Recht und Steuern

Was Unternehmen über das Widerrufsrecht wissen müssen

Das Widerrufsrecht ist essenziell im Bereich des Business-to-Consumer-E-Commerce (B2C). Die europaweit vereinheitlichten Regelungen bieten klare Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Stolpersteine für Unternehmerinnen und Unternehmer.

Warum ist das Widerrufsrecht wichtig?

Verbraucher*innen haben gemäß § 355 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. In diesem Zusammenhang sind Unternehmer*innen dazu verpflichtet, Verbraucher*innen über die Konditionen, Fristen und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Dazu gehört auch die Übermittlung des Muster-Widerrufsformulars in Textform, indem Unternehmer*innen das gesetzlich vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung korrekt ausfüllen und übermitteln.
Trotz der bereits seit 2014 in Kraft getretenen europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie, die die Vereinheitlichung der Widerrufsrechte in ganz Europa zum Ziel hat, sind auf B2C-Websites (Verträge zwischen einem*einer Unternehmer*in und einem*einer Verbraucher*in) oft veraltete Informationen und Muster zum Widerrufsrecht des*der Verbrauchers*Verbraucherin zu finden. Die Verwendung veralteter Muster birgt das Risiko einer Abmahnung und sollte daher vermieden werden.

Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag zwischen einem*einer Unternehmer*in und einem*einer Verbraucher*in abgeschlossen wird und beide Parteien nicht gleichzeitig physisch anwesend sind. Dies umfasst typischerweise Vereinbarungen, die aufgrund von Bestellungen über Onlineshops oder durch telefonische Vertragsabschlüsse zustande kommen.
Ein Vertrag gilt grundsätzlich als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, wenn der Vertragsschluss oder das Angebot des*der Unternehmers*Unternehmerin an einem Ort erfolgt, an dem Verbraucher*innen nicht üblicherweise damit rechnen, mit einem Vertragsangebot konfrontiert zu werden. Ein klassisches Beispiel dafür sind sogenannte Haustürgeschäfte. Ebenso fällt ein Vertrag unter die Regelungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, wenn er zwar im Geschäftsraum des Unternehmens abgeschlossen wird, die vorherige Akquise jedoch außerhalb dieses Raumes erfolgt ist. Zu guter Letzt unterliegen auch Vertragsschlüsse im Rahmen von Kaffeefahrten – organisierten Ausflügen von Unternehmen zur Werbung für Waren oder Dienstleistungen – den Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs

Im Falle eines Widerrufs genügt die schriftliche Erklärung des*der Verbrauchers*Verbraucherin über die Aufhebung des Vertrags. Besondere Formerfordernisse gibt es nicht, sodass die Erklärung auch per Fax, E-Mail oder in Textform abgegeben werden kann. Es muss deutlich werden, dass der*die Verbraucher*in den Vertrag rückgängig machen bzw. sich vom Vertrag lösen will. Die genaue Bezeichnung als Widerruf ist nicht zwingend notwendig. Auch muss er nicht begründet werden.
Die Frist für einen wirksamen Widerruf beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware. Bei mehreren Teillieferungen beginnt die Frist mit Zugang der letzten Ware. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt zur Fristwahrung.
Achtung: Eine versäumte oder fehlerhafte Belehrung setzt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, sofern nicht anders bestimmt.
Der Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrags, was bedeutet, dass sowohl erhaltene Leistungen als auch Waren zwischen den Vertragsparteien zurückzuführen sind.
Nach Ausübung des Widerrufsrechts müssen Verbraucher*innen und Unternehmer*innen innerhalb von 14 Tagen die erhaltenen Leistungen zurück gewähren. Der*die Unternehmer*in kann die Rückzahlung des Kaufpreises vorerst verweigern, bis der*die Verbraucher*in die Ware an ihn zurückgeschickt hat oder den Versand nachweist. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel mit dem ursprünglich verwendeten Zahlungsmittel, es sei denn, es wurde ausdrücklich und nicht bloß in den AGB anders vereinbart und dem*der Verbraucher*in hierdurch keine Kosten entstehen.
Die Kosten für den Versand der Ware zum*zur Verbraucher*in trägt der*die Unternehmer*in, jedoch begrenzt auf die günstigste Standardlieferungsoption. Rücksendekosten können hingegen dem*der Verbraucher*in auferlegt werden, sofern dies in der Widerrufsbelehrung explizit angegeben wurde. Der*die Unternehmer*in kann allerdings auch anbieten, die Kosten zu übernehmen.
Sofern für die Widerrufsware ein Wertverlust geltend gemacht werden kann, hat der*die Verbraucher*in einen Wertersatz an den*die Unternehmer*in nur zu leisten, wenn dieser auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war und der*die Verbraucher*in über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Notwendigkeit der einzelnen Prüfungsmaßnahmen ist einzelfallabhängig. Als Daumenregel gilt: nimmt der Verbraucher die Sache soweit in Augenschein und untersucht sie, wie er dazu auch in einem Ladengeschäft in der Lage gewesen wäre, hat er keinen Wertverlust zu leisten.

Belehrungspflichten: Was muss der*die Unternehmer*in beachten?

Im Falle eines Fernabsatzvertrags muss der*die Unternehmer*in den*die Verbraucher*in in Textform (wie Brief, Telefax oder E-Mail) über die Bedingungen, Einzelheiten zur Ausübung und die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufsrechts informieren. Insbesondere bei Online-Auktionen wie z. B. auf eBay, wo ein 14-tägiges Widerrufsrecht vorgeschrieben ist, ist die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss – am besten mit der Bestellbestätigungsmail – erforderlich. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
  • Erreichbarkeit: Die Informationen sollten an einer leicht wahrnehmbaren Stelle platziert werden, ohne dass der Verbraucher lange suchen muss.
  • Sprechende Hyperlinks: Bei der Verwendung von Hyperlinks müssen diese eindeutig gekennzeichnet sein.
  • Optische Hervorhebung: Falls die Informationen innerhalb anderer Vertragsbestandteile oder AGB mitgeteilt werden, müssen sie deutlich von den übrigen Informationen abgegrenzt und optisch hervorgehoben sein.
  • Zeitpunkt der Mitteilung: Die Informationen sollten rechtzeitig vor der Abgabe einer Verbrauchererklärung übermittelt werden, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind abschließend in § 312g Abs. 2 BGB geregelt. Danach besteht das Widerrufsrecht z. B. nicht für individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Hygieneartikel, untrennbar vermischte Waren, Zeitungen/Zeitschriften (außer Abos), bestimmte Freizeitdienstleistungen mit festem Termin, alkoholische Getränke mit Preisschwankungen, versiegelte Software/Audio/Video, und öffentlich zugängliche Versteigerungen (nicht eBay).

Muster für die Widerrufsbelehrung: Rechtssicherheit für Unternehmen

Muster- Widerrufsbelehrung mit verschiedenen Textbausteinen zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen
Achtung: Unternehmer müssen nicht nur die Widerrufsbelehrung, sondern zwingend auch das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 EGBGB zur Verfügung stellen; die Belehrung muss das Formular ausdrücklich erwähnen.
Die Verwendung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB) ist abmahnsicher, wenn es unverändert und korrekt ausgefüllt verwendet wird. Anpassungen sind nur im Rahmen der Gestaltungshinweise zulässig.
Hilfreich bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung ist auch der Rechtstexter von Trusted Shops.

Quelle: IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim