ZUVIEL ERHALTEN?

Rückzahlung Corona-Soforthilfe des Bundes

Aktuell versendet die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Aufforderungen zur Rückmeldung bezüglich der 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfe des Bundes.

Wer muss zurückzahlen?

Wenn die Differenz zwischen den erzielten Einnahmen aus Ihrem Geschäftsbetrieb und der Summe des Sach- und Finanzaufwands (Ausgaben) einen geringeren Betrag ergibt als die erhaltene Soforthilfe, dann ist die Differenz zwischen der erhaltenen Soforthilfe und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückzuzahlen.
Die Summe Ihres Sach- und Finanzaufwands können Sie anhand der von der ISB vorgegebenen Kriterien leicht ermitteln. Dazu gehören z. B.
  • gewerbliche Mieten und Pachten
  • gewerbliche Leasingraten und Darlehensraten (Zinsen und Tilgung)
  • fortlaufende Materialausgaben
  • fortlaufende Ausgaben für Energie
  • fortlaufende Instandhaltung und Wartung
  • Steuerzahlung und weitere öffentliche Lasten
  • Kammerbeiträge u. a.
Lohnkosten können in Rheinland-Pfalz nicht mit angesetzt werden, auch wenn kein Kurzarbeitergeld beantragt wurde.

Wohin erfolgt die Rückzahlung?

Die ISB hat ein Portal bereitgestellt, über welches die Rückmeldung zu der in 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfe des Bundes einreichen können. Nach der Registrierung gelangen Sie direkt zum Erfassungsformular.

Wo bekommen Sie Hilfe bei Fragen zu den Rückmeldungen?

Die ISB hat ein Team für die spezialisierte Beratung aufgestellt:
Sie erreichen die Beratung zur Corona Soforthilfe-Endabrechnung unter
Tel. 06131 6172-1903 und
E-Mail: csh-team@isb.rlp.de

Hinweis: Diese Info ist ein Service der IHK. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.