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Bundeskabinett beschließt Änderung der Bioabfallverordnung

Mit der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen sollen neben der BioAbfV auch Bestimmungen in der GewAbV, AbfAEV und AbfBeauftrV überarbeitet werden. Im Fokus steht jedoch die Reduzierung des Plastikanteils im Bioabfall. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission muss der Bundesrat zustimmen. Dies ist für Anfang 2022 geplant.  
Die Änderungen beinhalten insbesondere folgende Bestimmungen: 
Änderung Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Ziel ist es, den Großteil der in gesammelten Bioabfällen und bei verpackten Bioabfällen enthaltenen Kunststoffe bereits aus den Behandlungsprozessen herauszuhalten.
  • §1 Anwendungsbereich
    Der Anwendungsbereich soll in Bezug auf die Auf- und Einbringung von Bioabfällen auf jegliche Flächen und Böden, etwa auch im Garten- und Landschaftsbau, in Parks oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert werden. Damit gelten die Anforderungen nicht mehr nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzflächen.
    Der persönliche Anwendungsbereich soll um den „Aufbereiter“, welcher Bioabfälle durch Vorbehandlungsmaßnahmen für die hygienisierende und biologisch stabilisierende Behandlung vorbereitet, erweitert werden.
  • § 2 a Fremdstoffentfrachtung
    Diese neue Vorschrift sieht Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung vor. Danach sollen Fremdstoffe, vor allem Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden. Es soll ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt werden. Danach dürfen gewerbliche Bioabfälle vor der Behandlung nur noch maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Stammen die Bioabfälle aus der Sammlung von privaten Haushalten sind maximal 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig. Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller sollen bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchführen. Daher wird die Regelung auch Auswirkung auf die Anlieferer haben, da durch den Aufwand der Fremdstoffentfrachtung die Annahmepreise steigen können.
  • § 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
    Mit dieser neuen Regelung soll auf die Qualitätsverbesserung im Rahmen der Sammlung und Verwertung von Bioabfällen hingewirkt werden. Das Schadstoffminimierungsgebot soll nun ebenfalls in dieser Vorschrift verankert werden; dies insbesondere mit Blick auf den Fremdstoff Kunststoff.
  • § 4 Abs. 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
    Die Änderung der Vorschrift dient der Anpassung an die Düngemittelverordnung. Es soll konkret der höchstzulässige Fremdstoffgehalt im für die Aufbringung oder für die Gemischherstellung abgabefertigen Bioabfallmaterial an die Bestimmungen zu den Fremdbestandteilen der DüMV angepasst werden. 
Änderung Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Mit der Streichung der Vorschrift § 13 Abs. 1 S. 4 entfällt für Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind, die Mitführungspflicht der Kopie des gültigen Zertifikates. Mit der Änderung soll die Überwachungsmöglichkeit für die Behörden hinsichtlich des aktuell gültigen Zertifikates auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 S. 1 1 KrWG i. V. m. den §§ 7, 8 AbfAEV gilt weiterhin.
Änderung Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die Änderungen sollen der Anpassung an die Vollzugspraxis und der LAGA 34 dienen sowie die Anforderungen an die Getrenntsammlung und Behandlung von verpackten Bioabfällen konkretisieren.
  • § 2 Nr. 6 Begriffsbestimmung
    Mit der Änderung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Getrenntsammlungsquote nur solche Abfälle als getrennt gesammelt einbezogen werden, die auch stofflich verwertet werden.
  • § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
    Mit der Unterteilung soll in dieser Vorschrift klargestellt werden, dass zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen zu unterscheiden ist. Diese sollen daher künftig separat gesammelt und befördert werden.
  • § 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen
    Die neue Vorschrift soll den Umgang mit verpackten Bioabfällen regeln. Danach sollen verpackte Bioabfälle (verpackte Lebensmittel- und Futtermittelabfälle, verpackte andere Bioabfallmaterialien (z. B. Pflanzen, Blumen) nicht „automatisch“ einer energetischen Verwertung zugeführt werden, sondern entsprechend der Abfallhierarchie für ein höherwertiges Recycling oder eine höherwertige stoffliche Verwertung weiterhin getrennt zu halten sind. Die Bioabfälle sollen dafür entweder gesondert von der Verpackung entfrachtet werden oder im Falle der bodenbezogenen Verwertung gemäß der BioAbfV behandelt werden.
  • § 8 Abs. 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchfällen
    Die Änderungen dienen der Klarstellung in Bezug auf die Dokumentation. Danach soll auch für getrennt gesammelte Abfälle, die nicht stofflich, sondern ausnahmsweise energetisch verwertet werden, von dem Übernehmenden eine Erklärung ausgestellt werden. Weiterhin soll auch bei Bau- und Abbruchabfällen die Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörde elektronisch erfolgen.
Änderung Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Mit der neuen Vorschrift des § 2 Nr. 2 g) soll die Mengenschwelle für die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für Vertreiber, die Abfälle freiwillig gemäß § 17 Abs. 3 ElektroG zurücknehmen, angepasst werden. Dadurch soll die Bereitschaft zur freiwilligen Rücknahme von Elektro- und Elektroaltgeräten gefördert werden. Die neue Mengenschwelle soll nun bei 10 Tonnen Elektro-und Elektroaltgeräten pro Jahr liegen. Sofern ein Vertreiber weniger zurücknimmt, soll künftig die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall entfallen.
Den Kabinettsbeschluss finden Sie hier. 

Quelle: DIHK
Datum: 23.09.2021