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Mittelgroße Feuerungsanlagen bis 1. Dezember 2023 registrieren

Wer eine mittelgroße Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV (44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) betreibt, muss dies bis zum 1.12.2023 bei der Genehmigungsbehörde anzeigen. Betroffen sind Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden.
Dies ergibt sich aus § 6 der 44. BImSchV („Registrierung von Feuerungsanlagen“). Die Anzeige muss die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Informationen enthalten. In Rheinland-Pfalz findet die Anzeige über die Einreichung eines Formulars bei der entsprechenden Struktur- und Genehmigungsdirektion (Nord/Süd) statt. Das Formular der SGD Nord finden Sie hier unter dem Punkt „44. BImSchV – Anzeige“.  Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, wer die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Betroffen sind mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 Megawatt und 50 Megawatt und im Fall von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch kleinere Anlagen. Ausnahmen werden in § 1 Abs. 2 aufgezählt, zum Beispiel Wärmebehandlungsanlagen, Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren in der chemischen Industrie. Nach Abschluss der o. g. Registrierungen sollen die Behörden bis zum 30.09.2024 ein Verzeichnis aller registrierten Anlagen öffentlich einsehbar machen.