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Neue Regelungen für Serviceverpackungen nach der PPWR - ZSVR veröffentlicht Informationsseite im Internet

Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12.08.2026 und dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen grundlegend. Betroffen sind sowohl Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, um ihre Produkte an Kundinnen und Kunden zu übergeben, als auch Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.
Für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte nutzen – wie Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen sowie viele Unternehmen weiterer Branchen – lautet die zentrale Frage künftig: Trägt die Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Betriebs? Für Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, ist dagegen die jeweilige Rolle in der Lieferkette maßgeblich. Alle betroffenen Betriebe/Unternehmen müssen prüfen, ob sie Erzeuger und/oder Hersteller im Sinne der PPWR sind – und welche Pflichten sich daraus ergeben.
Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt in den meisten Fällen.
Zur Prüfung finden Sie weitere Informationen auf der neuen Webunterseite Serviceverpackungen. Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen praxisnah durch die ZSVR erläutert – für Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, und für Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.
Stand: 19.06.2026