Aktuelle Informationen der DEHSt zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM (Anträge, Fristen, Neuerungen)

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat in den vergangenen Tagen über einige wichtige Änderungen bei Anträgen und Pflichten beim CBAM informiert. Unter anderem wurden die FAQs aktualisiert und die beliehene Stelle für den CBAM-Anmelder bekannt gegeben. Wichtige Infos:

Fristende für die Einreichung des CBAM-Berichts für Q2/2025

Den CBAM-Bericht für das zweite Quartal 2025 müssen Einführer bis spätestens 31.07.2025 über das CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission einreichen.
Eine Checkliste für CBAM-Anmelder mit Compliance-Cycle finden Sie hier. Auf der Website der DEHSt finden Sie ebenfalls alle aktualisierten Hilfsdokumente zur Berichtsabgabe.
Neue FAQ stehen auf den Seiten der DEHSt zur Verfügung
Die DEHSt hat ihre FAQ zur CBAM-Übergangsphase umfassend aktualisiert: alle FAQs zu CBAM.
Neu hinzugekommen sind u. a.:
  • FAQ 006: Nutzung von Standardwerten
  • FAQ 017: Importe über mehrere Mitgliedstaaten
  • FAQ 018: Angabe der Berichterstattungsmethode
  • FAQ 019: Unterschied zwischen Ursprungs- und Herstellungsland
Diese FAQs sind insbesondere für Unternehmen mit komplexen Lieferketten relevant und bieten Hilfestellungen zur Berichtspflicht.

Umgang mit den vom „Omnibus“-Gesetzgebungspaket vorgesehenen Änderungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren aus Sicht der DEHSt

Die DEHSt informierte über die vorläufige Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat zur geplanten Vereinfachung der CBAM-Verordnung. Zentraler Punkt ist die Einführung eines Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr, unterhalb dessen Einfuhren – außer bei indirekter Zollvertretung – künftig nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen.
Die formelle Verabschiedung wird im September 2025 erwartet, danach folgen Anpassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sowie des Zulassungsmoduls im CBAM-Register.
Was bedeutet das für das laufende Antragsverfahren?
Ab dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur eingeführt werden, wenn bei Einfuhrmengen über 50 Tonnen/Jahr eine Zulassung vorliegt. Bei Mengen unterhalb der Schwelle wird keine Zulassung verlangt, genauso wie bei laufendem Zulassungsantrag (gestellt bis 31.03.2026) bis zur Entscheidung.
Die EU-Kommission empfiehlt, bei voraussichtlich geringen Mengen den Antrag bis zum Frühherbst 2025 aufzuschieben, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.
Bei einer Überschreitung der Schwelle im Jahresverlauf sollte rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Wird eine Überschreitung ohne Zulassung festgestellt, kann die Einfuhr per Feststellungsbescheid gestoppt werden. Danach muss der Importeur eine Zulassung beantragen und die CBAM-Pflichten vollständig erfüllen.
Quelle: DIHK