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Beschränkung von Diisocyanaten – Schulungspflicht für Anwender

Achtung – Neue Beschränkungsregelungen für Verwender von gewerblichen und industriellen Diisocyanathaltigen Produkten im Rahmen der REACH-Verordnung Anhang XVII, Verordnung (EU)2020/1149. Ab 0,1 Gewichtsprozent Diisocyanatanteil (einzeln oder in Kombination verschiedener Diisocyanate) ist die Schulung von Anwendern seit dem 24. August 2023 verpflichtend.
Was sind Diisocyanate?
Bei Raumtemperatur und in reiner Form erscheinen Diisocyanate als farblose bis hin zu gelblich erscheinenden Flüssigkeiten oder Feststoffen. Sie stellen wichtige Rohstoffe bei der Herstellung von Polyurethanen dar.
Warum werden Diisocyanate beschränkt?
Bereits geringe Konzentrationen können Atemwegssensibilisierungen auslösen. Eine wiederholte Exposition durch Einatmen erhöhter Konzentrationen kann zu einer eingeschränkten Lungenfunktion, Asthma und chronischer Bronchitis führen. Insbesondere Spritzanwendungen können eine hohe Gefährdung darstellen. 
In welchen Produkten kommen Diisocyanate vor?
Klebstoffe, Dichtstoffe, Schäume, Gießharze, Lacke und Beschichtungsstoffe
Betroffene Branchen können sein:
Elektronik, Elektrotechnik, Baugewerbe, Verpackungstechnik, Druckereien, Energieversorgung, Textilveredlung, Kunststoff-Formteile-Herstellung, ….
In Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes des Produktes lässt sich feststellen, ob Diisocyanate enthalten sind. Weiterhin müssen Hersteller betroffene Produkte das Etikett mit dem Zusatz „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“, versehen.
Schulungen
Schulungsmaterialien müssen von den Lieferanten in der Amtssprache des Mitgliedsstaats des Verwenders zur Verfügung gestellt werden, während der Arbeitgeber der Anwender deren Teilnahme sicherstellen muss. Die Schulung wird durch eine Wissensabfrage abgeschlossen.
Die Schulungsinhalte müssen an die am Arbeitsplatz vorhanden und tätigkeitsbezogenen Gefährdungspotenziale angepasst sein. Aus diesem Grund gibt es 3 Stufen (siehe BfGA):
  • Stufe 1: Basisschulung (bei geringem Gefährdungspotenzial)
bei Tätigkeiten wie dem Bewegen von Gebinden oder Arbeiten an geschlossenen Apparaturen.
  • Stufe 2: Aufbauschulung (bei mittlerem Gefährdungspotenzial)
bei Tätigkeiten mit offenen Gemischen bei Raumtemperatur, z. B. beim Streichen oder Spachteln von Beschichtungen oder Farben.
  • Stufe 3: Fortgeschrittenenschulung (bei hohem Gefährdungspotenzial)
bei Tätigkeiten wie Spritzanwendungen sowie Tätigkeiten mit Produkten, die über 45°C erwärmt werden.
Die Durchführung von Schulungen obliegt „Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz". Dies können sowohl externe als auch interne Personen sein, wie z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt oder weitere fachkundige Personen im Bereich der Isocyanate. Weiterhin haben bereits verschiedene Verbände aus der chemischen und der Baustoff-Industrie Angebote erarbeitet, und auch bereits bekannte Seminar- und Schulungsanbieter haben passende Schulungen konzipiert. Nach erstem erfolgreichem Abschluss der Schulung muss diese alle fünf Jahre erneut werden.