Recht und Steuern
Homeoffice und mobiles Arbeiten im Ausland
Allgemeines
In der zunehmend vernetzten Arbeitswelt gewinnt mobiles Arbeiten, auch aus dem Ausland, an Bedeutung. Für eine rechtssichere Umsetzung sind insbesondere aufenthalts-, arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht; mobiles Arbeiten im Ausland setzt eine ausdrückliche, möglichst schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Eine einseitige Anordnung ist grundsätzlich unzulässig.
Die Vereinbarung sollte mindestens regeln:
- Beginn und Ende der Homeoffice-Phase
- Arbeitszeiten und Dokumentationspflichten
- Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln
- Kostenregelungen
- Datenschutz und Verschwiegenheit
- Staaten, in denen mobiles Arbeiten zulässig ist, sowie Meldepflichten bei Ortswechsel.
Aufenthaltsrechtliche Überlegungen
Für EU-/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit, sodass ein Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit in anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis möglich sind. In Drittstaaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu beachten. Ein Touristenvisum berechtigt in der Regel nicht zur Erwerbstätigkeit.
Hinweis:
Informationen zur Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern/Bürgerinnen finden Sie auf der Homepage des Bundesinnministeriums.
Reise- und Sicherheitshinweise finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
Darüber hinaus sind neben dem Aufenthaltsrecht gegebenenfalls die nationalen Melde- und Dokumentationspflichten im jeweiligen Zielland einzuhalten.
Informationen zur Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern/Bürgerinnen finden Sie auf der Homepage des Bundesinnministeriums.
Reise- und Sicherheitshinweise finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
Darüber hinaus sind neben dem Aufenthaltsrecht gegebenenfalls die nationalen Melde- und Dokumentationspflichten im jeweiligen Zielland einzuhalten.
Anwendbares Arbeitsrecht
Das anwendbare Arbeitsrecht bestimmt sich nach der Rom-I-Verordnung. Grundsätzlich gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts, wobei bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland das ursprünglich gewählte Recht (z. B. deutsches Recht) fortgelten kann. Zwingende Schutzvorschriften des Tätigkeitsstaats (Eingriffsnormen) können jedoch unabhängig von der Rechtswahl Anwendung finden.
Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Arbeitsmittel
Auch im Ausland gelten die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsschutzrechts, ergänzt um ggf. strengere Vorschriften des Aufenthaltsstaats. Die Dokumentation der Arbeitszeit kann an den Arbeitnehmer delegiert werden, die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.
Sozialversicherungsrechtliche Überlegungen
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortprinzip nach VO (EG) 883/2004. Bei Entsendungen bis zu 24 Monaten bleibt die Sozialversicherungspflicht im Heimatstaat bestehen (A1-Bescheinigung erforderlich). Bei dauerhafter Tätigkeit im Ausland oder bei Tätigkeiten in mehreren Staaten ist eine Einzelfallprüfung nach Art. 13 VO (EG) 883/2004 erforderlich. Bei Drittstaaten sind bilaterale Abkommen zu prüfen, andernfalls drohen Doppelversicherungen.
Steuerrechtliche Überlegungen für den Arbeitnehmenden
Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG, Welteinkommensprinzip). Bei längerem Aufenthalt im Ausland (>6 Monate) kann sich die Steuerpflicht ins Ausland verlagern (§ 9 AO). Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. In der Regel ist das Tätigkeitsland für die Besteuerung zuständig, es sei denn, die 183-Tage-Regel des OECD-Musterabkommens greift. Das Risiko einer Betriebsstättenbegründung im Ausland ist zu prüfen.
Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums findet sich eine Liste der Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde. Sollte kein DBA vorliegen, kann die im Ausland gezahlte Steuer gegebenenfalls auf die deutsche Steuerbelastung angerechnet werden, § 34c EStG.
Datenschutz
Auch im Ausland sind die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten auch im Homeoffice vor Zugriffen Dritter geschützt sind. Viele Informationen zum Schutz und der Sicherheit von Daten für mobiles Arbeiten finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Quellen: IHK Köln, IHK Region Stuttgart, IHK Düsseldorf