Umwelt
EmpCo-Richtlinie: Neue Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Mit der europäischen EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – „Empowering Consumers for the Green Transition“ werden die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verschärft.
Ziel ist es, irreführende Umweltwerbung („Greenwashing“) zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässlichere Informationen für ihre Kaufentscheidungen zu geben.
Deutschland hat die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die für Umweltwerbung relevanten Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Wen betreffen die neuen Regelungen?
Die Vorgaben sind insbesondere für Unternehmen relevant, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsmerkmalen werben, zum Beispiel
- auf Webseiten und in Online-Shops,
- auf Verpackungen und Etiketten,
- in sozialen Medien und Werbeanzeigen,
- in Prospekten und Produktbeschreibungen oder
- mit Nachhaltigkeitssiegeln.
Was ändert sich?
1. Allgemeine Umweltaussagen werden stärker eingeschränkt.
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ unterliegen künftig besonders strengen Anforderungen.
Solche allgemeinen Umweltaussagen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn für die betreffende Aussage eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Wird eine Aussage dagegen auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert, handelt es sich nicht um eine allgemeine Umweltaussage im Sinne dieser besonderen Regelung. Die konkrete Angabe muss jedoch weiterhin wahr, nachvollziehbar und nicht irreführend sein.
Praxisbeispiel
❌ „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich.“
✅ „Die Verpackung besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“
Voraussetzung ist, dass die konkrete Angabe zutrifft und nachgewiesen werden kann.
2. Umweltaussagen dürfen nicht unzulässig verallgemeinert werden
Eine positive Umwelteigenschaft darf nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit eines Unternehmens übertragen werden, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Teil betrifft.
Praxisbeispiel
❌ „Unser Unternehmen ist umweltfreundlich“, wenn lediglich an einem einzelnen Standort der Energieverbrauch reduziert wurde.
✅ „Am Standort X wurde der Stromverbrauch 2025 gegenüber 2023 um 20 Prozent reduziert.“
Auch hier muss die konkrete Angabe belegbar sein.
3. Vorsicht bei Aussagen wie „klimaneutral“
Unzulässig sind künftig produktbezogene Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen und den Eindruck vermitteln, ein Produkt habe hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt.
Praxisbeispiel
❌ „Klimaneutrales Produkt“, wenn diese Aussage allein darauf beruht, dass entstandene Emissionen durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten kompensiert werden.
Unternehmen sollten deshalb genau unterscheiden zwischen tatsächlichen Emissionsreduzierungen und einer nachträglichen Kompensation von Emissionen.
4. Nachhaltigkeitssiegel müssen bestimmte Anforderungen erfüllen
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie
auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.
Unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne ein entsprechendes Zertifizierungssystem sind daher grundsätzlich nicht zulässig.
Praxisbeispiel
❌ Ein Unternehmen entwickelt ein eigenes „Green Choice“-Siegel und bringt dieses ohne entsprechendes Zertifizierungssystem auf seinen Produkten an.
✅ Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels, das die gesetzlichen Anforderungen an ein Zertifizierungssystem erfüllt.
5. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen müssen belastbar sein
Auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden strenger geregelt. Dazu gehören beispielsweise Versprechen über künftige Emissionsreduzierungen oder andere Umweltziele.
Solche Aussagen müssen auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich ist insbesondere ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einem unabhängigen Dritten überprüft werden.
Praxisbeispiel
❌ „Bis 2030 sind wir klimaneutral“, ohne konkrete Maßnahmen, überprüfbare Zwischenziele und einen entsprechenden Umsetzungsplan.
✅ Kommunikation eines konkreten Reduktionsziels auf Grundlage eines nachvollziehbaren Plans mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger unabhängiger Überprüfung.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation rechtzeitig überprüfen:
- Aussagen erfassen: Welche Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen werden derzeit verwendet?
- Werbemittel prüfen: Webseiten, Online-Shops, Verpackungen, Produktbeschreibungen, Social Media und Prospekte einbeziehen.
- Pauschale Aussagen hinterfragen: Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ besonders sorgfältig prüfen.
- Aussagen konkretisieren: Nach Möglichkeit konkrete und nachvollziehbare Angaben verwenden.
- Nachweise sicherstellen: Verwendete Angaben müssen korrekt und belegbar sein.
- Klimaclaims überprüfen: Insbesondere produktbezogene Aussagen prüfen, die auf CO₂-Kompensation beruhen.
- Nachhaltigkeitssiegel kontrollieren: Prüfen, ob die verwendeten Siegel die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
- Zukunftsziele überprüfen: Sicherstellen, dass entsprechende Aussagen durch einen belastbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan gestützt werden.
- Interne Prozesse anpassen: Marketing, Nachhaltigkeit und gegebenenfalls Rechtsabteilung frühzeitig einbeziehen.
Praxistipp: Je konkreter, nachvollziehbarer und belegbarer eine Umweltaussage ist, desto geringer ist das Risiko einer irreführenden Kommunikation. Pauschale Nachhaltigkeitsversprechen sollten besonders kritisch geprüft werden.
Unternehmen sollten bestehende Werbemittel deshalb rechtzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Stand: 12.08.2026