 40-50 Prozent ex works
Instrumente, Messgeräte (Kapitel 90-93) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-55 Prozent ex works
Möbel, Sonstiges (Kapitel 94-97) hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works

5. Ursprungsnachweis

Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Registrierungen verwendet werden können.

6. Einfuhr von Waren aus den Mercosur-Staaten in die EU

Über die Zollanmeldung können EU-Unternehmen eine Präferenzgewährung bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus den Mercosur-Staaten beantragen, was zur Zollermäßigung oder Zollbefreiung führen würde.
Für Waren, die nicht sofort von den Zöllen befreit werden, gibt es sogenannte Stufenpläne für den Zollabbau. Diese sind im Anhang 2-A des Interimshandelsabkommens (Amtsblatt L 2026/184 vom 27.02.2026) geregelt.

Beispiel:

Bei einer Vielzahl der Waren des Kapitels 29 des Harmonisierten Systems (organische chemische Erzeugnisse) ist im Stufenplan der EU die Abbaustufe 4 vorgesehen.
In der Abbaustufe „4“ werden die Zölle in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des „Jahres 4“ zollfrei sind.
Der Zeitplan des Zollabbaus zur Stufe „4“ im Detail: 20 Prozent im Jahr 0 ( das laufende Jahr 2026), 40 Prozent im Jahr 1, 60 Prozent im Jahr 2, 80 Prozent im Jahr 3 und 100 Prozent im Jahr 4.

Wie erfolgt die Beantragung der Zollpräferenzbehandlung?

Der Einführer beantragt die Zollpräferenzbehandlung in der Zollanmeldung im Feld „Beantragte Begünstigung/Präferenz“ mit der entsprechenden Codierung (in der Regel 300). Im Feld „Unterlagen“ der Zollanmeldung ist die Codierung für die Erklärung zum Ursprung (EzU) einzutragen. Die Codierung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Der Zoll wird hierzu eine ATLAS-Teilnehmerinformation veröffentlichen.

7. Weitere Informationen

Weiterführende Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission und bei der GTAI.