Recht und Steuern
Zuckersteuer ab 1. Juli 2027 geplant
Die Bundesregierung hat einen Regelungsvorschlag zur Steuer auf zuckergesüßte Getränke beschlossen. Die Bundestagsfraktionen von Union und SPD sollen den Entwurf nun beraten und umsetzen. Geplanter Start ist der 1. Juli 2027. Doch so konkret der Termin klingt: Wesentliche Details sind noch nicht abschließend entschieden. Für die Getränkewirtschaft in Rheinland-Pfalz lohnt daher ein Blick auf den aktuellen Stand und auf die offenen Fragen.
Welche Produkte sollen besteuert werden?
Nach dem aktuellen Stand soll die Steuer gezuckerte Getränke mit einem Gesamtzuckergehalt von mindestens fünf Gramm pro 100 Milliliter erfassen (etwa Limonaden, Eistees, Energydrinks und Fruchtsaftgetränke mit Zuckerzusatz). Die geplante Steuerbelastung im Überblick:
| Zuckergehalt je 100 ml | Geplante Steuer je Liter |
| unter 5 g | steuerfrei |
| 5 bis unter 8 g | 26 Cent |
| 8 g und mehr | 32 Cent |
Nicht besteuert werden sollen Getränke mit Alkohol, alkoholfreie Biere, Weine und Cocktails, reine Frucht- und Gemüsesäfte, ungesüßte Schorlen sowie Getränke mit Süßungsmitteln ("Zero"-Getränke). Für den rheinland-pfälzischen Weinbau und die klassischen Brauereien zeichnet sich damit eine Entlastung ab. Offen ist aber noch die Abgrenzung im Einzelnen: Bei Mischprodukten wie weinhaltigen Süßgetränken, gesüßten Fruchtsaftgetränken oder Biermischgetränken mit Zuckerzusatz ist noch nicht abschließend geklärt, ob sie in den Anwendungsbereich fallen. Auch die Branchenverbände kritisieren, dass bislang verbindliche und abschließende Vorgaben dazu fehlen, welche Getränke im Einzelnen erfasst werden. Hier ist der abgeschlossene Gesetzestext abzuwarten.
Zu beachten ist ferner: In einer früheren Fassung waren noch drei Stufen vorgesehen, und bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens sind Änderungen möglich. Festzuhalten ist aber die Richtung: Schon eine moderate Rezepturanpassung unter die Fünf-Gramm-Grenze könnte die Steuerlast vollständig vermeiden. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Steuer an die Endkunden weitergegeben wird. Die Verbände warnen indes, dass sich Mehrkosten kurzfristig nicht mehr in die Verhandlungen mit dem Handel einbringen lassen und viele Hersteller die Belastung zunächst selbst tragen müssten.
Wie soll die Steuer erhoben werden?
Vorgesehen ist eine herstellernahe Erhebung, etwa beim Inverkehrbringer als Steuerschuldner. Das würde konkret bedeuten: Der Hersteller oder Inverkehrbringer schuldet die Steuer und meldet und entrichtet sie gegenüber der Zollverwaltung. Auch hier gilt: Die endgültigen Anmelde- und Verfahrenspflichten stehen erst mit dem Gesetzestext fest.
Wer soll befreit werden?
Kleine, unabhängige Hersteller sollen von der Steuer befreit werden, wenn sie bis zu einer Million Liter im Jahr produzieren. Diese Freistellung muss allerdings noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Legt Brüssel ein Veto ein, soll die Ausnahme nur noch für Betriebe mit bis zu 70.000 Litern Jahresproduktion gelten. Die geplanten Schwellen im Überblick:
| Szenario | Jahresproduktionsmenge (Befreiungsgrenze) | Status |
| Regelplanung | bis 1.000.000 Liter | noch von der EU-Kommission zu genehmigen |
| Rückfalloption bei EU-Veto | bis 70.000 Liter | geplante Mindestausnahme |
Für viele kleine Brauereien, Brunnen und Saftkeltereien in Rheinland-Pfalz kann der Unterschied zwischen diesen beiden Schwellen existenziell sein: Ein Betrieb mit 500.000 Litern Jahresproduktion stünde bei einem EU-Veto voll im Steuertarif. Ob und in welcher Größenordnung die Befreiung kommt, ist damit eine der wichtigsten offenen Fragen überhaupt.
Ist der Starttermin realistisch?
Geplant ist der 1. Juli 2027. Wie belastbar dieser Termin ist, ist ungewiss: Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft hält eine frühere Einführung für unrealistisch. Die FinanzKommision hatte eine zwölfmonatige Übergangsfrist als ausreichend angesehen, um Rezepturanpassungen und Planungssicherheit zu ermöglichen. Für die Unternehmensplanung bleibt der 1. Juli 2027 damit der Maßstab, einkalkulieren sollte man aber, dass sich im parlamentarischen Verfahren noch Verschiebungen oder Modifikationen ergeben können.
Was bedeutet die Zuckersteuer für Süßwarenhersteller und für die Gastronomie?
Für Süßwarenhersteller ist zunächst die wichtigste Botschaft eine Entwarnung: Die geplante Steuer erfasst ausschließlich Getränke, nicht aber Lebensmittel. Schokolade, Gummibärchen, Fruchtgummi, Lakritz und andere Süßwaren fallen nach dem aktuellen Stand nicht in den Anwendungsbereich. Die Steuerpflicht knüpft an den Zuckergehalt gezuckerter Getränke ab 5 Gramm pro 100 Milliliter an. Wer nur Süßwaren herstellt, wird also weder Steuerschuldner noch von der Kleinerzeuger-Befreiung abhängig. Indirekt relevant wird das Thema aber für Betriebe, die neben Süßwaren auch Getränke in den Verkehr bringen, etwa als Bestandteil von Geschenksets, Mitbringsel oder Adventskalendern mit Getränkebeigaben: Auch hier gilt die offene Abgrenzungsfrage, und ob eine Getränkebeigabe im Set die Herstellernähe der Steuer auslöst, wird sich erst nach dem Gesetzestext beurteilen lassen. Wer als Süßwarenhersteller zuckerhaltige Getränke zukauft oder mit vermarktet, sollte die Preise seiner Lieferanten und die eigene Produktpolitik im Blick behalten.
Für die Gastronomie sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe ergibt sich ein anderes Bild. Direkt steuerpflichtig wird die Gastronomie in aller Regel nicht: Da die Steuer herstellernah anfallen soll, trifft sie zunächst die Hersteller und den Handel. Die Mehrkosten werden nach dem Willen des Gesetzgebers an die Endkunden weitergegeben: Ein Liter Cola würde im Einzelhandel um rund 38 Cent steigen (32 Cent Zuckersteuer plus rund 6 Cent Mehrwertsteuer). Für Restaurants, Cafés, Kioske, Kantine- und Cateringbetriebe bedeutet das konkret steigende Einkaufspreise bei Limonaden, Eistees, Energydrinks und gesüßten Fruchtsaftgetränken und die Notwendigkeit, die eigenen Verkaufspreise und Ausschankskalkulationen anzupassen.
Besonders betroffen sind Kombi-Pakete und Menüangebote: Wer Getränkepauschalen, Menüs inklusive Softdrink, Kindergerichte mit Limonade oder Frühstücksarrangements mit Säften und Süßgetränken anbietet, muss die gesamte Paketpreiskalkulation überdenken. Da der Steueranteil im Paketpreis nicht ohne weiteres sichtbar ausgewiesen wird, drohen im schlimmsten Fall Margenverluste, wenn die Mehrkosten beim Paketpreis nicht durchgesetzt werden können. Praktische Auswege gibt es durchaus: Reine Frucht- und Gemüsesäfte, ungesüßte Schorlen, Zero-Getränke und Wasser und Schorle bleiben unversteuert. Ein Kombi-Paket mit Wasser, ungesüßtem Tee oder einem Zero-Getränk ist nach dem aktuellen Plan steuerlich neutral, ein Kindermenü mit einer gesüßten Limonade verteuert sich dagegen um bis zu 32 Cent je Liter zzgl. Mehrwertsteuer-Effekt. Betriebe, die Getränke in größeren Gebinden beziehen, sollten zudem mit ihrem Lieferanten über die Preisentwicklung ab Juli 2027 und vertragliche Preisanpassungsregelungen sprechen.
Was Unternehmen jetzt schon tun können
Weil vieles offen ist, geht es derzeit weniger um Festlegungen als um Vorbereitung. Sinnvoll sind derzeit folgende Schritte: Erstens das eigene Sortiment daraufhin sichten, welche Produkte die Fünf-Gramm-Grenze überschreiten könnten, und ausloten, welche Rezepturanpassungen machbar wären. Zweitens die eigene Jahresproduktionsmenge dokumentieren, um für die Kleinerzeuger-Befreiung gerüstet zu sein. Drittens bestehende Verträge mit dem Handel und Abnehmern auf Preisanpassungsklauseln prüfen und notfalls anpassen. Viertens die Liquiditätsplanung für 2027 um ein Belastungsszenario ergänzen. Fünftens frühzeitig den Steuerberater einbeziehen, damit die künftigen Anmelde- und Verfahrenspflichten gegenüber der Zollverwaltung strukturiert aufgebaut werden können.
Fazit
Der Kurs Richtung Zuckersteuer ist gesetzt, der Termin 1. Juli 2027 ist geplant, aber vom endgültigen Gesetzestext bis zur Befreiungsregelung sind zentrale Punkte noch offen. Für rheinland-pfälzische Unternehmen heißt das: die Weichen jetzt vorbereiten, aber nichts überstürzen. Die IHK verfolgt das Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Entscheidung in Brüssel aufmerksam und wird ihre Mitglieder über wesentliche Entwicklungen laufend informieren.