Flutkatastrophe

Unterstützung für flutgeschädigte Ausbildungsbetriebe und Auszubildende

Mit unserer Ausbildungsberatung unterstützen wir alle von der Flut betroffenen Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden in unserem IHK-Bezirk. Hier finden Sie erste Informationen zu Fragen, die sich Ihnen nun möglicherweise stellen.
Abonnieren Sie gerne auch unseren Newsletter für flutgeschädigte Unternehmen, um via Mail über Hilfs- und Unterstützungsangebote informiert zu werden.

Kann der/die Auszubildende temporär von einem anderen Unternehmen übernommen bzw. „ausgeliehen“ werden?

Für Unternehmen, deren Ausbildungsstätte verwüstet worden ist und die deshalb die Ausbildung temporär nicht mehr leisten können, sieht das Berufsbildungsgesetz ausdrücklich mit dem Instrument der Verbundausbildung eine Lösung vor. Dabei arbeiten unterschiedliche Unternehmen in einem Ausbildungsverbund zusammen. So lässt sich verhindern, dass wegen der Flutkatastrophe Ausbildungszeiten verlängert oder das Ausbildungsverhältnis gar gekündigt werden muss.
Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Köln helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie die Ausbildung im Rahmen eines Verbunds weiterführen bzw. überbrücken möchten.
Gerne können Sie sich auch melden, falls Sie als Unternehmen Möglichkeiten haben, um Auszubildende aus betroffenen Unternehmen für einen Zeitabschnitt innerhalb der Ausbildung aufzunehmen und damit helfen möchten, Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Die Beraterinnen und Berater der IHK Köln würden dann Kontakt zu betroffenen Unternehmen herstellen, die Hilfe und Unterstützung benötigen.

Ist Homeoffice für Auszubildende möglich?

Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es selbstverständlich vertretbar, Homeoffice für einen kurzen Zeitraum auch Auszubildenden zu ermöglichen.

Kann ich für meine Auszubildenden und Ausbilder Kurzarbeit anordnen?

Gegenüber Ihren Auszubildenden können Sie Kurzarbeit anordnen. Diese haben allerdings Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Auch Ihren Ausbildern gegenüber kann Kurzarbeit in dieser Ausnahmesituation angeordnet werden.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kommt Ihr Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen, entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes. Dann ist eine Kündigung der/des Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Was mache ich als Auszubildende/-r, wenn mir nun gekündigt wird?

Melden Sie sich am besten umgehend bei der Agentur für Arbeit! Diese unterstützt Sie bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz und berät zu Förderung und Unterstützungsleistungen. Dies ist online möglich über: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Informieren Sie außerdem Ihre Berufsschule und erkundigen Sie sich, ob Sie noch am Berufsschulunterricht teilnehmen dürfen, bis Sie einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.
Kümmern Sie sich aktiv um einen neuen Ausbildungsplatz, damit Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können. Unsere Ausbildungsstellenvermittlung unterstützt Sie gerne dabei.
Wenn Sie kurz vor Abschluss der Ausbildung stehen (Restdauer: max. sechs Monate): Sprechen Sie die IHK an. Ggf. können Sie über eine spezielle Zulassung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sodass Sie Ihren Abschluss auch ohne neuen Ausbildungsplatz erreichen können.