Recht und Steuern

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

1. Allgemeines

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen. Die Voraussetzungen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs sind in § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

2. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

Nach § 89 b HGB besteht der Anspruch bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
  • das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein,
  • der Unternehmer muss auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile aus den vom Handelsvertreter geworbenen Geschäftsverbindungen haben und
  • eine Ausgleichszahlung muss der Billigkeit entsprechen, wobei insbesondere auch die aus den neu geworbenen Geschäftsverbindungen künftigen und dem Handelsvertreter aufgrund der Beendigung entgehen Provisionszahlungen zu berücksichtigen sind.

2.1 Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses

Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Das Verhältnis kann entweder durch Kündigung seitens des vertretenen Unternehmers, durch Ablauf einer Befristung oder durch einvernehmliche Auflösung der Vertragsparteien beendet werden.
Bei einer Kündigung seitens des Handelsvertreters entsteht der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht. Hingegen entsteht der Ausgleichsanspruch auch bei einer Eigenkündigung des Handelsvertreters, wenn der Handelsvertreter entweder einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte oder er das Vertragsverhältnis aus Gesundheits- oder Krankheitsgründen beenden musste. Eine ausgleichserhaltende Kündigung kann der Handelsvertreter auch mit Erreichen des Rentenalters aussprechen.

2.2 Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Der Unternehmer muss auch nach Vertragsende noch aus Geschäftsbeziehungen zu den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden erhebliche Vorteile ziehen. Dazu zählen alle Vermögenszuwächse, die der Unternehmer durch Folgeaufträge und Nachbestellungen erwarten kann. Es wird vermutet, dass die vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsbeziehungen fortbestehen. Neukunden sind solche, die zu Beginn der Tätigkeit keine Geschäftsbeziehung hatten; „intensivierte Altkunden“ sind solche, deren Umsatz durch die Tätigkeit des Handelsvertreters wesentlich gesteigert wurde. Eine Verdoppelung des Umsatzes ist ein Indiz, aber keine starre Grenze; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

2.3 Billigkeit

Alle Umstände der Billigkeit sind zu berücksichtigen, sowohl ausgleichsmindernde als auch ausgleichserhöhende Faktoren. Mindernd wirken z.B. Versorgungszusagen, Vertragsverletzungen oder die Übernahme eines eingeführten Markenprodukts (Billigkeitsabzug bis zu 30 % möglich). Erhöhend wirken insbesondere Provisionsverluste und erhöhte Aufwendungen bei der Einführung neuer Produkte. Der Ausgleichsanspruch kann die entgangenen Provisionen übersteigen, ist aber durch den Höchstbetrag begrenzt.

3. Berechnungsmethode des Ausgleichsanspruchs

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:

3.1 Rohausgleich

Grundlage sind die Provisionen der letzten 12 Monate, die mit Neukunden oder intensivierten Altkunden erzielt wurden. Der Zeitraum, in dem der Unternehmer noch Vorteile zieht, beträgt regelmäßig 3 bis 5 Jahre. Es ist eine Abwanderungsprognose vorzunehmen (Marktüblich: ca. 20 % jährlich, variiert je nach Branche). Die Werte der einzelnen Jahre werden addiert und anschließend abgezinst (z.B. nach Multifaktorentabellen oder der Hoffmann’schen Formel).

3.2 Höchstbetrag

Der Ausgleich ist auf den Durchschnitt der Jahresprovisionen der letzten fünf Jahre begrenzt (§ 89b Abs. 2 HGB). Bei kürzerer Tätigkeit ist der Durchschnitt der tatsächlichen Jahre maßgeblich. Alle Vergütungen werden berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie mit Neukunden, intensivierten Altkunden oder sonstigen Kunden erzielt wurden.
Ein Rechenbeispiel: Provision im letzten Jahr: 50.000 €, Abwanderungsquote: 20 %, Prognosezeitraum: 4 Jahre, Gesamtprovision der letzten 5 Jahre: 270.000 €
Rohausgleich
1. Jahr nach Vertragsende: 50.000 € ./. 20 % = 40.000 €
2. Jahr nach Vertragsende: 40.000 € ./. 20 % = 32.000 €
3. Jahr nach Vertragsende: 32.000 € ./. 20 % = 25.600 €
4. Jahr nach Vertragsende: 25.600 € ./. 20 % = 20.480 €
= 118.080 €
Abzinsung am Beispiel der Hoffmann'schen Formel
[118.080 € x 100] : [100 + (5[%] x 4)] = 98.400 €
Somit lässt sich ein Rohausgleich von 98.400 € ermitteln.
Höchstbetrag
270.000 € : 5 = 54.000 €
Vergleicht man nun den Rohausgleich mit dem Höchstbetrag, so deckelt hier der Höchstbetrag den Rohausgleich, sodass der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 54.000 € gegenüber dem vertretenen Unternehmen hat.

4. Geltendmachung

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 HGB). Es genügt die Anspruchsanmeldung, nicht die Bezifferung.

5. Hinweise

  • Der Anspruch ist zwingend und kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 HGB).
  • Der Anspruch besteht nicht, wenn ein Dritter aufgrund Vereinbarung anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB).
  • Die analoge Anwendung auf Vertragshändler und Franchisenehmer ist weiterhin umstritten und wird von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.
Hinweis:
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