Existenzgründung

Gewerbeanmeldung

Wenn Sie ein Gewerbebetrieb eröffnen möchten, oder eine Gewerbetätigkeit aufnehmen, sind Sie nach § 14 GewO verpflichtet dies bei der zuständigen Gewerbebehörde (Ordnungsamt / Gewerbeamt Ihre Gemeinde) anzuzeigen.
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Kaufmannseigenschaft besteht oder nicht. Die notwendigen Vordrucke erhalten Sie bei der jeweiligen zuständigen Behörde.
Außerdem besteht die Möglichkeit das Gewerbe über die Industrie-und Handelskammern sowie über die Handwerkskammern vornehmen zu lassen. Der Antrag erfolgt online über das Starterzentrum Rheinland-Pfalz.

Wer wird über die Gewerbeanmeldung informiert?

Wenn Sie Ihre Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt vollzogen haben, gehen Meldungen an folgende Behörden:
  • Statistisches Landesamt
  • Zuständige Landesbehörden für Immissionsschutz und Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Staatliches Eichamt
  • Lebensmittelkontrollbehörden und Baubehörden
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Spitzenverband der Berufsgenossenschaften)
  • Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
  • Zollverwaltung, Überwachung Schwarzarbeit und Arbeitsnehmerüberlassung
  • Finanzamt
  • zuständiges Registergericht
Die informierten Behörden kommen, soweit erforderlich, auf Sie als Existenzgründer*in zu.
Es gibt aber zwei Ausnahmen:
1. Berufsgenossenschaft
Innerhalb einer Woche nach der Gewerbeanmeldung hat sich der Existenzgründer gemäß § 192 SGB VII bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft/Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zur Prüfung der Versicherungspflicht zu melden.
Dies kann fernmündlich geschehen. Der Existenzgründer erhält einen Erhebungsbogen sowie ein Anmeldeformular zugeschickt. Welche Berufsgenossenschaft für das neue Unternehmen zuständig ist, kann unter der kostenlosen Infoline der DGUV 0800 6050404 erfragt werden.
2. Finanzamt
Der Gewerbetreibende ist gemäß § 138 Abs. 1b AO ab dem 01.01.2021 verpflichtet, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ online beim zuständigen Finanzamt abzurufen und ausgefüllt elektronisch zu übermitteln. Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“  zur Verfügung gestellt.