Recht und Steuern

Verjährung zum Jahresende 2023

Gewerbetreibende sollten ihre offenen Forderungen sorgfältig auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen, um zu vermeiden, dass diese nicht mehr durchsetzbar sind.
Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das bedeutet, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2023 grundsätzlich die Forderungen aus dem Jahr 2020 verjähren.
Eine wichtige Ausnahme von der Verjährung zum Jahresende gilt für den Bereich der Gewährleistung im Kaufrecht. Ansprüche verjähren hier grundsätzlich in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Jahresablauf, sondern mit Übergabe der Sache und endet dementsprechend.
Im Bereich des Werkvertragsrechts gibt es unterschiedlich lange Verjährungsfristen, je nachdem, um welche Art von Werk es sich handelt.
In dreißig Jahren verjähren unter anderem Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
Die Verjährung kann gehemmt werden. Der Zeitraum, in dem Hemmung besteht, wird in den Fristlauf nicht eingerechnet. Eine Möglichkeit ist, den Anspruch vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung genügt nicht!
Ein Neubeginn der Verjährung kann dann eintreten, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Quelle: IHK Köln