IHK-Merkblatt (Stand: März 2024)

Aufbewahrungsfristen für geschäftliche Unterlagen

Wer ist zur Aufbwahrung von geschäftlichen Unterlagen verpflichtet?

  • Pauschal ausgedrückt ist jeder Gewerbetreibende dazu verpflichtet, geschäftliche Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufzuheben.
  • Unterschieden wird dabei in Fristen von 6 Jahren und 10 Jahren.
  • An die Pflichten halten muss sich jeder, der nach dem Steuerrecht und dem Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist.
  • Daneben ist es auch am Umsatz bzw. am Gewinn des Unternehmens auszumachen, in welcher Form die Bücher geführt werden müssen und somit auch die Aufbewahrungsfristen einzuhalten sind. So schreibt das Gesetz vor, dass Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, die mehr als 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr gemacht haben und / oder mehr Gewinn als 60.000 im Witschaftsjahr/ Kalenderjahr gemacht haben, € zur Buchführung verpflichtet sind (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 AO).
  • In Ausnahmefällen können Erleichterungen bewilligt werden (§ 148 S. 1 AO).

Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen?

  • Bei den Aufbewahrungsfristen von einem Unternehmen werden zwei rechtliche Grundlagen herangezogen: das Steuerrecht und das Handelsrecht.
  • Beim Steuerrecht regelt die Abgabenordnung (kurz AO) die Vorgaben, beim Handelsrecht das Handelsgesetzbuch (kurz HGB).
  • Beide Vorgaben sind nahezu identisch, für die Praxis, aber sind die steuerrechtlichen Vorgaben die, die relevant sind.Daneben finden sich etliche gestzliche Spezialregelungen.

Welche geschäftlichen Dokumente müssen aufbewahrt werden?

Unterlagen, die der Steuerpflichtige aufheben muss, sind in § 147 Abs. 1 AO genau aufgelistet, die eines Kaufmanns in § 257 Abs. 1 HGB.
§ 147 AO
§ 257 HGB
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
die empfangenen Handelsbriefe,
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
Buchungsbelege,
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Unter weitere Informationen finden Sie eine alphabetische Stichworttabelle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 47 KB)mit den dazugehörigen Aufbewahrungsfristen.

Wann beginnen die Aufbewahrungsfristen?

Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welcher das Dokument erstellt oder empfangen wurde.

Wann enden die Aufbewahrungsfristen?

Die Aufbewahrungsfristen enden mit dem Ende des Kalenderjahres nach 6 bzw. 10 Jahren.

Wie lang sind die Aufbewahrungsfristen?

  • Die Aufbewahrungsfristen sind 6 bzw. 10 Jahre (vgl. § 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr.1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UStG).
  • Die Fristen können unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden. So ist es dann der Fall, wenn die Unterlagen für die Steuerberechnung bedeutsam sind und die Fristsetzungsfrist für Steuern nach der Abgabenordnung noch nicht um ist. Dieses kann bei einer leichtfertigen Verkürzung der Steuer oder bei Steuerhinterziehung der Fall sein. Die Gewerbetreibenden werden dann mit deutlich längeren Zeiträumen rechnen müssen, vgl. § 169 Abs. 2 S. 2 AO.
  • Weiterhin kann es dann erforderlich sein, die Unterlagen noch aufzuheben, wenn eine Außenprüfung schon begonnen hat, eine Steuerfestsetzung vorläufig nach § 165 AO ist oder bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen.

In welcher Form müssen die geschäftlichen Dokumente aufbewahrt werden?

Es gibt unterschiedliche Formen der Aufbewahrung von Dokumenten:
  • Nach § 14b Abs. 1 S. 2 UStG müssen Rechnungen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum von zehn Jahren lesbar sein. Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe, die der Unternehmer erhalten hat, sind nach §§ 14, 14b UStG, so aufzuheben, dass sie bildlich mit dem Original übereinstimmen (bildliche Wiedergabe).
  • Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen sind nach § 147 Abs. 2 AO im Original aufzubewahren.
  • Problematisch kann es dann sein, wenn sich die Originalbelege auf Thermokopierpapier befinden. Diese blassen nach einiger Zeit aus. Wer für die Lesbarkeit sorgen muss, der sollte sich daher die Zeit nehmen und alle Originale auf normales, immer lesbares Papier zu fotokopieren. Diese Kopie muss aber zusammen mit dem Original aufgehoben werden.
  • Elektronisch übermittelte Daten und Rechnungen müssen Echtheit gewährleisten können. Erreicht werden kann dieses, wenn alle Daten zu dem Vorgang zusammen aufgehoben werden.
  • Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen inhaltlich übereinstimmen.

Wo müssen die Schriftstücke aufbewahrt werden?

  • Die steuerrechtlichen Vorgaben besagen, dass die Unterlagen in Deutschland aufgehoben werden müssen (vgl. § 146 Abs. 2 AO). Die Finanzbehörde kann nach § 146 Abs. 2a AO einem schriftlichen Antrag zustimmen, dass die Dokumente außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können.
  • Nach dem Handelsgesetzbuch werden keine Vorgaben gemacht, doch müssen sie in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (vgl. § 239 Abs. 4 S. 2 HGB).
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.