Umwelt
EmpCo-Richtlinie: Neue Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Mit der europäischen EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – „Empowering Consumers for the Green Transition“ werden die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verschärft.
Ziel ist es, irreführende Umweltwerbung („Greenwashing“) zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässlichere Informationen für ihre Kaufentscheidungen zu geben.
Deutschland hat die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die für Umweltwerbung relevanten Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten ab dem 27. September 2026.
Stand: 05.10.2026
Wen betreffen die neuen Regelungen?
Die Vorgaben betreffen insbesondere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten oder bewerben.
Dazu gehören sowohl Hersteller als auch Händler.
Besonders relevant sind die neuen Vorgaben für Unternehmen, die
- auf Webseiten und in Online-Shops,
- auf Verpackungen und Etiketten,
- in sozialen Medien und Werbeanzeigen,
- in Prospekten und Produktbeschreibungen,
- am Point of Sale oder
- mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitssiegeln
werben.
Für Händler sind die Regelungen auch dann relevant, wenn Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen ursprünglich vom Hersteller stammen und in Produktbeschreibungen, Werbematerialien oder Online-Shops übernommen werden.
Was ändert sich?
1. Allgemeine Umweltaussagen werden stärker eingeschränkt.
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ unterliegen künftig besonders strengen Anforderungen.
Solche allgemeinen Umweltaussagen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn für die betreffende Aussage eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Wird eine Aussage dagegen auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert, handelt es sich nicht um eine allgemeine Umweltaussage im Sinne dieser besonderen Regelung. Die konkrete Angabe muss jedoch weiterhin wahr, nachvollziehbar und nicht irreführend sein.
Praxisbeispiel
❌ „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich.“
✅ „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“
Voraussetzung ist, dass die konkrete Angabe zutrifft und nachgewiesen werden kann.
2. Umweltaussagen dürfen nicht unzulässig verallgemeinert werden
Eine positive Umwelteigenschaft darf nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens übertragen werden, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Teil betrifft.
Praxisbeispiel
❌ „Unser Unternehmen ist umweltfreundlich“, wenn lediglich an einem einzelnen Standort der Energieverbrauch reduziert wurde.
✅ „Am Standort X wurde der Stromverbrauch 2025 gegenüber 2023 um 20 Prozent reduziert.“
Auch hier muss die konkrete Angabe belegbar sein.
3. Vorsicht bei Aussagen wie „klimaneutral“
Unzulässig sind künftig produktbezogene Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen und den Eindruck vermitteln, ein Produkt habe hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt.
Praxisbeispiel
❌ „Klimaneutrales Produkt“, wenn diese Aussage allein darauf beruht, dass entstandene Emissionen durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten kompensiert werden.
Unternehmen sollten deshalb genau unterscheiden zwischen tatsächlichen Emissionsreduzierungen und einer nachträglichen Kompensation von Emissionen.
4. Nachhaltigkeitssiegel müssen bestimmte Anforderungen erfüllen
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie
auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.
Unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne ein entsprechendes Zertifizierungssystem sind daher grundsätzlich nicht zulässig.
Praxisbeispiel
❌ Ein Unternehmen entwickelt ein eigenes „Green Choice“-Siegel und bringt dieses ohne entsprechendes Zertifizierungssystem auf seinen Produkten an.
✅ Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels, das die gesetzlichen Anforderungen an ein Zertifizierungssystem erfüllt.
5. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen müssen belastbar sein
Auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden strenger geregelt. Dazu gehören beispielsweise Versprechen über künftige Emissionsreduzierungen oder andere Umweltziele.
Solche Aussagen müssen auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich ist insbesondere ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einem unabhängigen Dritten überprüft werden.
Praxisbeispiel
❌ „Bis 2030 sind wir klimaneutral“, ohne konkrete Maßnahmen, überprüfbare Zwischenziele und einen entsprechenden Umsetzungsplan.
✅ Kommunikation eines konkreten Reduktionsziels auf Grundlage eines nachvollziehbaren Plans mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger unabhängiger Überprüfung.
Weitere neue Verbote zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software
Die EmpCo-Richtlinie beschränkt sich nicht auf klassische Umweltwerbung. Neu geregelt werden auch Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten sowie mit Softwareaktualisierungen.
Unter anderem können künftig insbesondere folgende Praktiken unzulässig sein:
- eine falsche Angabe über die Haltbarkeit eines Produkts,
- die Behauptung, ein Produkt sei reparierbar, obwohl dies nicht der Fall ist,
- das Verschweigen einer bekannten Produkteigenschaft, die die Haltbarkeit begrenzt,
- das Vorenthalten von Informationen über negative Auswirkungen eines Softwareupdates,
- die Darstellung eines lediglich funktionserweiternden Softwareupdates als zwingend notwendig,
- die Aufforderung, Verbrauchsmaterialien früher als technisch notwendig auszutauschen,
- irreführende Aussagen über die Folgen der Verwendung nicht vom ursprünglichen Hersteller stammender Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien oder Zubehörteile.
Diese Vorgaben sind insbesondere für Händler von Elektronik, Elektrogeräten, vernetzten Produkten, Werkzeugen und anderen langlebigen Konsumgütern relevant.
Was bedeutet EmpCo konkret für Händler?
Händler sind von den neuen Regelungen in zweifacher Hinsicht betroffen. Zum einen gelten die neuen Anforderungen an Umwelt-, Nachhaltigkeits-, Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsaussagen auch für Informationen und Werbeaussagen, die Händler gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwenden.
Zum anderen wurden neue gesetzliche Informationspflichten eingeführt, die insbesondere beim Verkauf von Waren an Verbraucher zu beachten sind.
1. Neue harmonisierte Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen vor Vertragsschluss hervorgehoben über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und dessen wesentliche Elemente informiert werden. Dabei muss insbesondere auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren hingewiesen werden.
2. Kennzeichnung bei einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
Gewährt der Hersteller für eine Ware
- eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie,
- ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher,
- für die gesamte Ware,
- mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren,
und stellt er diese Information dem Händler zur Verfügung, muss der Händler die Verbraucher über diese Garantie informieren.
3. Informationspflichten zu Softwareaktualisierungen
Für Waren mit digitalen Elementen sowie für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen müssen Händler unter bestimmten Voraussetzungen darüber informieren, wie lange der Hersteller oder Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt. Anzugeben ist die Mindestdauer als Zeitraum oder als konkretes Datum.
Die Pflicht besteht, soweit der Hersteller oder Anbieter dem Händler diese Information zur Verfügung stellt.
Betroffen sein können beispielsweise:
- Smartphones und Tablets,
- Smart-TVs,
- Smart-Home-Produkte,
- Wearables,
- vernetzte Haushaltsgeräte,
- Fahrzeuge oder Zubehör mit digitalen Funktionen und
- sonstige Waren mit digitalen Elementen.
4. Reparierbarkeitswert
Soweit für eine Ware auf Grundlage harmonisierter EU-Anforderungen ein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde, muss dieser gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angegeben werden. Der Reparierbarkeitswert soll es Verbrauchern ermöglichen, die Reparierbarkeit verschiedener Produkte besser zu vergleichen.
5. Informationen zu Ersatzteilen und Reparatur
Ist kein entsprechender Reparierbarkeitswert anwendbar, können weitere Informationspflichten bestehen, wenn der Hersteller dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Dazu gehören Informationen über:
- die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind,
- die geschätzten Kosten dieser Ersatzteile,
- das Verfahren für deren Bestellung,
- die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie
- bestehende Reparatureinschränkungen.
Auch diese Informationen sollten Händler künftig strukturiert vom Hersteller oder Lieferanten erfassen und in ihre Produktdaten übernehmen.
Was gilt besonders für Online-Shops?
Für Online-Händler sind neben den allgemeinen Informationspflichten auch die Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten.
Einige Informationen müssen nicht lediglich irgendwo im Online-Shop verfügbar sein, sondern an einer gesetzlich vorgegebenen Stelle des Bestellprozesses dargestellt werden.
Insbesondere die Information über eine qualifizierende Haltbarkeitsgarantie des Herstellers muss bei einem zahlungspflichtigen elektronischen Vertrag unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar, verständlich und hervorgehoben bereitgestellt werden.
Online-Händler sollten deshalb nicht nur ihre Produktdetailseiten prüfen, sondern den gesamten Kaufprozess einschließlich
- Produktdetailseite,
- Warenkorb,
- Checkout,
- Bestellübersicht und
- Produktdatenquellen
überprüfen.
Was sollten Hersteller jetzt beachten?
Hersteller sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Umweltclaims erfassen: Welche Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen werden derzeit verwendet?
- Pauschale Begriffe prüfen: Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ besonders kritisch bewerten.
- Claims konkretisieren: Möglichst konkrete, nachvollziehbare Aussagen verwenden.
- Nachweise sichern: Für verwendete Aussagen geeignete Nachweise vorhalten.
- Klimaclaims überprüfen: Insbesondere produktbezogene Aussagen identifizieren, die auf CO₂-Kompensation beruhen.
- Nachhaltigkeitssiegel prüfen: Sicherstellen, dass verwendete Siegel die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Zukunftsziele überprüfen: Aussagen zu zukünftiger Umweltleistung nur auf Grundlage belastbarer und überprüfbarer Pläne verwenden.
- Haltbarkeitsangaben prüfen: Werbeaussagen zur Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten überprüfen.
- Händlerdaten bereitstellen: Erforderliche Informationen zu Haltbarkeitsgarantien, Softwareupdates, Ersatzteilen und Reparatur strukturiert an Handelspartner weitergeben.
- Interne Prozesse abstimmen: Marketing, Produktmanagement, Nachhaltigkeit, Vertrieb und Rechtsabteilung frühzeitig einbeziehen.
Praxistipp: Je konkreter, nachvollziehbarer und belegbarer eine Umweltaussage ist, desto geringer ist das Risiko einer irreführenden Kommunikation. Pauschale Nachhaltigkeitsversprechen sollten besonders kritisch geprüft werden.
Unternehmen sollten bestehende Werbemittel deshalb rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.