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Neue 500-Gramm-Schwelle für Einwegkunststoffverpackungen
Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine neue Mengenschwelle von 500 Gramm für Einwegkunststoffverpackungen eingeführt. Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen damit nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Einwegkunststofffonds-Gesetzes (EWKFondsG).
Die Regelung gilt auch für leere Lebensmittelbehälter und soll die praktische Umsetzung des Gesetzes erleichtern. Die neue Schwelle tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wurde durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt.
Unternehmen, die Mengenmeldungen für Produkte über dieser Grenze abgegeben haben, sollten ihre Meldungen entsprechend korrigieren.
Klare und praxistaugliche Abgrenzung
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten – etwa Zigarettenfilter, Getränkebecher, Tüten und Folienverpackungen – müssen sich gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) an den Kosten der Abfallbeseitigung im öffentlichen Raum beteiligen. Das Gesetz, das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht um.
Unternehmen zahlen hierzu eine jährliche Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der vom UBA verwaltet wird. Aus diesem Fonds können Kommunen Kosten für Abfallbewirtschaftung, Straßenreinigung und Aufklärungsmaßnahmen erstattet bekommen.
Quelle: Umweltbundesamt