Recht und Steuern
Bilanzen und GuV
- 1. Allgemeines und Publizitätspflicht
- 2. Erleichterungen für den Mittelstand durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
- a) Erleichterungen für die Bilanz
- b) Erleichterungen für Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- c) Erleichterungen hinsichtlich des Anhangs
- d) Zeitwert für Kleinstkapitalgesellschaften
- e) Hinterlegung statt Offenlegung
- f) Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens
1. Allgemeines und Publizitätspflicht
Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses eines Unternehmens und dient der Orientierung über die Vermögens-, Finanz und Ertragslage. Sie stellt eine summarische Gegenüberstellung von Verwendung (Aktiva) und Herkunft der Mittel eines Unternehmens (Passiva) dar.
Daneben ist die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses und damit des externen Rechnungswesens eines Unternehmens. An Hand der GuV wird der Erfolg eines Unternehmens durch eine „Zeitraumrechnung“ ermittelt.
Bilanz und GuV unterliegen den gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung (Publizitätspflicht).
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) unterliegen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB. Die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen erfolgt ausschließlich elektronisch an das Unternehmensregister; der Bundesanzeiger ist seit 2022 nur noch technische Übermittlungsstelle und nicht mehr Veröffentlichungsorgan.
2. Erleichterungen für den Mittelstand durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
Auch Kleinstbetriebe sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind, wurden durch das MicroBilG entlastet.
Die Änderungen finden erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse Anwendung, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
Die handelsrechtlichen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten jedoch nicht für das Steuerrecht. Die handelsrechtliche und die steuerliche Bilanz fallen damit weiter auseinander.
Nach § 267a HGB sind Kleinstkapitalgesellschaften kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
- 450.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
- 900.000 Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
- Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer
a) Erleichterungen für die Bilanz
Nach § 266 Abs. 1 S. 4 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Bilanz aufstellen. Sie müssen lediglich die in den Absätzen 2 und 3 des § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten angeben. Je nach Rechtsform müssen allerdings besondere Regelungen beachtet werden.
Speziell für die GmbH:
So müssen nach § 42 Abs. 3 GmbHG Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel als solche jeweils gesondert ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
b) Erleichterungen für Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte Gliederung der GuV wählen, die dann noch folgende Positionen aufweisen muss:
- Umsatzerlöse
- Sonstige Erträge (Bestandveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, außerordentliche Erträge sowie finanzielle Erträge)
- Materialaufwand
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige Aufwendungen (Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen sowie finanzielle Aufwendungen)
- Steuern
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Wählt der Unternehmer die verkürzte Gliederung der GuV, so dürfen die Erleichterungen des § 276 S. 2 HGB jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Es darf also keine Zusammenfassung zum Rohergebnis erfolgen und im Falle der Aufstellung eines Anhangs sind die außerordentlichen und periodenfremden Aufwendungen und Erträge zu erläutern.
c) Erleichterungen hinsichtlich des Anhangs
Auch bezüglich des Anhangs ergeben sich Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 S. 5 HGB. Hier können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, sofern die Bilanz ihrerseits bestimmte Angaben erhält, die sich aus § 264 HGB ergeben:
- Haftungsverhältnisse nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
- Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane (§ 285 Nr. 9c HGB)
- Angaben zu eigenen Aktien nach § 160 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG
Es wird gesetzlich vermutet, dass ein nach diesen Vorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 264 Abs. 2 S. 1 HGB vermittelt (§ 264 Abs. 2 S. 4 HGB).
Verzichten Kleinstkapitalgesellschaften auf die Aufstellung eines Anhangs, können jedoch ggf. weitere Angaben unter der Bilanz erforderlich werden, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (z. B. Angabepflicht zu alten Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB).
d) Zeitwert für Kleinstkapitalgesellschaften
Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist für Kleinstkapitalgesellschaften nur zulässig, wenn keine der Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 S. 5, § 266 Abs. 1 S. 4, § 275 Abs. 5 oder § 326 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen wird (§ 253 Abs. 1 S. 5 HGB).
e) Hinterlegung statt Offenlegung
Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Bilanz offenlegen oder lediglich zur dauerhaften Hinterlegung beim Unternehmensregister einreichen (§ 326 Abs. 2 HGB). Im Fall der Hinterlegung ist die Bilanz nicht allgemein einsehbar; Einsicht ist nur auf Antrag gegen Gebühr möglich, die Gesellschaft selbst erhält eine kostenlose Kopie. Die Einreichung erfolgt elektronisch über den Bundesanzeiger, der die Daten an das Unternehmensregister weiterleitet.
f) Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens
Das Bundesamt für Justiz leitet bei Verstößen gegen die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten ein Ordnungsgeldverfahren ein (§ 335 HGB). Das Mindestordnungsgeld beträgt für Kleinstkapitalgesellschaften 500 €, wenn sie die Offenlegung/Hinterlegung verspätet, aber vor weiteren Maßnahmen nachholen (§ 335 Abs. 4 HGB). Andernfalls beträgt das Ordnungsgeld mindestens 2.500 €
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.