Kreislaufwirtschaft

Bundesrat beschließt Änderung der Bioabfallverordnung

In der Sitzung vom 11.02.2022 hat der Bundesrat der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen und damit auch der Änderung der Bioabfallverordnung zugestimmt. Damit sollen Fremdstoffeinträge, insbesondere Kunststoffeinträge, in die Umwelt reduziert werden. Im Übrigen wurden auch Anpassungen in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen.
Der Bundesrat hat auf Empfehlung der Ausschüsse noch einige Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf (RS vom 23.09. 2021) berücksichtigt und angenommen.
In der Bioabfallverordnung werden mit der neuen Regelung des § 2a nun Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung festgelegt. Die Überprüfung, ob die Fremdstoffgrenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch Sichtkontrolle. An diese Bestimmungen anknüpfend wurde nun auf Empfehlung des Umweltausschusses noch mit Absatz 4 die Maßgabe beschlossen, zusätzlich zur vorgesehenen Sichtkontrolle eine Analyse durch eine anerkannte Untersuchungsstelle durchzuführen. Das gilt insbesondere bei verpackten Lebensmitteln. Die Überprüfung durch die Untersuchungsstelle hat alle drei Monate zu erfolgen, das Intervall kann auf Antrag von der Behörde abgeändert werden.
Die Empfehlung des Umweltausschusses, ein Verbot von bioabbaubaren Kunststoffbeuteln zu erlassen, wurde nicht angenommen.
Bei der Anzeige- und Erlaubnisverordnung wurden die Empfehlungen des Umweltausschusses zur Regelung des § 13 angenommen. Daraus ergeben sich nun folgende Änderungen:
  • Nach § 13 Abs. 1 S. 4 haben zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Abs. 3 KrWG elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen.
  • § 13 Abs. 2 wird dahingehend geändert, dass die Mitführungspflicht der Erlaubnis auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen gilt.
Die Beschlussdrucksache sowie die weiteren Anlagen finden Sie hier.
15.02.2022 (Quelle: DIHK)