Unternehmensservice

Novelle des Verpackungsgesetzes - Änderungen zum 1. Juli 2022

Durch die erweiterte Registrierungspflicht müssen sich nun alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Ware in Umlauf bringen, bis zum 1. Juli im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Die Verpackungsart und ob eine Systembeteiligungspflicht besteht oder nicht, ist irrelevant. Händler, die schon systembeteiligungspflichtige Verpackungen registriert haben, müssen diese Registrierung, um die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einmalig erweitern. Generell gilt aber, für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen keine Mengenangaben hinterlegt werden. Auch Unternehmen, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen, müssen sich nun registrieren und können ihre Registrierungspflicht nicht mehr an den Vorvertreiber delegieren. Auch Onlinehändler und Fulfillment-Dienstleister haben neue Pflichten. Sie dürfen nur noch dann den Verkauf systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ermöglichen, wenn die Verkäufer beziehungsweise Auftraggeber ihrer Verantwortung nachgekommen sind, ihre Verpackungen in LUCID zu registrieren. Diese Überprüfung kann ganz einfach auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen werden und ist frei zugänglich für jeden. Für mehr Informationen und zur Registrierung, besuchen Sie bitte die Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Unter der Überschrift „Verpackungsgesetz und neue Pflichten“ hat die IHK Braunschweig in Zusammenarbeit mit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Norma Stangl ein Webinar, für kleine und mittlere Unternehmen organisiert. Das Webinar veranschaulicht die Grundsätze des Verpackungsgesetzes und geht weiterhin auf die Änderungen, die zum 1. Juli 2022 in Kraft treten, ein. Für alle, die sich zu diesem Thema informieren möchten, ist das aufgezeichnete Webinar jetzt auch auf der Seite der IHK Koblenz verfügbar.