Recht und Steuern
Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt
1. Allgemeines
Steuerliche Regelungen sind oft so komplex, dass selbst mit fachkundiger Beratung Unsicherheit über die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts bestehen kann. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt werden, die Rechtssicherheit bietet.
Die verbindliche Auskunft ist in § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie setzt voraus, dass der Sachverhalt noch nicht im Wesentlichen verwirklicht ist; andernfalls ist eine Entscheidung nur im Veranlagungs- oder Feststellungsverfahren möglich. Zuständig ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des Sachverhalts örtlich zuständig wäre, in der Regel das zuständige Finanzamt.
Die verbindliche Auskunft ist in § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie setzt voraus, dass der Sachverhalt noch nicht im Wesentlichen verwirklicht ist; andernfalls ist eine Entscheidung nur im Veranlagungs- oder Feststellungsverfahren möglich. Zuständig ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des Sachverhalts örtlich zuständig wäre, in der Regel das zuständige Finanzamt.
2. Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Näheres zum Antrag regelt § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV). Danach muss der Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers,
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Zusätzlich soll der Antragsteller nach § 89 Abs. 4 Satz 2 AO Angaben zum Gegenstandswert der Auskunft machen.
3. Gegenstand der verbindlichen Auskunft
Die Finanzbehörde beurteilt den Sachverhalt so, wie er vom Antragsteller vorgetragen wird. Eine Ermittlungspflicht der Finanzbehörden gibt es nicht. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist nicht zulässig. Zwar ist eine verbindliche Auskunft für Sachverhalte, die bereits in Gang gesetzt wurden, unzulässig; sie kann aber für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts erteilt werden, insbesondere bei Dauersachverhalten. Angelegenheiten, bei denen die Erzielung von Steuervorteilen im Vordergrund steht, wie etwa Steuersparmodelle, sollen nicht durch die verbindliche Auskunft überprüft werden.
4. Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
Entspricht der später umgesetzte Sachverhalt dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt ganz oder weitgehend, ist die verbindliche Auskunft für die Besteuerung bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die Auskunft gegen geltendes Recht verstößt. Die Bindungswirkung endet außerdem automatisch, wenn sich die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ändern oder aufgehoben werden.
Wurde die verbindliche Auskunft von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erteilt, ist sie von Anfang an nicht bindend.
Eine rückwirkende Änderung ist insbesondere möglich, wenn die Auskunft durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder wenn dem Begünstigten die Rechtswidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§§ 129–131 AO). Für die Zukunft kann die Auskunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich als unrichtig erweist. Dies liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Als unrichtig gelten auch spätere Änderungen der Rechtsprechung oder neue Verwaltungsanweisungen. Vor einer Änderung ist der Betroffene anzuhören (§ 91 Abs. 1 AO).
Wurde die verbindliche Auskunft von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erteilt, ist sie von Anfang an nicht bindend.
Eine rückwirkende Änderung ist insbesondere möglich, wenn die Auskunft durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder wenn dem Begünstigten die Rechtswidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§§ 129–131 AO). Für die Zukunft kann die Auskunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich als unrichtig erweist. Dies liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Als unrichtig gelten auch spätere Änderungen der Rechtsprechung oder neue Verwaltungsanweisungen. Vor einer Änderung ist der Betroffene anzuhören (§ 91 Abs. 1 AO).
5. Rechtsbehelfsmöglichkeit
Gegen die erteilte verbindliche Auskunft wie auch gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist die Sache in vollem Umfang, d. h. auch in materiell-rechtlicher Hinsicht, zu prüfen (§ 367 Abs. 2 AO).
6. Gebührenpflicht
Gebühren entstehen nicht nur, wenn eine verbindliche Auskunft erteilt wird, sondern auch dann, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Bei einer Rücknahme kann die Gebühr ermäßigt werden. Für jeden Antrag fällt grundsätzlich eine eigene Gebühr an. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Steuerpflichtige, wird dies entsprechend berücksichtigt; Gesellschafter und Gesellschaft gelten dabei meist als ein Steuerpflichtiger, bei Umwandlungen jedoch als jeweils eigenständig.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Auskunft für den Antragsteller. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen der Steuer, die nach Auffassung des Antragstellers anfiele, und der Steuer, die sich bei einer abweichenden Auffassung des Finanzamts ergäbe. Bei dauerhaften Sachverhalten wird der durchschnittliche Jahreswert zugrunde gelegt. Liegt dieser Wert unter 10.000 Euro, fallen keine Gebühren an. Die maximale Gebühr beträgt 109.736 Euro.
Ist der Wert nicht feststellbar, wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet; bei weniger als zwei Stunden Bearbeitungszeit fällt keine Gebühr an. Die Gebühr ist innerhalb eines Monats zu zahlen. Gegen die Gebührenfestsetzung kann Einspruch eingelegt werden.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Auskunft für den Antragsteller. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen der Steuer, die nach Auffassung des Antragstellers anfiele, und der Steuer, die sich bei einer abweichenden Auffassung des Finanzamts ergäbe. Bei dauerhaften Sachverhalten wird der durchschnittliche Jahreswert zugrunde gelegt. Liegt dieser Wert unter 10.000 Euro, fallen keine Gebühren an. Die maximale Gebühr beträgt 109.736 Euro.
Ist der Wert nicht feststellbar, wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet; bei weniger als zwei Stunden Bearbeitungszeit fällt keine Gebühr an. Die Gebühr ist innerhalb eines Monats zu zahlen. Gegen die Gebührenfestsetzung kann Einspruch eingelegt werden.
7. Sonderfälle
Lohnsteueranrufungsauskunft
Arbeitgeber können nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) beim Finanzamt Auskunft zur Lohnsteuer erhalten, für die sie haften. Sie haben einen Anspruch auf Informationen darüber, ob und wie Lohnsteuervorschriften im Einzelfall anzuwenden sind sowie zur Form und zum Inhalt der Lohnbuchführung. Die Anfrage kann formlos beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden; aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch ein Antrag nach den Regeln der verbindlichen Auskunft.
Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO und bindet das Finanzamt. Sie kann jedoch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Korrekturmöglichkeiten für die Zukunft sind in § 2 Abs. 4 StAuskV geregelt; für Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit gelten die §§ 129–131 AO.
Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO und bindet das Finanzamt. Sie kann jedoch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Korrekturmöglichkeiten für die Zukunft sind in § 2 Abs. 4 StAuskV geregelt; für Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit gelten die §§ 129–131 AO.
Verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung
Die verbindliche Zusage auf Grund einer steuerlichen Betriebsprüfung gemäß §§ 204 ff. AO erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte Sachverhalte, die Wirkung auch für die Zukunft haben (Beispiele: Gesellschaftsverträge, Erwerb von Grundstücken).
Für die Erteilung der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung ist Voraussetzung, dass ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird und die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts für die geschäftlichen Maßnahmen von Bedeutung ist.
Der Antrag ist formlos aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen.
Für die Erteilung der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung ist Voraussetzung, dass ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird und die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts für die geschäftlichen Maßnahmen von Bedeutung ist.
Der Antrag ist formlos aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen.
Hinweis:
Die Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Beratung durch einen Steuerberater ist empfehlenswert, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.