Recht und Steuern

Abmahnung

Empfänger*innen von Abmahnungen sind oft mit komplizierten rechtlichen Formulierungen, kurzen Fristen und Kostenerstattungs- bzw. Schadenersatzforderungen konfrontiert. Dieses Merkblatt gibt erste Anhaltspunkte, was nach Erhalt einer Abmahnung zu beachten ist.

1. Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung dient der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Wettbewerbsverstößen oder anderen Rechtsverletzungen (z. B. Marken- oder Urheberrechtsverletzungen). Sie ist grundsätzlich formfrei, erfolgt aus Beweisgründen aber meist schriftlich. In der Regel wird mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

2. Was ist nach Erhalt einer Abmahnung zu tun?

Die Berechtigung der Abmahnung sollte sorgfältig geprüft werden, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die gesetzten Fristen sind oft kurz (regelmäßig 7–10 Tage), sollten aber eingehalten oder ggf. begründet verlängert werden. Untätigkeit kann zu einer einstweiligen Verfügung und erheblichen Kosten führen. Es empfiehlt sich, rasch fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

3. Überprüfung der Abmahnung

  • Abmahnbefugnis: Abmahnberechtigt sind insbesondere Mitbewerber*innen (bei konkretem Wettbewerbsverhältnis), rechtsfähige Wirtschaftsverbände (sofern in die Liste nach § 8b UWG eingetragen), qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern. Verbraucher*innen sind grundsätzlich nicht abmahnbefugt.
  • Vollmacht: Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis kann ein Nachweis verlangt werden; fehlt dieser, kann die Abmahnung zurückgewiesen werden.
  • Sachverhalt: Prüfen Sie, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich von Ihnen oder Ihrem Unternehmen ausgeht und ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt (z. B. fehlende Anbieterkennzeichnung, unzureichende Verbraucherinformationen, irreführende Werbung, unzulässige Kontaktaufnahme).
  • Missbräuchliche Abmahnung: Abmahnungen, die überwiegend auf Einnahmeerzielung gerichtet sind (z. B. Massenabmahnungen, Bagatellverstöße), sind nach § 8c UWG rechtsmissbräuchlich und unzulässig.

4. Fristen beachten!

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss angemessen sein (i. d. R. 7–10 Tage). Ist die Frist zu kurz, läuft die angemessene Frist; der Abgemahnte sollte dies dem Abmahnenden mitteilen. Private Gründe (Urlaub, Krankheit) ändern an der Frist grundsätzlich nichts. Vorsichtshalber sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren, zumindest mit einer plausibel begründeten Bitte um Fristverlängerung.

5. Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Möglichkeit 1: Abgabe einer Unterlassungserklärung und Kostenübernahme

Bei berechtigter Abmahnung und eindeutiger Rechtslage ist dies ratsam. Nach Abgabe der Erklärung müssen die beanstandeten Verstöße umgehend abgestellt werden, andernfalls droht eine Vertragsstrafe.

Möglichkeit 2: Abgabe einer Unterlassungserklärung und Kostenübertragung

Möglich, wenn die Kostenerstattungshöhe strittig ist oder Zweifel an der Berechtigung bestehen. Es bleibt ein Restrisiko, auf Kostenerstattung verklagt zu werden.

Möglichkeit 3: Zurückweisen der Abmahnung

Wenn die Abmahnung unbegründet oder der Absender nicht abmahnbefugt ist. Die Zurückweisung sollte schriftlich und begründet erfolgen.

Möglichkeit 4: Schutzschrift

Bei drohender einstweiliger Verfügung kann eine Schutzschrift beim zuständigen Gericht hinterlegt werden.

6. Die Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung muss hinreichend bestimmt sein und darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Vorformulierte Erklärungen des Abmahnenden enthalten oft zu weitgehende Verpflichtungen; diese sollten modifiziert und rechtlich geprüft werden. Die Erklärung muss regelmäßig ein Vertragsstrafeversprechen enthalten, da nur so die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein; zu hohe Beträge können angepasst werden.

7. Die Mehrfachabmahnung

Erfolgt eine weitere Abmahnung wegen desselben Verstoßes, nachdem bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, besteht eine Aufklärungspflicht gegenüber dem neuen Abmahnenden. Bei Verstoß droht eine Ersatzpflicht für unnötige Kosten.

8. Massenabmahnungen und Rechtsmissbrauch

Massenabmahnungen, die primär auf Gebührenerzielung ausgerichtet sind, sind nach § 8c UWG rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Indizien sind Bagatellverstöße, fehlendes Wettbewerbsinteresse oder überhöhte Gebührenforderungen. Die IHK oder der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität können bei Verdacht auf Missbrauch konsultiert werden.

9. Kurze Checkliste zu den Prüfungsschritten nach Erhalt einer Abmahnung

  1. Eingangsdatum und Zustellart dokumentieren
  2. Stimmt die Zustellanschrift? Wenn nicht, unter Hinweis auf den falschen Adressaten zurücksenden!
  3. Abmahnung durch einen Anwalt-Ist eine Vollmacht vorhanden?
  4. Frist notieren und ggf. Verlängerung beantragen
  5. Abmahnung berechtigt?
  6. Information über den Abmahnenden sammeln!
  7. Berufsverband und IHK informieren, ggf. anwaltlichen Rat einholen!
  8. Wie soll reagiert werden?
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.