EU-Sanktionen
Verbote für wirtschaftliche Beziehungen zu ausgewählten russischen Sonder-, Innovations- und Präferenzzonen (SEZs)
Mit dem 19. Sanktionspaket der Europäischen Union (EU) wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2033 der Artikel 5ah in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt. Dieser normiert spezifische Verbote für wirtschaftliche Beziehungen zwischen EU-Unternehmen bzw. EU-Personen und bestimmten russischen Sonder-, Innovations- und Präferenzzonen (SEZs).
Diese Maßnahmen betreffen Beteiligungen, Vertragsabschlüsse sowie Finanzierungsaktivitäten und sind insbesondere für Unternehmen mit Lieferketten, Joint Ventures oder Investitionen in Russland von hoher Relevanz.
Verbotstatbestände
Der neue Artikel 5ah verbietet EU-Unternehmen und EU-Personen grundsätzlich Folgendes in Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den in Anhang LII der VO 833/2014 gelisteten SEZs ansässig sind oder dort ihren Sitz/Hauptsitz/ihre Betriebsstätte haben:
- Neuerwerb / Ausweitung von Beteiligungen: Erwerb neuer Anteile sowie Ausweitung bestehender Beteiligungen an Unternehmen in den gelisteten SEZs ist untersagt
- Gründung neuer Geschäftseinheiten: Keine Gründung von Joint Ventures, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen
- Abschluss neuer Verträge: Keine neuen Vertragsabschlüsse über Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen oder damit verbundene Rechte des geistigen Eigentums
- Bereitstellung von Finanzierungen: Keine Kredite, Darlehen, sonstige Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, die direkt oder indirekt solchen SEZ-Unternehmen zugutekommen
Liste der Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen gemäß Artikel 5ah
Teil A
| Nummer | Bezeichnung | Lage |
|---|---|---|
| 1. | Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Alabuga‘ | Republik Tatarstan |
| 2. | Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚Technopolis Moscow‘ |
Moskau City |
Teil B
| Nummer | Bezeichnung | Lage |
|---|---|---|
| 1. | Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Lipetsk‘ | Oblast Lipetsk |
| 2. | Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Togliatti‘ | Oblast Samara |
| 3. | Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion ‚Lyudinovo‘ |
Oblast Kaluga |
| 4. | Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚St. Petersburg‘ |
Sankt Petersburg |
| 5. | Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚Dubna‘ |
Oblast Moskau |
| 6. | Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation ‚Innopolis‘ |
Republik Tatarstan |
| 7. | Hafen-Sonderwirtschaftszone ‚Uljanowsk‘ | Oblast Uljanowsk |
| 8. | Innovationszentrum Skolkovo | Oblast Moskau |
| 9. | Freihafen Wladiwostok | Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Chukotka Autonomous District, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin |
Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des Art. 5ah gelten auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zwar außerhalb der in Anhang LII aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen, jedoch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Absatz 1 oder 2 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
Fristen und Differenzierung der SEZ-Gruppen
In Anhang LII Teil A sind bis jetzt zwei SEZs mit verschärften Pflichten aufgeführt:
- Sonderwirtschaftszone für die Produktion „Alabuga“, Republik Tatarstan
- Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation „Technopolis Moscow“, Moskau City
Für diese Teil-A-Zonen gilt zusätzlich:
Bestehende Beteiligungen, Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten müssen bis zum 25. Januar 2026 beendet werden.
Bestehende Beteiligungen, Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten müssen bis zum 25. Januar 2026 beendet werden.
Im Teil B sind weitere SEZs gelistet. In diesen Zonen gelten die Verbote bereits jetzt für neue Geschäftsbeziehungen, während bestehende vertragliche Beziehungen grundsätzlich fortgeführt werden können (vorbehaltlich Sanktionskonformität).
Genehmigungspflichtige Ausnahmen sind möglich (s. Abs. 7 des Artikels 5ah der VO 833/2014) und müssen bei den zuständigen nationalen Behörden (BAFA in Deutschland) beantragt werden.
Eine offizielle Liste der Residenten der SEZs wird nicht zentral in der VO 833/2014 geführt, sondern ist auf den offiziellen Websites der jeweiligen SEZ-Betreiber einsehbar (Verlinkung ohne Gewähr, kein Anspruch auf Vollständigkeit). Dies führt u. a. dazu, dass Residenten dieser Zonen keine Treffer oder keine weiteren Hinweise in der Finanzsanktionsliste ergeben und daher eine besondere Herangehensweise im Rahmen der betrieblichen Compliance benötigen.
Unter Punkt 18 hat die EU-Kommission einige Fragen und Antworten zu den Sonderwirtschaftszonen nach Art. 5ah der VO 833/2014 bereitgestellt. Die konsolidierte Version des Dokuments finden Sie auf folgender Seite: Consolidated version - Finance - European Commission.