Neues Batteriegesetz in Deutschland (Batt-EU-AnpG)
Der Bundestag hat am 11.09.2025 das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) beschlossen. Kernstück ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das das alte BattG ablöst und die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in Deutschland praktisch umsetzbar macht.
Wesentliche Änderungen
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Kollektive Sammelsysteme und Sicherheiten: Für alle Batteriekategorien Pflicht zur Einrichtung kollektiver Systeme; Betreiber müssen finanzielle Sicherheiten hinterlegen (Insolvenzschutz).
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Kommunale Rückgabe: Verbrauchende können künftig E-Bike- und E-Scooter-Akkus bei kommunalen Sammelstellen abgeben.
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Höhere Sammelziele: EU-Quoten für Gerätebatterien steigen auf 63 % bis Ende 2027 und 73 % bis Ende 2030 (bis dahin in DE weiterhin 50 %).
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Ökologische Beitragsmaßstäbe: In kollektiven Systemen können Gebühren künftig nach ökologischen Kriterien bemessen werden (§ 10 BattDG).
Das BattDG tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Einzelne organisatorische Änderungen, etwa neue Behördenzuständigkeiten, greifen zum 1. Januar 2026.
Einordnung zum EU-Recht: Die EU-Batterieverordnung ist bereits seit 18. August 2025 schrittweise wirksam. Sie enthält unter anderem neue Rückgaberegelungen. Mit dem BattDG werden in Deutschland die praktischen Rahmenbedingungen geschaffen – also Zuständigkeiten, Registrierungs- und Sanktionsmechanismen –, um die europäische Vorgabe vollziehbar zu machen.