Recht und Steuern

Pauschale Mahnkosten unzulässig

Das OLG Hamburg (OLG) untersagte mit Beschluss vom 22.12.2021, Az. 15 U 14/21, einem Versandhändler, im Fall des Zahlungsverzugs Verbrauchern kommentarlos eine monatliche Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 € in Rechnung zu stellen.
Ein Versandhandelsunternehmen stellte einem säumigen Zahler monatliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung, ohne, dass dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart war oder aus dem Kleingedruckten hervorging. Die Pauschalen der Mahnkosten wurden vom Unternehmen kommentarlos in den Kontoauszug des Kunden eingebucht.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in der Forderung der pauschalen Mahnkosten eine unlautere geschäftliche Handlung und klagte auf Unterlassung.
Das LG Hamburg gab der Klägerin Recht. Auf die Berufung der Beklagten hin bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Forderung bzgl. der Mahnkosten sei unzulässig.
Die Mahnkosten seien weder zwischen den Parteien vereinbart worden noch Teil der AGB. Ein solches Vorgehen der Beklagten lasse den Kunden davon ausgehen, dass er eindeutig verpflichtet sei, die Bezahlung vornehmen zu müssen. Bei einer kommentarlosen Einbuchung von Mahnkosten handele es sich daher gerade nicht um die Äußerung einer Rechtsauffassung. Somit ergebe sich ein solcher Anspruch für die Beklagte weder aus Gesetz noch aus dem Vertragsverhältnis, weshalb das Vorgehen des Unternehmens geeignet sei, Verbraucher in die Irre zu führen, da sie annehmen, dass sie zu einer solchen Zahlung verpflichtet seien. Sofern im Einzelfall besondere Kosten entstünden, müssten diese dann auch im Einzelfall gegebenenfalls geltend gemacht werden. Ein pauschaler Abzug sei jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Die von der Beklagten praktizierte Berechnung von Mahnkosten als Gegenstand einer Regelung in AGB würde außerdem der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Die Beklagte hätte diesbezüglich Tatsachen vortragen und beweisen müssen, dass die Pauschale sich am durchschnittlichen Schaden orientiert. Derartige Tatsachen seien nicht vorgetragen worden. Gegenstand der Pauschale seien im Übrigen im Wesentlichen Personalkosten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Mahnungen, die als solche nicht erstattungsfähig seien und nicht Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung in AGB sein könnten.
Praxistipp:
Die Kosten der den Zahlungsverzug begründenden Erstmahnung können nicht geltend gemacht werden. Der Zeitaufwand des Gläubigers für Mahnschreiben und Besuche beim Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen (B2B) regelt § 288 Abs. 5 BGB, dass jeder Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Anspruch auf Verzugszinsen außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € hat. Die Pauschale ist allerdings auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.