IHK-Merkblatt (Stand: Dezember 2021)

Bilanzen und GuV

1. Allgemeines und Publizitätspflicht

Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses eines Unternehmens und dient der Orientierung über die Vermögens-, Finanz und Ertragslage. Sie stellt eine summarische Gegenüberstellung von Verwendung (Aktiva) und Herkunft der Mittel eines Unternehmens (Passiva) dar.
Daneben ist die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses und damit des externen Rechnungswesens eines Unternehmens. An Hand der GuV wird der Erfolg eines Unternehmens durch eine „Zeitraumrechnung“ ermittelt.
Bilanz und GuV unterliegen den gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung (Publizitätspflicht).
Publizitätspflichtige Gesellschaften wie Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter müssen ihre Jahresabschlüsse immer in elektronischer Form bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH einreichen (vgl. HGB, PublG).

2. Erleichterungen für den Mittelstand durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Auch Kleinstbetriebe sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind, wurden durch das MicroBilG entlastet.
Die Änderungen finden erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse Anwendung, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
Die handelsrechtlichen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten jedoch nicht für das Steuerrecht. Die handelsrechtliche und die steuerliche Bilanz fallen damit weiter auseinander.
Nach § 267a HGB sind Kleinstkapitalgesellschaften kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
  • 350.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer

a) Erleichterungen für die Bilanz

Nach § 266 Abs. 1 S. 4 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Bilanz aufstellen. Sie müssen lediglich die in den Absätzen 2 und 3 des § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten angeben. Je nach Rechtsform müssen allerdings besondere Regelungen beachtet werden.
Speziell für die GmbH:
So müssen nach § 42 Abs. 3 GmbHG Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel als solche jeweils gesondert ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.

b) Erleichterungen für Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte Gliederung der GuV wählen, die dann noch folgende Positionen aufweisen muss:
  • Umsatzerlöse
  • Sonstige Erträge (Bestandveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, außerordentliche Erträge sowie finanzielle Erträge)
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • Sonstige Aufwendungen (Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen sowie finanzielle Aufwendungen)
  • Steuern
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Wählt der Unternehmer die verkürzte Gliederung der GuV, so dürfen die Erleichterungen des § 276 S. 2 HGB jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Es darf also keine Zusammenfassung zum Rohergebnis erfolgen und im Falle der Aufstellung eines Anhangs sind die außerordentlichen und periodenfremden Aufwendungen und Erträge zu erläutern.

c) Erleichterungen hinsichtlich des Anhangs

Auch bezüglich des Anhangs ergeben sich Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 S. 5 HGB. Hier können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, sofern die Bilanz ihrerseits bestimmte Angaben erhält, die sich aus § 264 HGB ergeben:
  • Haftungsverhältnisse nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
  • Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane (§ 285 Nr. 9c HGB)
  • Angaben zu eigenen Aktien nach § 160 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG 
Es wird gesetzlich vermutet, dass ein nach diesen Vorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 264 Abs. 2 S. 1 HGB vermittelt (§ 264 Abs. 2 S. 4 HGB).
Verzichten Kleinstkapitalgesellschaften auf die Aufstellung eines Anhangs, können jedoch ggf. weitere Angaben unter der Bilanz erforderlich werden, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (z. B. Angabepflicht zu alten Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB).

d) Zeitwert für Kleinstkapitalgesellschaften

In § 253 Abs. 1 S. 5 HGB ist die Zeitbewertung für Kleinstkapitalgesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen bzw. ausgeschlossen, soweit die Gesellschaft bestimmte Erleichterungen nach dem MicroBilG in Anspruch nimmt.

e) Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen und offenlegen oder beim Unternehmensregister hinterlegen. Im zweiten Fall muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (elektronisch) eingereicht werden, verbunden mit dem Antrag, diesen zur Hinterlegung an das Unternehmensregister weiterzureichen. Zudem muss dem Bundesanzeiger mitgeteilt werden, dass die Größenmerkmale für die Kleinstkapitalgesellschaften eingehalten werden.
Die Kleinstkapitalgesellschaft selbst kann ihre eigene hinterlegte Bilanz einsehen bzw. soll vom Bundesanzeiger kostenlos eine Kopie der hinterlegten Bilanz erhalten. Ein Dritter, der Einsicht in die beim Unternehmensregister hinterlegten Jahresabschlüsse nehmen möchte, erhält nach entsprechendem Antrag eine kostenpflichtige Kopie.
Die Hinterlegung ist, wie auch die Einreichung bzw. Offenlegung beim Bundesanzeiger, im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorzunehmen. Verstöße werden mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Ordnungsgeldern geahndet.

f) Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens

Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro betrug.
Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld gemäß § 335 Abs. 4 HGB von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.