Recht und Steuern

Die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH

Die Bestellung und die Anstellung eines Geschäftsführers fallen in der Praxis oft zusammen, sind rechtlich jedoch völlig unabhängig voneinander zu betrachten.

I. Bestellung und Stellung des Geschäftsführers

Die Bestellung zum Geschäftsführer ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt, der dem Geschäftsführer die Organstellung und damit die gesetzliche Vertretungsbefugnis für die GmbH verleiht (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG), wobei die Eintragung deklaratorisch wirkt – die Organstellung entsteht bereits mit Annahme der Bestellung durch den Geschäftsführer. Die Bestellung ist grundsätzlich formfrei, die Anmeldung zum Handelsregister muss jedoch notariell erfolgen.

Der Anstellungsvertrag ist vom gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt zu trennen (Trennungstheorie). Er regelt das schuldrechtliche Innenverhältnis und ist regelmäßig als Dienstvertrag (§ 611 BGB) auszugestalten, nicht als Arbeitsvertrag. Ein formaler Anstellungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen.

II. Wer kann Geschäftsführer werden?

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Es bestehen gesetzliche Ausschlussgründe, etwa bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder Berufsverboten. Auch Ausländer können Geschäftsführer werden, wobei ggf. aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Besondere Qualifikationen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, können aber für erlaubnispflichtige Tätigkeiten erforderlich sein (z.B. Transportunternehmen).

III. Bestellung und Anstellung

Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Organstellung und das Anstellungsverhältnis sind strikt zu trennen; das eine begründet nicht automatisch das andere. Die Abberufung als Geschäftsführer (§ 38 GmbHG) beendet nicht automatisch das Anstellungsverhältnis, es sei denn, eine Koppelungsklausel ist wirksam vereinbart.

IV. Anstellungsvertrag

Der Anstellungsvertrag unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. Geschäftsführer sind regelmäßig keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, sodass viele Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gelten (z.B. Kündigungsschutz, § 14 KSchG; Arbeitsgerichtsweg, § 5 ArbGG). Einzelne arbeitsrechtliche Regelungen können jedoch im Vertrag vereinbart werden.

Wichtige Vertragsinhalte: Aufgaben, Vergütung, Dienstwagen, D&O-Versicherung, Wettbewerbsverbote, Haftung, Vertragsdauer, Kündigung usw. entsprechen dem aktuellen Stand. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot während der Amtszeit ergibt sich aus der Treuepflicht; eine Befreiung ist nur durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss möglich, nicht allein durch den Anstellungsvertrag.

V. Steuerliche Besonderheiten

Die Vergütung des Geschäftsführers muss einem Fremdvergleich standhalten, um verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Haftung für steuerliche Pflichten, insbesondere Lohnsteuer, ist durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bestätigt.

VI. Beendigung der Rechtsbeziehung

Das Trennungsprinzip gilt auch für die Beendigung: Abberufung als Organ (§ 38 GmbHG) und Kündigung des Anstellungsvertrags sind getrennte Vorgänge. Die Abberufung kann jederzeit erfolgen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Kündigung des Anstellungsvertrags richtet sich nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften; § 622 BGB gilt nur, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer ist, was regelmäßig nicht der Fall ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Niederlegung des Amtes ist jederzeit möglich und muss gegenüber der Gesellschaft erklärt werden; sie ist im Handelsregister anzumelden.

VII. Fazit

Eine präzise Regelung des Anstellungsverhältnisses von GmbH-Geschäftsführern ist entscheidend und schafft eine transparente und rechtlich einwandfreie Grundlage für die Zusammenarbeit.