Energie-Newsletter
- Fristenregelungen bei Steuern und Abgaben im Energiebereich
- Meldefrist für Eigenerzeugung und Eigenversorgung endete am 28. Februar
- Förderprogramm STEP up! "STromEffizienzPotentiale nutzen"
- Energiesteuerentlastung: neue Pflicht zur Selbsterklärung
- DIHK aktualisiert KWK-Merkblatt
- DIHK-Faktenpapier Strompreise
- Verlängerung der Fördermaßnahme "Energieeffiziente und klimaschonende Produktionsprozesse"
- Weiterbildung zum EnergieManager (IHK)
- EuGH: Industrielle CO2-Nutzung unterliegt nicht dem Emissionshandel
- Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel
Fristenregelungen bei Steuern und Abgaben im Energiebereich
Je nach Konstellation können Unternehmen einzelne Entlastungstatbestände bei Energiesteuern und -abgaben in Anspruch nehmen. Diese sollen u. a. dabei helfen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit trotz hoher, staatlich beeinflusster Belastungen zu erhalten. Die Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 426 KB) zeigt die wichtigsten im Jahresverlauf anstehenden Anzeige- und Meldefristen. Die Aktualisierung enthält auch die neuen Vorgaben aus dem EEG 2017 und dem KWKG 2016. Die Übersicht finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 426 KB).
Meldefrist für Eigenerzeugung und Eigenversorgung endete am 28. Februar
Die Meldefrist sowohl für Strommengen aus Eigenerzeugungs- wie aus Eigenversorgungsanlagen für das Jahr 2016 beim zuständigen Netzbetreiber endete am 28. Februar. Nur in Fällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der Umlage zuständig ist, endet die Frist erst am 31. Mai 2017. Die gleichen Fristen gelten auch für die Meldung bei der Bundesnetzagentur.
Weitere wichtige Informationen:
- Ausgenommen von der Meldung bei der Bundesnetzagentur, aber nicht von der Meldung beim Netzbetreiber, sind nur Anlagen, die keine EEG-Umlage bezahlen müssen und dies mit dem Netzbetreiber geklärt ist.
- Anlagen unter 1 kW bzw. 7 kW bei PV-Anlagen unterliegen keinen Meldepflichten.
- Sollten die Meldefristen nicht eingehalten werden, werden 20 Prozent der EEG-Umlage zusätzlich erhoben. Für das Jahr 2016 sind das 1,27 Cent/kWh.
- Meldepflicht und Fristen gelten auch für sonstigen selbsterzeugten Letztverbrauch. Darunter fallen Anlagen, die ein Unternehmen betreibt, die aber nicht als Eigenversorgungsanlagen gelten, weil z. B. der räumliche Zusammenhang verletzt wird.
- Die Bundesnetzagentur hat ein neues Web-Formular für die Mitteilungen der Eigenversorgung und des sonstigen selbsterzeugten Letztverbrauchs bereitgestellt und ihre entsprechenden Web-Seiten zu dem Thema an das EEG 2017 angepasst.
- Seit dem 1. Januar 2017 müssen Änderungen bei der Eigenversorgung und Eigenerzeugung unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.
(Quelle: DIHK)
Hinweis der Bundesnetzagentur:
Vom 23. bis 28. Februar 2017 konnte es bei der Bearbeitung von Anfragen an unserer Telefonhotline und per E-Mail zu Verzögerungen kommen. Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, werden als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet.
Förderprogramm STEP up! "STromEffizienzPotentiale nutzen"
Das Programm STEP up! "STromEffizienzPotentiale nutzen" orientiert sich am marktwirtschaftlichen Prinzip des Wettbewerbs: Gefördert werden Stromeffizienzmaßnahmen, welche die im Vergleich höchste Einsparung je "Förder-Euro" aufweisen. Die dritte Ausschreibungsrunde läuft vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017.
Wie in den vorangegangenen Runden, wird neben der Möglichkeit zur Teilnahme an offenen Ausschreibungen für Einzelmaßnahmen und sogenannte Sammelprojekte auch in der dritten Runde eine thematisch eingegrenzte geschlossene Ausschreibung angeboten. Thema der geschlossenen Ausschreibung ist dieses Mal die "Umsetzung von Stromeffizienzmaßnahmen in Rechenzentren". Während es der IKT-Industrie in den vergangenen Jahren bereits gelungen ist, die Effizienz von IT-Komponenten kontinuierlich zu steigern, möchte das BMWi über die geschlossene Ausschreibung weitere Potenziale für investive Maßnahmen in Infrastrukturkomponenten von Rechenzentren (z. B. Klima-/Lüftungsanlagen) erschließen helfen.
Auf der Homepage zum Programm finden Sie detailliertere Informationen wie Schnelltests zur Prüfung der eigenen Projektidee und Kurzübersichten zur Antragstellung für Einzel- und Sammelprojekte.
Energiesteuerentlastung: neue Pflicht zur Selbsterklärung
Seit dem 1. Januar 2017 ist mit jedem Antrag auf Energie- und Stromsteuerentlastung eine "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" abzugeben. Diese Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Allerdings zeigen sich in der Anwendung Probleme, da Unklarheiten bezüglich der geforderten Angaben bestehen bzw. notwendige Erläuterungen fehlen.
Die Hauptzollämter bearbeiten Anträge auf steuerliche Entlastung nach dem Strom- und Energiesteuerrecht – soweit diese als staatliche Beihilfe gewertet werden – nur noch, wenn die Selbsterklärung nach Formular 1139 rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt. Gleiches gilt für Änderunsganträge, die seit dem 1. Januar gestellt werden. Wenn ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist für gleiche Zeiträume eine Selbsterklärung ausreichend.
Die Hauptzollämter bearbeiten Anträge auf steuerliche Entlastung nach dem Strom- und Energiesteuerrecht – soweit diese als staatliche Beihilfe gewertet werden – nur noch, wenn die Selbsterklärung nach Formular 1139 rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt. Gleiches gilt für Änderunsganträge, die seit dem 1. Januar gestellt werden. Wenn ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist für gleiche Zeiträume eine Selbsterklärung ausreichend.
Als staatliche Beihilfen eingestuft sind:
Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG).
Steuerermäßigungen nach
Steuerermäßigungen nach
- § 3 EnergieStG,
- § 3a EnergieStG,
- § 9 Absatz 2 Stromsteuergesetz (StromStG) und
- § 9 Absatz 3 StromStG.
Steuerentlastungen nach
- § 50 EnergieStG,
- § 53a EnergieStG,
- § 53b EnergieStG,
- § 54 EnergieStG,
- § 55 EnergieStG,
- § 56 EnergieStG,
- § 57 EnergieStG,
- § 9b StromStG,
- § 10 StromStG und
- § 14a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV).
Das Ende 2016 ohne Vorankündigung veröffentlichte Formular hinterlässt jedoch einige Fragezeichen:
- Unklar, und auch nicht durch das bereitgestellte Merkblatt erläutert, sind die zu berücksichtigenden Zeiträume für die Selbsterklärung bzw. Abgrenzung möglicher Verluste zum Betriebskapital (Nummern 5 und 6).
- Mit Verweis auf die europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien sowie die AGVO gelten die oben aufgeführten Entlastungen und Ermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer als staatliche Beihilfen und dürfen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen (1) nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet sowie (2) zuvor keine unzulässigen Beihilfen erhalten bzw. diese bereits vollständig zurückgezahlt hat. In der Folge droht Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Selbsterklärung befinden, die Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Entlastung und somit im schlimmsten Fall eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation bis hin zur Insolvenz.
Neben notwendigen Nachbesserungen im Formular, die bereits von der Generalzolldirektion in Aussicht gestellt wurden, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob steuerliche Entlastungen ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen im Sinne oben genannter Regelungen voraussetzen. Da die europäischen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eine andere Interpretation zulassen, besteht hier noch einmal Klärungsbedarf. Das bestehende Formular ist im Antragsverfahren aber zwingend einzureichen.
(Quelle: DIHK)
DIHK aktualisiert KWK-Merkblatt
Mit der Novelle des KWK-Gesetzes gibt es zahlreiche Neuerungen, die zum Jahreswechsel in Kraft traten. Die DIHK hat ihr Merkblatt zu KWK daher aktualisiert. Sie finden es hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB).
DIHK-Faktenpapier Strompreise
Mit dem Faktenpapier „Strompreise in Deutschland 2017“ will die DIHK für mehr Transparenz in der Strompreisdebatte sorgen. Eine Übersicht über Schwellenwerte und Antragsformalitäten für Ermäßigungen bei den verschiedenen Strompreiskomponenten hat die DIHK nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zusammengestellt. Das Faktenpapier finden Sie hier.
Verlängerung der Fördermaßnahme "Energieeffiziente und klimaschonende Produktionsprozesse"
Die Fördermaßnahme wurde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert und in Teilen geändert. Unter anderem kann jetzt die Rückgewinnung von Energie aus Produktionsprozessen für die Nutzbarkeit an anderer Stelle im Unternehmen verbrauchsreduzierend berücksichtigt werden. Der nächste Stichtag ist der 31. März 2017.
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in gewerblichen und industriellen Produktionsprozessen. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der unmittelbar auf die Verbesserung der Energieeffizienz bezogenen Investitionskosten (Investitionsmehrkosten). Weitere Infos finden Sie hier: www.ptka.kit.edu
Weiterbildung zum EnergieManager (IHK)
Die IHK Pfalz startet die nächste Weiterbildung zum EnergieManager (IHK) in Ludwigshafen am 5. Mai 2017. Infos und Anmeldung finden Sie hier.
EuGH: Industrielle CO2-Nutzung unterliegt nicht dem Emissionshandel
CO2 ist dann nicht emissionshandelspflichtig, wenn es industriell eingebunden ist und nicht emittiert wird. Offen ist, wie die deutsche Umsetzung durch die DEHSt erfolgt und die politische Akzeptanz von CCS bzw. CCU gefördert wird.
In dem Urteil vom 19.01.2017 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 447 KB) entschied der EuGH, dass Unternehmen, die CO2 chemisch-industriell einbinden (Carbon Capture & Utilisation - CCU) für diesen Teil nicht emissionshandelspflichtig sind.
Hintergrund ist eine Klage des Kalkherstellers Schaefer Kalk, die als Musterverfahren nun wohl für die gesamte europäische Kalkindustrie gilt. Dort wird das Kohlendioxid chemisch umgewandelt und stofflich gebunden; d. h. mit diesem Verfahren (CCU) werden keine CO2-Emissionen freigesetzt und damit das Klima geschützt, so der EuGH. Gleichzeitig entlastet dies den Kalkhersteller, weil für das umgewandelte Kohlendioxid keine Emissionszertifikate im Emissionshandelssystem abgegeben werden müssen. Insofern wurden auch die Argumente der EU-Kommission, der deutschen Behörden und der DEHSt zurückgewiesen. Die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87 und die EU-Verordnung 601/2012 sind insofern rechtswidrig; auch habe die EU-Kommission eine wesentliche Bestimmung dieser Richtlinie rechtswidrig geändert bzw. die festgelegten Grenzen überschritten.
Dabei war für den EuGH nicht entscheidend, wie lange das CO2 nicht freigesetzt wird, sondern dass es nicht freigesetzt wird und dies dem Klimaschutz dient. Der Anlagenbetreiber ist nicht zu einer ständigen geologischen CO2-Speicherung verpflichtet.
Inwieweit dieses Urteil zu einer größeren (politischen) Akzeptanz von CCS bzw. CCU führt, ist offen. Derzeit fördert das BMBF diese Technologie, z. B. bei Tyssenkrupp.
(Quelle: DIHK)
Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel
Mit der Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel vermeidet Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU. Ab 2018 unterliegen rund 75 Polymerisationsanlagen dem Emissionshandel (BMUB-Referentenentwurf „Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 212 KB)“)
Hintergrund: Nach Auffassung der EU-Kommission hat Deutschland mit der Nichteinbeziehung der Polymerisationsanlagen die ETS-Richtlinie 2009/29/EG nicht vollständig umgesetzt. Diese Privilegierung der deutschen Polymerisationsanlagen führe zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU. Daher hat die EU-Kommission im April 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet, das sich im Stadium der begründeten Stellungnahme, der letzten Stufe vor der Klageerhebung durch die EU-Kommission befindet.
Lösung: Zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung wird eine Verständigung erzielt. Danach wird die Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens entbehrlich, wenn Deutschland die Polymerisationsanlagen ab dem Jahr 2018 in den Anwendungsbereich des Emissionshandels aufnimmt. Für den Zeitraum 2013 - 2017 sollen diese Anlagen hingegen nicht dem Emissionshandel unterliegen.
In Artikel 1 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes) § 36 (Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen) werden die entsprechenden Regelungen des TEHG für Polymerisationsanlagen auf die Handelsperiode 2018 - 2020 aufgenommen, insbesondere die Rechte und Pflichten (Abs. 1), die Frist zu Einreichung eines Überwachungsplans (Abs. 2), die Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen (Abs. 3) und die mögliche Befreiung als Kleinemittent (Abs. 5).
Dazu wird in Nummer 3 (Anhang 1 Teil 2 Nummer 27) die Liste der emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten angepasst.
In Artikel 2 (Änderung der Zuteilungsverordnung 2020) werden in § 32 die entsprechenden Übergangsregelungen zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen eingefügt.
Nach Artikel 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zur Umsetzung der mit der EU-Kommission erzielten Verständigung ist es aus BMUB-Sicht erforderlich, dass das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode in Kraft tritt.
(Quelle: DIHK)