Recht und Steuern
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Überblick für Unternehmen
Allgemeines
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um und schützt Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße melden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber und verpflichtet Unternehmen, sichere Meldekanäle einzurichten. Das HinSchG ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Wer ist geschützt?
Geschützt sind alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und melden, z. B. Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Bewerber, ehemalige Beschäftigte, Selbstständige, Lieferanten, Anteilseigner und Mitglieder von Leitungsorganen.
Welche Verstöße sind umfasst?
Das HinSchG schützt Meldungen über Verstöße gegen Strafvorschriften, bestimmte bußgeldbewehrte Vorschriften (insb. zum Schutz von Leben, Gesundheit, Beschäftigtenrechten), sowie zahlreiche EU- und nationale Regelungen, etwa aus den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Datenschutz, Vergaberecht, Umweltschutz und Produktsicherheit.
Pflichten für Unternehmer
- Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen einrichten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt dies seit 2. Juli 2023, für Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten spätestens ab 17. Dezember 2023. Bestimmte Branchen (z. B. Finanzdienstleister) sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl verpflichtet.
- Interne Meldekanäle müssen Meldungen in Textform, mündlich und auf Wunsch persönlich ermöglichen. Anonyme Meldungen müssen nicht ermöglicht, aber bearbeitet werden, wenn sie eingehen.
- Die Identität von Hinweisgebern und betroffenen Personen ist vertraulich zu behandeln; Ausnahmen bestehen nur in engen gesetzlichen Grenzen.
- Die interne Meldestelle kann auch extern (z. B. durch Ombudspersonen) betrieben werden.
- Innerhalb von 7 Tagen ist der Eingang einer Meldung zu bestätigen, innerhalb von 3 Monaten über Folgemaßnahmen zu informieren.
- Meldungen und Folgemaßnahmen sind zu dokumentieren und nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich 3 Jahre aufzubewahren.
- Datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO, BDSG) sind einzuhalten.
Mitbestimmung
Bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems (z. B. technische Ausgestaltung, Verfahren) bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; nicht jedoch bei der Frage, ob eine Meldestelle eingerichtet wird, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Meldewege
Hinweisgeber können wählen, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Externe Meldestellen bestehen u. a. beim Bundesamt für Justiz und bei Fachbehörden. Eine Offenlegung an die Öffentlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa wenn keine Abhilfe geschaffen wird oder Gefahr im Verzug ist.
Schutzmechanismen
- Verbot von Repressalien (§ 36 HinSchG): Hinweisgeber dürfen wegen einer Meldung nicht benachteiligt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 € (bei Unternehmen bis zu 500.000 €).
- Beweislastumkehr: Das Unternehmen muss im Streitfall beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Meldung erfolgte.
- Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen das Repressalienverbot; bei vorsätzlichen/grob fahrlässigen Falschmeldungen besteht eine Ersatzpflicht des Hinweisgebers.
Fazit/Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, Meldekanäle niedrigschwellig und vertrauenswürdig gestalten, Beschäftigte informieren und den Datenschutz wahren. Eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats und ggf. externer Dienstleister ist empfehlenswert