Finanzen

Wirtschaftssatzung 2025

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 10. Dezember 2024 gemäß den §§3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Wirtschaftssatzung beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird
  1. im Plan-GuV
    • mit der Summe der Erträge in Höhe von 49.506.000,00 Euro
    • mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 54.133.000,00 Euro
    • mit dem Saldo des Eigenkapitals in Höhe von 9.971.035,00 Euro
    • mit einem geplanten Ergebnisvortrag in Höhe von 14.598.035,00 Euro
  2. im Finanzplan
    • mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 7.200.000,00 Euro
    • mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 13.027.000,00 Euro
festgestellt.

II. Beitrag

1. Von den nicht in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen IHK-Zugehörigen und eingetragenen Vereinen, bei denen nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben.
Die genannten IHK-Zugehörigen, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt, sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 Euro nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift: 35 Euro
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 24.500 Euro: 85 Euro
2.2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
a) mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500 Euro: 155 Euro
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von 24.501 Euro bis 100.000 Euro: 185 Euro
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 100.000 Euro: 215 Euro
2.3. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen sind, 500 oder mehr Arbeitnehmer haben und eine der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a) Bilanzsumme von mehr als 16 Mio. Euro
b) Umsatzerlöse von mehr als 33 Mio. Euro: 2.350 Euro
2.4. IHK-Zugehörigen, die mit ihrem Geschäftsbetrieb kraft Gesetz neben der Industrie- und Handelskammer einer weiteren Kammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) - außer der Handwerkskammer – als Vollmitglied angehören: 65 Euro
2.5. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. zum Grundbeitrag veranlagt werden, und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in einer ebenfalls der IHK Köln zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der zu veranlagende Grundbeitrag um die Hälfte ermäßigt.
Auf Verlangen ist ein Auszug aus dem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag beizufügen, aus dem sich ergibt, dass sich die gewerbliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft ausschließlich auf die Übernahme der persönlichen Haftung in einer Personenhandelsgesellschaft beschränkt.
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,18 Prozent des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Die Umlage wird auf volle Euro abgerundet.
4. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um den Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen. Bemessungsjahr für den Grundbeitrag und die Umlage ist das Jahr 2025. In Fällen, in denen für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, ist für die Grundbeitrags- und Umlagenerhebung der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, maßgebend.
5. Soweit ein Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, des Jahres 2025 nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides der IHK vorliegenden Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, des jüngsten Kalenderjahres erhoben.
Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt und eine Vorauszahlung des Grundbeitrags gemäß Ziffer 2.1. und 2.4. erhoben.
Für Unternehmen, die im Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen sind, wird eine Vorauszahlung gemäß Ziffer 2.2., 2.3., 2.4. beziehungsweise 2.5. erhoben.

III. Kredite

1. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 5.000.000 Euro aufgenommen werden.
2. Zur Umsetzung und Durchführung der Sanierung des Hauptgebäudes der IHK Köln („IHK der Zukunft“), Unter Sachsenhausen 10–26 in Köln dürfen Kredite in Höhe von bis zu 50.000.000 Euro aufgenommen werden. Die Mittel dürfen nur für dieses Bauvorhaben verwendet werden.
Köln, den 10. Dezember 2024
Dr. Nicole Grünewald, Präsidentin
Dr. Uwe Vetterlein, Hauptgeschäftsführer