Recht und Steuern

Widerrufsbutton kommt: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht gilt, einen Widerrufsbutton auf ihrer Webseite anbieten. Grundlage ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673. Das BMJV hat hierzu bereits einen Referentenentwurf veröffentlicht.

Zweck und Hintergrund

Zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge (Widerrufs-Button), die in einem neuen § 356a BGB verankert wird. Der Widerrufsbutton soll sicherstellen, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen. Die Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss; das bisherige vierzehntägige Widerrufsrecht bleibt unverändert. Die Regelung betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Websites einschließlich Mobil-Apps abgeschlossen werden.

Pflicht zur Bereitstellung

Alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen, müssen den Widerrufsbutton anbieten, unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Ausgenommen sind reine B2B-Geschäfte. Auch Händler auf Online-Marktplätzen und Plattformen sind verpflichtet; die technische Umsetzung obliegt jedoch dem Plattformbetreiber. Der Button muss für registrierte Kunden und Gastbesteller ohne Anmeldung zugänglich sein.

Besonderheiten und Grenzen

Ist das Widerrufsrecht für einen bestimmten Vertragsgegenstand vorzeitig erloschen, wird es durch den Button nicht wieder aktiviert. Die Funktion muss nicht nutzerspezifisch ein- oder ausgeblendet werden, sondern kann pauschal angezeigt werden.

Informationspflichten und Sanktionen

Die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss; hierfür wird die gesetzliche Musterbelehrung aktualisiert. Auch die Datenschutzerklärung ist anzupassen, um über die im Widerrufsprozess verarbeiteten Daten zu informieren.
Bei Verstößen drohen Bußgelder: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Mio. € bis zu 4 % des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 €.

Gestaltung des Widerrufsbuttons – konkrete Tipps

  • Sichtbarkeit und Zugänglichkeit: Der Button muss auf jeder Seite, über die Verträge abgeschlossen werden können, ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich platziert sein. Er darf nicht hinter Menüs oder Login-Bereichen versteckt werden.
  • Beschriftung: Die Beschriftung muss eindeutig sein, z. B. „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf ausüben“. Irreführende oder missverständliche Bezeichnungen sind unzulässig.
  • Gestaltung: Der Button muss gut lesbar sein, kontrastreich gestaltet und ausreichend groß, sodass er nicht übersehen werden kann. Die Verwendung kleiner oder kontrastarmer Schriftarten ist unzulässig.
  • Prozess: Nach Klick auf den Widerrufsbutton muss eine Bestätigungsseite erscheinen, auf der der Verbraucher die für den Widerruf erforderlichen Angaben machen kann. Der Prozess soll so einfach wie möglich sein; zusätzliche Hürden (z. B. erneute Eingabe von Kundendaten) sind nur zulässig, wenn sie zur Identifikation zwingend erforderlich sind.
  • Eingangsbestätigung: Nach Ausübung des Widerrufs, muss das Unternehmen den Eingang bestätigen, zum Beispiel per E-Mail. In der Bestätigung müssen der Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit angegeben sein.
    Wichtig: Die Bestätigung zeigt nur, dass der Widerruf über den Button eingegangen ist. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Widerruf rechtlich wirksam ist. Deshalb sollte die Bestätigung auch nicht so formuliert sein, als wäre der Widerruf bereits gültig.
  • Keine Anmeldungspflicht: Der Button muss auch ohne vorherige Anmeldung zugänglich sein. Eine Anmeldung darf nicht Voraussetzung für die Sichtbarkeit oder Nutzung des Buttons sein.
  • Zusätzliche Widerrufsmöglichkeiten: Der Widerrufsbutton stellt einen zusätzlichen Weg zur Ausübung des Widerrufsrechts dar; andere Widerrufsmöglichkeiten (z. B. per E-Mail oder Brief) bleiben weiterhin zulässig.

Praxis-Tipp

  • Platzieren Sie den Widerrufsbutton in der Kopf- oder Fußzeile Ihrer Webseite, sodass er von jeder Unterseite aus erreichbar ist.
  • Testen Sie die Lesbarkeit und Zugänglichkeit regelmäßig, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Dokumentieren Sie den Widerrufsprozess und die Gestaltung des Buttons, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Hinweis: Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben. Die vorliegende Darstellung steht daher unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der finalen gesetzlichen Ausgestaltung. Dieses Dokument stellt eine unverbindliche fachliche Einschätzung sowie eine praktische Unterstützung für Unternehmen dar. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere nicht hinsichtlich der dargestellten Praxisempfehlungen und der rechtlichen Bewertung im Detail. Eine individuelle rechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.