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Nr. 7175722
Vertragsrecht

Neue Regeln für Ratenzahlung, Zahlungsaufschub und Ratenlieferung ab 20. November 2026

Neue Regeln für Ratenzahlung, Zahlungsaufschub und Ratenlieferung ab 20. November 2026
Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Zahlungsaufschub, Ratenzahlung, „Buy now, pay later“ / „Jetzt kaufen, später bezahlen“ , Mietkauf, Leasing mit Kaufoption oder Ratenlieferungen anbieten, müssen sich auf neue Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch einstellen. Die Änderungen beruhen auf dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 und gelten grundsätzlich ab dem 20. November 2026.
Besonders betroffen sind Unternehmen, die externe Finanzierungsanbieter einbinden oder die Verbrauchern mehr als einen kurzen, kostenfreien Zahlungsaufschub ermöglichen. Große Online-Anbieter müssen bereits Zahlungsziele von mehr als 14 Tagen besonders prüfen.

1. § 506 BGB: Mehr Zahlungsmodelle fallen unter Verbraucherkreditrecht

Bisher galten die besonderen Verbraucherschutzvorschriften bei Zahlungsaufschub und sonstigen Finanzierungshilfen grundsätzlich nur, wenn diese entgeltlich waren. Künftig erfasst § 506 BGB auch unentgeltliche Finanzierungshilfen.
Die Regeln für Allgemein-Verbraucherdarlehen gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt.
Praktisch wichtig ist das beispielsweise für:
  • Ratenzahlung beim Warenkauf,
  • Zahlungsaufschub im Online-Shop,
  • „Kauf jetzt, zahl später“-Modelle (Buy now pay later, BNPL),
  • Leasing- und Mietkaufmodelle,
  • Verträge mit Kaufoption,
  • sonstige Finanzierungsangebote gegenüber Verbrauchern.
Bei Vorkasse oder Sofortzahlung wird hingegen kein Zahlungsaufschub gegeben, so dass sie nicht dem Verbraucherkreditrecht unterliegen.
Das Gesetz regelt fünf Ausnahmen, in denen keine Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB vorliegt (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 BGB). Relevant für den Handel sind die Nummern 3 und 5:
  • unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung
  • Zahlungsfrist von höchstens 50 Tagen, wenn der Unternehmer selbst die Frist einräumt, sie unentgeltlich ist, nicht von einem Dritten finanziert wird und dem Verbraucher bei Verzug nur begrenzte Kosten entstehen können.
    Für große Anbieter von Online-Diensten gilt diese Zahlungsfrist-Ausnahme nur bis 14 Tage; zusätzlich darf kein Dritter die Finanzierungshilfe erwerben.
Neu ist außerdem: Verträge über die Nutzung eines Gegenstands können schon dann als Finanzierungshilfe gelten, wenn der Verbraucher ein Recht zum Erwerb des Gegenstands hat. Damit müssen insbesondere Leasing-, Mietkauf- und Abo-Modelle mit Kaufoption rechtlich geprüft werden.
Die Ausnahme des § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, S. 3 BGB: Finanzierung eigener Waren und Leistungen
Das Gesetz regelt fünf Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit diese Ausnahme greift:
  1. Der Unternehmer muss die Zahlungsfrist selbst gewähren.
  2. Es darf kein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewähren.
  3. Der Zahlungsaufschub muss unentgeltlich sein.
  4. Die Frist darf maximal 50 Tage nach Lieferung oder Leistungserbringung betragen.
  5. Dem Verbraucher dürfen bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen.
Achtung, Einschränkung der Ausnahme für bestimmte Unternehmen:
Wer kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ist (Empfehlung 2003/361/EG ) und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im Fernabsatz erbringt, unterliegt zusätzlich zu den oben genannten zwei verschärften Voraussetzungen:
  1. Kein Dritter darf das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben. Gemeint ist hier nach der Begründung im Gesetzgebungsverfahren eine komplette Vertragsübernahme (Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses, S. 19).
  2. Die Zahlungsfrist darf maximal 14 Tage betragen.

2. § 507 BGB: Neue Anforderungen an die Form bei Teilzahlungsgeschäften

Teilzahlungsgeschäfte sind Verträge, bei denen der Verbraucher eine Ware oder Leistung in Teilzahlungen bezahlt. Für solche Geschäfte gelten weiterhin besondere Regeln.
Nach aktueller Rechtslage kann bei bestimmten Fernabsatzangeboten über einen Verkaufsprospekt oder ein vergleichbares elektronisches Medium auf die Schriftform verzichtet werden, wenn bestimmte Informationen enthalten sind und der Vertragsinhalt nach Vertragsschluss auf dauerhaftem Datenträger mitgeteilt wird. Diese Prospekt-Ausnahme wird gestrichen.
Außerdem wird in § 507 BGB nicht mehr nur auf „Schriftform“, sondern allgemeiner auf die vorgeschriebene „Form“ abgestellt. Hintergrund ist, dass Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden können, während Immobiliar-Verbraucherdarlehen weiterhin schriftformbedürftig sind.
Der bisherige § 507 Abs. 3 BGB wird ersatzlos gestrichen. Damit entfällt insbesondere die Sonderregel, nach der bei Unternehmern, die Sachen oder Leistungen ausschließlich gegen Teilzahlungen erbringen, Barzahlungspreis und effektiver Jahreszins unter bestimmten Voraussetzungen nicht angegeben werden mussten.

3. § 510 BGB: Ratenlieferungsverträge bleiben besonders geregelt

Ratenlieferungsverträge betreffen insbesondere Verträge über mehrere zusammengehörende Teilleistungen, regelmäßige Warenlieferungen oder wiederkehrende Bezugsverpflichtungen.
Die Änderung betrifft vor allem das Widerrufsrecht. Bei Ratenlieferungsverträgen nach § 510 BGB besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz und nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird.
Bisher konnte das Widerrufsrecht bei Kleinbeträgen von weniger als 200 Euro ausgeschlossen sein. Diese Wertgrenze entfällt künftig. Für Unternehmen bedeutet das: Auch bei kleineren Ratenlieferungsmodellen kann künftig ein Widerrufsrecht bestehen.

4. Ab wann gelten die Neuregelungen und was ist mit Altverträgen?

Besteht ein Verbrauchervertrag über Darlehen, Ratenzahlung, Zahlungsaufschub, Finanzierungshilfe usw. schon vor dem 20. November 2026, gilt dafür grundsätzlich weiter das bisherige Recht.
Für neue Verträge ab dem 20. November 2026 müssen Unternehmen dagegen die neuen Regeln einhalten.
Wichtig sind zwei Ausnahmen:
  • Bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechenden Finanzierungshilfen können einzelne neue Informations- und Verhaltenspflichten auch für Altverträge gelten.
  • Bei Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen kommt es für die Einordnung als Altvertrag auf den Zeitpunkt an, zu dem die Überziehungsmöglichkeit bzw. das Entgelt für die Duldung vereinbart wurde.

5. Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Welche Zahlungsmodelle verwenden Sie gegenüber Verbrauchern: Ratenzahlung, Zahlungsziel, Rechnungskauf, Stundung, „Buy now, pay later“, Leasing, Mietkauf, weitere?
    Welche davon fallen unter das Verbraucherkreditrecht?
  • Greift eine gesetzliche Ausnahme, insbesondere bei reinen Zahlungsfristen bis 50 Tage (große Online-Anbieter bis 14 Tage)? Ist ein externer Zahlungsdienstleister beteiligt?
    Die Ausnahme für kurze Zahlungsfristen setzt voraus, dass kein Dritter Darlehen, Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe gewährt!
  • Prüfen Sie Leasing-, Mietkauf- und Nutzungsmodelle mit Kaufoption besonders sorgfältig. Schon ein Erwerbsrecht des Verbrauchers kann künftig zur Einordnung als Finanzierungshilfe führen.

6. Was ist zu tun, wenn Ihre Zahlungsmethoden unter das Verbraucherkreditrecht fallen?

Klären der Rolle
Klären Sie zunächst, wer die Finanzierungshilfe gewährt und wer gegebenenfalls als Darlehensvermittler tätig wird. Das kann sich je nach angebotener Zahlungsmethode unterscheiden! Im Kern geht es um die Frage, wer dem Verbraucher den Zahlungsaufschub einräumt. Ist neben dem Händler ein Zahlungsdienstleister beteiligt, muss geprüft werden, wie die Rollenverteilung nach dem Vertrag zwischen Händler und Zahlungsdienstleister ist.
Je nachdem, ob Sie Darlehensvermittler oder Darlehensgeber sind, haben Sie unterschiedliche Pflichten.
Vorvertragliche Informationen bereitstellen:
Bereits vor Vertragsschluss müssen die gesetzlich vorgesehenen Informationen zum Finanzierungsangebot rechtzeitig und verständlich erteilt werden (Art. 247 §§ 3-5, 8-13 EGBGB). Dazu gehören insbesondere Kosten, Laufzeit, Raten, Folgen von Zahlungsverzug und das Widerrufsrecht. Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Art. 247 §§ 2 bis 5 und 8 bis 13 EGBGB.
Bei unentgeltlichen Finanzierungen mit lediglich begrenzten Verzugskosten, bei Beträgen unter 200 Euro sowie bei Laufzeiten bis drei Monaten mit nur geringen Kosten beschränkt sich die Unterrichtung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 EGBGB auf die dort genannten Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 EGBGB.
Die Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Pflichten treffen den Darlehensgeber.
Händler, die nur als Darlehensvermittler fungieren, sind ebenfalls verpflichtet. Wenn sie jedoch lediglich in untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler oder als Vermittler von Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln, haben sie nur eingeschränkte Pflichten (§ 655a Abs. 2 BGB).
Textform
Der Vertrag über die Finanzierungshilfe muss (mindestens) in Textform geschlossen werden (§ 492 Abs. 1, § 506 Abs. 1 BGB n.F.). Passen Sie dafür Verträge, AGB und die Checkout-Prozesse an!
Achtung: Verwenden Sie keine voreingestellten Ankreuzfelder! Nach dem neuen § 492 Abs. 1a BGB reicht es ab 20.11.2026 bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nicht aus, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen im Vertrag erfolgt, insbesondere über bereits angekreuzte Kästchen. Werden Kästchen verwendet, muss der Verbraucher vorher auf Inhalt und Bedeutung der Vereinbarung hingewiesen werden und eindeutig erklären, dass er diese Vereinbarung treffen will. Über § 506 Abs. 1 BGB n.F. gilt diese Regel entsprechend auch für Finanzierungshilfen gegenüber Verbrauchern.
Widerrufserinnerung
Erfolgen die vorvertraglichen Informationen (siehe oben) weniger als einen Tag vor Abgabe der bindenden Vertragserklärung des Kunden – was im Online-Geschäft regelmäßig der Fall ist – muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden Vertragserklärung eine Erinnerung an die Widerrufsmöglichkeit schicken.
Dies muss auf Papier oder einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers geschehen (Art. 247 § 2 Abs. 4 EGBGB).
Diese Pflicht trifft auch den Darlehensvermittler; jedoch nicht den untergeordneten Darlehensvermittler.
Weitere Pflichten und to dos
  • Vertragliche Pflichtangaben vollständig abbilden:
    Der Finanzierungsvertrag muss die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
  • Kreditwürdigkeit prüfen:
    Vor Abschluss des Finanzierungsvertrages muss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eingehend geprüft werden. Verpflichtet ist der Darlehensgeber.
  • Planen Sie Prozesse für Widerrufsbelehrung, Vertragsdokumentation und nachvertragliche Informationen ein.
  • Schulen Sie Vertrieb, Kundenservice und Buchhaltung, damit Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Stundung rechtlich richtig eingeordnet werden.
  • Setzen Sie die Umstellung rechtzeitig vor dem 20. November 2026 um.

7. Vorsicht: Erlaubnispflicht für Kreditvermittler und Registrierungspflicht für Kreditgeber

Abgesehen von den zivilrechtlichen Vorgaben aus dem BGB, die sich auf die Vertragsbeziehung mit dem Kunden auswirken, gibt es noch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten:
Händler können unbeabsichtigt zum Darlehensvermittler nach der Gewerbeordnung oder zum Kreditgeber nach AbsFinAG werden! In beiden Gesetzen gibt es jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Ausnahmen.
Kreditvermittler:
Prüfen Sie, ob Sie unter die Erlaubnispflicht des neuen § 34k GewO fallen.
Informationen zur Erlaubnispflicht nach § 34k GewO finden Sie in unserem Internetartikel.
Kreditgeber:
Kreditgeber können registrierungspflichtig bei der BaFin sein (§ 4 Abs. 1 AbsFinAG). Wer Kreditgeber in diesem Sinne ist, regelt § 1 Abs. 1 AbsFinAG. Ausnahmen von der Registrierungspflicht sind in § 4 Abs. 2 AbsFinAG geregelt. Auf der Internetseite der BaFin finden Sie Informationen sowie einen Entscheidungsbaum, mit dem Sie prüfen können, ob Sie registrierungspflichtig sind.
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