Unternehmensservice
Nachhaltigkeits-Omnibus beschlossen: Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen
Der Nachhaltigkeits-Omnibus zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist abschließend beschlossen. Nachdem das EU-Parlament im Dezember 2025 der im Trilog erzielten Einigung zugestimmt hatte, hat der Rat den Rechtsakt am 24. Februar 2026 endgültig verabschiedet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.
Als nächster Schritt erfolgt die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in den kommenden Tagen. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Maßgeblich sind die finalen Formulierungen im Amtsblatt.
CSDDD: Wesentliche Änderungen (EU-Lieferkettenrichtlinie)
- Deutlich kleinerer Anwendungsbereich: Direkt betroffen sind künftig nur noch Unternehmen mit > 5.000 Mitarbeitenden und > 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz. Für Franchise-Modelle steigen Schwellenwerte (u. a. Lizenzgebühren > 75 Mio. Euro und Nettoumsatz > 275 Mio. Euro). Drittstaatenunternehmen sind erfasst, wenn entsprechende Umsätze/Lizenzgebühren in der EU erzielt werden.
- Risikobasierter Ansatz: Maßnahmen sind dort erforderlich, wo (potenzielle) negative Auswirkungen identifiziert wurden; Risiken dürfen priorisiert werden.
- Keine Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen: Stattdessen kann eine Aussetzung vorgesehen sein.
- Stakeholder-Einbindung reduziert: Fokus auf direkt betroffene Stakeholder.
- Wirksamkeitsprüfung seltener: Grundsätzlich nur noch alle fünf Jahre, sofern kein Anlass zur früheren Prüfung besteht.
- Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne: Verpflichtung entfällt (Streichung Art. 22).
- Haftung/Sanktionen: Kein spezielles EU-Haftungsregime; maximale Geldbußen auf 3 % des Nettoumsatzes begrenzt.
- Fristen: Umsetzung bis 26. Juli 2028, Anwendung ab 26. Juli 2029; Berichtspflichten erstmals für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030.
CSRD: Wesentliche Änderungen (Nachhaltigkeitsberichterstattung)
- Neue Schwellenwerte: Berichtspflicht für Unternehmen (und Mutterunternehmen), wenn > 450 Mio. Euro Nettoumsatz und > 1.000 Mitarbeitende.
- Drittstaatenunternehmen: Erfasst, wenn EU-Tochter/Niederlassung > 200 Mio. Euro Nettoumsatz im Vorjahr erzielt.
- Schutz in der Wertschöpfungskette: Unternehmen mit < 1.000 Mitarbeitenden („protected undertakings“) dürfen Anfragen, die über den VSME-Standard hinausgehen, ablehnen.
- EU-Portal zur Unterstützung: Digitales Portal der Kommission mit Leitfäden und Verknüpfung zu nationalen Angeboten.
- Zeitplan: Für Unternehmen oberhalb der Schwellenwerte gilt die Berichtspflicht für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027; für bestimmte „Welle-1“-Unternehmen bestehen nationale Wahlrechte zur zeitweisen Ausnahme.