Recht und Steuern
Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Unternehmen, die als sogenannte „Verpflichtete“ unter den Anwendungsbereich des GwG fallen (§ 2 Abs. 1 GwG), zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dazu gehören insbesondere Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, ein Risikomanagement sowie die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“.
1. Registrierungspflicht im Meldeportal „goAML WEB“ der FIU
Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG müssen sich alle Verpflichteten unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren. Die Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung, da diese ausschließlich elektronisch über das Portal erfolgen muss. Die Registrierung ermöglicht zudem den Zugriff auf Informationen der FIU, z. B. Typologiepapiere und Hinweise zu Methoden der Geldwäsche, die für das Risikomanagement im Unternehmen relevant sind.
2. Wer ist als zur Registrierung verpflichtet?
Die Registrierungspflicht betrifft alle in § 2 Abs. 1 GwG genannten Verpflichteten, darunter Banken, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler und Kunstvermittler. Für Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetallen, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Registrierungspflicht seit dem 1. Januar 2024. Für andere Güterhändler gilt die Registrierungspflicht nach § 59 Abs. 6 S. 3 GwG weiterhin noch nicht, sie können sich jedoch freiwillig registrieren.
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.
3. Ablauf der Registrierung?
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal „goAML WEB“. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.
4. Folgen einer fehlenden Registrierung?
Eine unterbliebene Registrierung ist nach aktueller Rechtslage keine Ordnungswidrigkeit und wird nicht mit einem Bußgeld geahndet. Allerdings ist die Registrierung für die Erfüllung der Meldepflichten zwingend erforderlich, da ohne Registrierung keine elektronische Verdachtsmeldung abgegeben werden kann.
5. Neue technische und inhaltliche Anforderungen ab 1. März 2026
Ab dem 1. März 2026 gelten durch die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) verbindliche technische Übermittlungsformate und Mindestangaben für elektronische Meldungen an die FIU. Die Meldung muss über das IT-Verfahren goAML erfolgen und entweder im Dateiformat XML oder durch Ausfüllen der vorgesehenen Felder in der elektronischen Meldemaske abgegeben werden. Anlagen müssen in einem von der FIU bestimmten, automatisiert auswertbaren Format beigefügt werden. Die Mindestangaben der Meldung sind in §§ 2–5 GwGMeldV geregelt und umfassen u. a. Aktenzeichen, Meldegrund, Sachverhaltsdarstellung sowie Angaben zur Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten.