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Kommissionsvorschlag zum Right to Repair

Die Europäische Kommission hat am 22. März einen Vorschlag zum Anspruch auf Reparatur („Right to Repair“) vorgelegt. Um die Ziele des Green Deals zu erreichen, strebt die Kommission mit diesem Entwurf eine Reduktion des Abfallaufkommens und damit einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft an.
Was die Richtlinie konkret vorsieht, ist:
  • Ein Anspruch auf Reparatur für Kunden gegenüber Herstellern für Produkte, die nach EU-Recht technische reparierbar sind. Die Hersteller könnten selbst entscheiden, ob sie eine Reparatur kostenlos oder gegen Gebühr anbieten.
  • Eine Informationspflicht für Hersteller, bei welchen Produkten Anspruch auf Reparatur besteht
  • Eine online Matchmaking-Reparaturplattform, für Reparaturbetriebe und Verbraucher. Diese soll auf nationaler Ebene angesiedelt sein und Hersteller sollen selbst entscheiden können, ob sie teilnehmen wollen.
  • Die Einführung eines standardisierten Formulars für Reparaturinformationen, das Kunden beim Hersteller anfordern können.
  • Einen freiwilligen europäischen Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen, der Unternehmen entgegenkommen soll, die auf eine längere Lebensdauer ihrer Produkte setzen.
Entscheidend ist, dass innerhalb der Garantielaufzeit Verkäufer eine kostenlose Reparatur anbieten müssen und über die Garantielaufzeit hinaus, Hersteller verpflichtet sind, ein Produkt fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren.
Der Fokus liegt auf Elektrogeräten. Hersteller müssen laut der Richtlinie Geräte reparieren, die unter die Reparaturstandards der Ökodesign Verordnung fallen. Dies umfasst bisher nur eine begrenzte Anzahl an Geräten, wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauer, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung sowie Mobilfunkgeräte und Tablets. Die Kommission plant allerdings, in Zukunft über delegierte Rechtsakte weitere Produktkategorien hinzuzufügen.
Pressestatement von Peter Adrian
DIHK-Präsident, Peter Adrian hat bereits in einem Pressestatement darauf hingewiesen, dass „große Teile der deutschen Wirtschaft ein ‚Recht auf Reparatur‘ kritisch sehen, während die Unternehmen einen effizienten Umgang mit Ressourcen und damit auch das Ziel einer Kreislaufwirtschaft unterstützen.“ Er machte auch auf die logistischen und finanziellen Herausforderungen aufmerksam, die auf die Firmen zukommen, wenn Maßnahmen, wie die Ausweitung des Gewährleistungsrechts, das Vorhalten von Ersatzteilen oder das Bereitstellen von Informationen zur Reparierbarkeit und Ersatzgeräten Gesetz werden.
Peter Adrian betonte außerdem, dass „gerade für mittlere und kleinere Unternehmen sichergestellt werden muss, dass genug Zeit für die Anpassung zur Verfügung steht und dass sie nicht mit bürokratischen Anforderungen überfordert werden. Denn wenn neue Vorgaben in der betrieblichen Praxis nicht umsetzbar sind, trägt dies nicht zum Ziel einer ressourcensparenden Kreislaufwirtschaft bei.“
Bewertung und nächste Schritte
Insgesamt geht der Vorschlag der Kommission nicht so weit, wie von manchen Herstellern befürchtet worden war. Hier hatte sich die DIHK auch mit einer Stellungnahme beteiligt. Die DIHK plant, sich zum Entwurf der Kommission in das weitere Gesetzgebungsverfahren in Brüssel einzubringen. In Kürze wird der Bereich EUI eine zweite Stellungnahme entwerfen. Bis zum 20. Mai bietet die Kommission erneut die Möglichkeit an sich an einer Konsultation zu beteiligen (die Frist beträgt acht Wochen und setzt ein, sobald die Übersetzung in alle Sprachen vorliegt). Die gesammelten Stellungnahmen werden dann Parlament und Rat vorgelegt.
Im nächsten Schritt muss der Kommissionsvorschlag nun vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU angenommen werden.
Mehr Informationen finden Sie im Pressestatement der Europäischen Kommission. Folgen Sie dazu bitte dem Link.
Der vollständige Kommissions-Vorschlag ist hier abrufbar und ist aktuell nur auf Englisch verfügbar.
Quelle: DIHK